Dezember 2016

Votum im Nationalrat: OR. Handelsregisterrecht

Zur vollständigen Debatte

Das Ziel der Vorlage ist eine punktuelle Modernisierung des Handelsregisterrechts, damit dieses heutigen Bedürfnissen, aber weiterhin auch den heutigen Möglichkeiten der Datenverarbeitung entspricht. Ich greife einige Punkte heraus: Es soll weiterhin nicht ein zentrales eidgenössisches Handelsregister im Sinne einer zentral geführten, einheitlichen Datenbank geben. Ein entsprechender Vorschlag für eine gesamtschweizerische Handelsregister-Datenbank mit einer entsprechenden nationalen Infrastruktur war in der Vernehmlassung auf zu viel Widerstand gestossen. Es gibt hingegen weiterhin das vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister betriebene Zentralregister, welches über die Datenbank Zefix den Abruf der Eintragungen erlaubt. Das ist jedoch nur eine reine Suchplattform, nicht eine national geführte Datenbank.
Dennoch besteht ein Bedürfnis, mit Bezug auf die gesamte Schweiz feststellen zu können, welche natürlichen Personen in welcher Funktion im Handelsregister eingetragen sind. Diesem Anliegen wird mit dem Einsatz der AHV-Versichertennummer entsprochen; sie soll auch im Handelsregister für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden können. Dem dient die nun zu schaffende zentrale Personendatenbank.
Ich habe drei Punkte, auf die ich im Folgenden noch eingehen möchte; Herr Schwaab hat zwei davon schon angesprochen: Artikel 931 Absatz 1 des Entwurfes regelt erstens die Pflicht von Einzelunternehmen zur Eintragung ins Handelsregister. Nach geltendem Recht ist eintragungspflichtig, wer ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Aus der Handelsregisterverordnung ergibt sich weiter, dass dieses Unternehmen einen Mindestumsatz von 100 000 Franken erzielen muss. Der Bundesrat schien mit seiner Vorlage diese geltende Rechtslage im Gesetz festschreiben zu wollen. Der Ständerat hat dann aber bemerkt, dass dies dem Bundesrat mit seinem Vorschlag nicht gelungen ist, und hat darum das Kriterium „nach kaufmännischer Art“ wieder eingefügt. Er hat dies allerdings auf etwas ungeschickte Art getan. Unsere Kommission unterbreitet Ihnen einen anderen Vorschlag, wie man dieses Kriterium „nach kaufmännischer Art“, das dem geltenden Recht im Prinzip entspricht, wieder in den Entwurf einfügt.
Zudem geht es darum, das ersehen Sie aus den Anträgen, daneben das Kriterium einer Umsatzschwelle festzulegen und zu bestimmen, ab welchem Umsatz ein Einzelunternehmen eintragungspflichtig sein soll. Hier beantragt Ihnen die Kommission, die Schwelle bei 500 000 Franken anzusetzen und nicht bei 100 000 Franken. 500 000 Franken sind der Betrag, nach dem gemäss dem von Ihnen beschlossenen Rechnungslegungsrecht die allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen zum Einsatz kommen. Das entsprach der früheren Rechtslage, und es soll auch inskünftig so sein, dass die gleiche Schwelle für die Eintragungspflicht wie auch für die Anwendung der allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen besteht. Dies ist einer der Gründe, warum die Kommission in ihrer Mehrheit als Schwellenwert 500 000 Franken festsetzen will.
Dann besteht bei der Frage darüber, ob die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch über die Gemeinderschaft aufgehoben werden sollen, eine Übereinstimmung zwischen dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission. Ich verzichte hier auf Ausführungen darüber, was eine Gemeinderschaft ist und wie begrenzt ihr Einsatzbereich ist. Die Auffassung des Ständerates ist aber, dass allein die seltene Verwendung eines Rechtsinstituts nicht ein Grund ist, es aufzuheben. Dieser Auffassung hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission angeschlossen.
Zwei Klarstellungen zuhanden der Materialien, Herr Schwaab hat sie auf Französisch ebenfalls bereits angebracht: Absatz 3 von Artikel 936b, mit dem im Grundsatz der öffentliche Glaube des Handelsregisters im Gesetz verankert werden soll, will an der geltenden Rechtslage nichts ändern. Tatsache ist – und das bringt die Gesetzesformulierung zum Ausdruck -, dass ein allgemeiner, umfassender öffentlicher Glaube, wie er im Grundbuchrecht gilt, für das Handelsregister nicht angemessen ist, weil dort aus einer Vielzahl von Gründen noch andere Interessen auf dem Spiel stehen.
Ein zweiter Punkt betrifft Artikel 937 und die wichtige Frage der Prüfungspflicht und des Prüfungsrechts der Handelsregisterbehörden im Zusammenhang mit Eintragungen im Handelsregister. Hier ist lediglich eine redaktionelle Klarstellung beabsichtigt bezüglich der heutigen Rechtslage und auch der Möglichkeit, dass die Rechtsprechung diese Frage der Prüfungspflicht allenfalls weiterentwickelt, wie sie es bis anhin getan hat. Daran will die Kommission ebenfalls nichts ändern. Das ist, wie gesagt, rein redaktionell.
Dies sind die wichtigsten Punkte zu diesem Geschäft aus Sicht Ihrer Kommission für Rechtsfragen.

Gestatten Sie mir einige Bemerkungen zu Artikel 931 und insbesondere zur Schwelle. Zunächst einmal muss man sagen – es ist bereits gesagt worden -, dass es sehr wohl eine Erleichterung für die KMU bedeutet, wenn sie sich gegebenenfalls nicht eintragen müssen. Denn mit der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister ist nicht nur die erstmalige Eintragung verbunden, sondern es ist auch die Pflicht damit verbunden, die Eintragung aktuell zu halten. Wer also etwa sein Domizil wechselt, seinen Namen ändert, der muss sich, neben allem, was mit einem solchen Wechsel verbunden ist, auch noch um die Aktualität der Handelsregistereintragung kümmern. Das ist, auf Neudeutsch gesagt, ein zusätzlicher „hassle“. Das hat sehr wohl mit genau dem zu tun, wovon wir KMU befreien wollen.
Ein weiterer Punkt: Es ist nicht so, dass Geschäftspartner und Gläubiger von Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, völlig hilflos und unwissend diesen Unternehmen gegenüberstehen. Die Idee hinter der Handelsregister-Eintragungspflicht ist natürlich, dass derjenige, der einem nichteintragungspflichtigen Rechtssubjekt gegenübersteht, sich individuell, durch persönlichen Kontakt über dessen Vermögensverhältnisse und andere Verhältnisse informiert. Erst wenn das nicht mehr möglich ist, wenn also ein standardisierter Gläubigerschutz nötig ist, besteht die Eintragungspflicht. Dieser Gedanke steht auch hinter der Rechnungslegungspflicht. Darum ist es sehr wohl so – das hatten die Väter des Obligationenrechts von 1936 sehr wohl erkannt -, dass eine Parallele zwischen Rechnungslegungspflicht und Handelsregister-Eintragungspflicht besteht. Gemeinsam ist beiden die Frage, ab welchem Moment der Gläubigerschutz standardisiert sein und es nicht mehr auf die individuellen Kontakte zwischen Geschäftspartnern ankommen soll.
Ein weiterer Punkt: Wenn hier von Gläubigerschutz die Rede ist, von Transparenz usw., sollte man sich auch überlegen, was denn Transparenz und Gläubigerschutz im Fall eines Einzelunternehmers, der eingetragen ist, bedeuten. Da gibt es nichts über die Haftungsverhältnisse einzutragen. Es gibt keine mithaftenden Gesellschafter, über die Dritte vielleicht Auskunft möchten. Über die einzige interessierende Frage, nämlich wie die Vermögensverhältnisse des Betreffenden sind, gibt das Handelsregister ohnehin keine Auskunft. Der Gedanke, Publizität hinsichtlich Haftung zu schaffen, ist im Fall eines Einzelunternehmens ganz einfach belanglos.
Ähnliches gilt, was die Vertretungsverhältnisse betrifft. Ein Einzelner hat keine Organe. Er hat keine anderen Gesellschafter, die ihn mitvertreten können. Also auch hier zeigt sich: Er kann zwar Prokuristen eintragen lassen, die ganzen Überlegungen hinter dem Handelsregister spielen aber bei Einzelunternehmen einfach eine viel geringere Rolle.
Ein weiterer Punkt: Es ist das Internet angesprochen worden. Die heutigen Möglichkeiten, sich über das Internet Informationen zu beschaffen, sind gerade ein Grund, die Anforderungen für eine Handelsregister-Eintragungspflicht zu reduzieren. Das Bedürfnis nach einer staatlich geführten, standardisierten Informationsdatenbank ist mit all den Informationsmöglichkeiten, die heute bestehen, gerade geringer. Es ist also nicht so, dass das Internet dieses Bedürfnis erhöhen würde, sondern es senkt es im Gegenteil, weil heute jeder über jeden alles erfahren kann.

Sie haben es gehört, die Kommission möchte, gleich wie der Ständerat, dieses Rechtsinstitut nicht abschaffen. Auch wenn es nur noch selten in Anspruch genommen wird, es wird eben noch in Anspruch genommen und scheint dann wesentliche Bedürfnisse zu befriedigen.
Gestatten Sie mir noch eine Bemerkung, die ich jetzt vielleicht nicht als Kommissionssprecher, sondern persönlich mache: Es ist schon richtig, dass wir alle immer von Deregulierung sprechen und nicht immer noch mehr Gesetzesvorschriften brauchen. Es gibt aber auch Rechtsvorschriften, die Freiheit und Gestaltungsmöglichkeiten erst schaffen, und dazu gehören Rechtsinstitute wie Gesellschafts- und Organisationsformen. Die Tatsache, dass es die Gemeinderschaft gibt und es rechtliche Vorschriften zur Gemeinderschaft gibt, erlaubt es erst, Gemeinderschaften zu schaffen; es schafft diese Freiheit. Wer Regulierung und Deregulierung also nicht einfach nur als Phrase versteht, sondern sich überlegt, wo Regulierung gut und wichtig ist und wo nicht, der wird erkennen, dass dort, wo der Staat, wo das Recht Organisationsformen zur Verfügung stellt, Regulierung etwas Freiheitschaffendes, etwas Ermöglichendes ist. Dafür wollen wir doch einstehen. Das sage ich nicht als Vertreter der Kommission, sondern es ist meine persönliche Auffassung.
Die Kommission bittet Sie, wie gesagt, dieses Rechtsinstitut nicht zu streichen.

Zur vollständigen Debatte

Votum im Nationalrat: Volksinitiative Ja zum Schutz der Privatsphäre

Zunächst zu meiner Interessenbindung: Ich gehöre dem Initiativkomitee an.
Die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ will die Menschen in diesem Land vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen und Einblicken in ihre privaten Belange schützen. Persönlichkeitsschutz und Datenschutz sind in Zeiten, in denen Staaten wie auch private Organisationen über immer mehr Möglichkeiten und immer mehr Motive verfügen, in die Privatsphäre der Menschen einzugreifen, fundamentale Anliegen. Der Schutz der Persönlichkeit, der persönlichen Freiheit vor der immer stärkeren Hand des Staates ist der Kern einer freiheitlichen Staatsordnung, hat doch der Staat am Schluss keine andere Funktion als die Freiheit der Menschen zu gewährleisten und zu sichern.
Vor diesem Hintergrund ist nicht die Freiheit gegenüber staatlichen Eingriffen begründungsbedürftig, sondern noch immer zuallererst der staatliche Eingriff als solcher. Darum ist auch die Aussage, wer nichts zu verbergen habe, brauche auch keinen Blick unter die Bettdecke zu befürchten, schon im Kern verkehrt. Zur Freiheit gehört gerade, unbeobachtet zu sein, für sich zu sein, sein Leben und seine Unternehmungen zu gestalten, wie einem beliebt, keinen Rechtfertigungsdruck, auch keinen sozialen, keinen moralischen dulden zu müssen. Wer das bestreitet, verachtet die Freiheit und misstraut dem Individuum. Verachtung gegenüber der Freiheit und Misstrauen gegenüber dem Individuum sollten aber nicht die Grundlage unserer staatlichen und politischen Ordnung sein.
Es ist bezeichnend, dass die politische Linke und auch andere Verfechter der persönlichen Freiheit zwar Gefahr wittern bei Konzernen wie Google und Facebook, dabei aber verniedlichen, dass die grössten Bedrohungen gegenüber den Freiheiten der Menschen noch immer von Staaten ausgehen bzw. von den Steuerkartellen, zu denen sich die Staaten in Organisationen wie der OECD und der G-20 zusammengefunden haben. Wo bleibt die Sorge der linken Ratsseite um den Datenschutz und die persönliche Freiheit, wenn es um die totalitären Züge der finanziell angeschlagenen, sich kartellartig verbindenden Staaten geht?
Die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ will an der Balance zwischen staatlichem Eingriff und Einblick einerseits und der Erfüllung staatlicher Aufgaben andererseits nichts ändern.
Aber sie will in Zeiten staatlicher Steuerinquisition, in Zeiten, in denen sich der totale Steuerstaat deutlich am Horizont abzeichnet, die Balance verfassungsrechtlich absichern und einen Gesetzeszustand resistent machen, gegenüber den Versuchungen und Schwächeanfällen von Exekutiven und Parlamenten, die jeder internationalen Modeströmung hinterherrennen. Das ist eine legitime Funktion von Verfassungsrecht. Darum ist auch der Satz falsch, das Bankgeheimnis gehöre nicht in die Verfassung. Denn er zeugt von einem Missverständnis der Funktion von Verfassungsrecht in der Schweiz.
Unablässig hören wir, vom Bankgeheimnis würden Steuerhinterzieher profitieren. Doch vom Recht auf ein faires Verfahren profitieren auch Verbrecher. Schaffen wir deshalb das Recht auf ein faires Verfahren ab? Von der Wirtschaftsfreiheit profitieren auch Gauner und Betrüger. Schaffen wir deshalb die Wirtschaftsfreiheit ab? Vom Schutz des Eigentums und der Privatsphäre profitieren auch der Dieb, der sein Diebesgut im Keller versteckt, und der Vater, der seine Tochter schlägt. Schaffen wir deswegen die Eigentumsgarantie und den Schutz der Privatsphäre ab? Nein, Herr Pardini, Freiheiten, verstanden als Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind immer auch Freiheiten für jene, die sie missbrauchen.
All dies gesagt, versteht es sich, dass wir, und ich persönlich – als Mitinitiant versteht sich das – die Initiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ unterstützen. Ich tue dies, soweit in der Zielsetzung gleich gerichtet wie die Initiative, auch gegenüber dem Gegenvorschlag. Ich danke Ihnen, wenn Sie dasselbe tun, aus den grundsätzlichen Überlegungen, dass wir dazu da sind, die Freiheiten zu schützen, und nicht dazu, unsere Freiheiten immer noch mehr einzuschränken.

Votum im Nationalrat: Ausländergesetz. Steuerung der Zuwanderung

Frage zu Votum von Kurt Fluri:

Nach der Bundesverfassung liegt die Aussenpolitik in der Zuständigkeit des Bundesrates. Darum ist der Bundesrat zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt, auch wenn das nicht explizit so in der Verfassung steht. Gilt das umgekehrt für die Kündigung nicht auch? Ist es nicht auch so, dass der Bundesrat aufgrund seiner Zuständigkeit in der Aussenpolitik auch dann verpflichtet ist, Verträge zu kündigen, wenn innerstaatliches Verfassungsrecht dies von ihm verlangt?

Zum Votum / Debatte

Voten im Nationalrat: Protokoll zum Übereinkommen über Zwangsarbeit

Die SVP-Fraktion beantragt Ihnen wie gesagt, dieses Protokoll nicht zu genehmigen. Die Wirkungen der Unterzeichnung dieses Protokolls sind nämlich nicht abzusehen.

Das beginnt zunächst einmal mit dem Begriff der Zwangsarbeit. Er ist schon im Grundabkommen von 1930 ausserordentlich weit gefasst. Jede Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die jemand sich nicht freiwillig zur Verfügung stellt, ist Zwangsarbeit. Das kann alles sein, von der Leistung von Zivildienst über die Arbeit von Gefangenen bis hin zur Annahme einer Arbeit in der Privatwirtschaft. Natürlich enthält das Grundabkommen Ausnahmen, aber diese Ausnahmen sind eng gefasst. So ist Militärdienst zwar ausgenommen, aber nur, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung „rein militärischen Zwecken“ dient. Wer einen Einsatz im Rahmen des WEF leistet oder z. B. eingesetzt wird, weil er für die Armee im Rahmen der Unwetterhilfe tätig wird, kann sich dagegen wehren, dass er Zwangsarbeit leisten muss. Auch wenn Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene usw. zu einer Arbeit angehalten werden, können sie sich darauf berufen, sie müssten Zwangsarbeit leisten.

Der Begriff der Zwangsarbeit ist sehr weit gefasst. Es besteht die Gefahr, die bis jetzt nicht angesprochen worden ist, dass die Schweiz den Begriff der Zwangsarbeit, die auch in der EMRK genannt ist und die zur Schranke des zwingenden Völkerrechts gehört, immer weiter ausdehnt mit der Konsequenz beispielsweise, dass Personen in Länder, wo sie verpflichtet sind, Militärdienst zu leisten, nicht mehr ausgeschafft werden können. Dieser Öffnung, dieser expansiven Tendenz möchte die SVP-Fraktion Einhalt gebieten.

Die fast noch grössere Blackbox als der Begriff der Zwangsarbeit ist die Verweisung im Ingress auf die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Diese Erklärung der IAO ist zwar nicht direkt rechtsverbindlich, sie beeinflusst aber die Auslegung des Protokolls. Diese Erklärung der IAO liest sich wie ein sozialistisches Papier über Arbeit und Arbeitnehmerschutz und ist geprägt von einer einseitigen Sicht auf die Wirtschaft und die Globalisierung. Da ist von solider Sozialwirtschaft die Rede, von einem existenzfähigen öffentlichen Sektor, als sei ein solcher öffentlicher Sektor Selbstzweck, und ja, es ist auch von einem Mindesteinkommen die Rede. Dazu können und wollen wir nicht Ja sagen.

Insgesamt ist dieses Protokoll ein Musterbeispiel dafür, wie die unbemerkte, auf Samtpfoten voranschreitende Internationalisierung des Rechts unsere freiheitliche Rechtsordnung aushebelt. Warum ein Musterbeispiel?
Erstens wird mit dem Argument der internationalen Solidarität so getan, als würde Solidarität per se alles und jedes rechtfertigen. Das tut sie aber nicht. Solidarisch soll man nur sein, wenn das, wofür man gemeinsam kämpfen würde, gut ist. Erst dann ist auch die Solidarität gut. Solidarität hat so gesehen keinen Eigenwert.
Zweitens zeigt der Verweis im Übereinkommen auf die Deklaration der IAO, wie immer mehr internationales Recht übernommen wird, das von internationalen Organisationen erlassen wird, die kaum demokratisch legitimiert sind und die keiner Verantwortlichkeit unterstehen. Mit dem Etikett Soft Law – es sei etwas ja nicht verbindlich – wird es uns verdaulich gemacht, und Jahre später fliesst es in die rechtsverbindliche Auslegung von Rechtsbegriffen ein.

Drittens ist dieses Abkommen ein Musterbeispiel dafür, wie wir blindlings die Internationalisierung des Rechts vorantreiben, weil dieses Abkommen wie manche anderen Abkommen primär auf Zustände und Probleme in Staaten zurückzuführen ist, die wahrhaft grosse Probleme haben. Für zivilisierte, fortschrittliche Staaten wie die Schweiz haben Abkommen wie dieses aber sogenannte Übertragungseffekte oder Spillover-Effekte. Für unser Land können sie eben dazu führen, dass plötzlich infrage gestellt werden muss, ob unsere Armee ihren Auftrag eigentlich noch verfassungsmässig ausführen kann, ob wir unsere Asylpolitik selbstständig durchführen können und ob allenfalls unser Arbeitslosenrecht durch diese Abkommen beeinflusst wird.

Das sind negative, überschiessende Effekte von demokratisch nicht legitimiertem internationalem Recht. Da möchte ich Sie bitten und bittet Sie die SVP-Fraktion, wachsam zu sein und den Antrag auf Nichteintreten zu unterstützen.

Zum Votum

Reaktion auf Frage von Nationalrat Martin Naef:

Besten Dank, Kollege Naef. Wir möchten das Abkommen nicht kündigen, wir möchten aber der Gefahr einer extensiven, expansiven Auslegung dieser Begriffe, die im Protokoll explizit wiederholt und noch einmal in ihrer ganzen Breite definiert werden, nicht weiter Tür und Tor öffnen. Neu ist im Protokoll ein ausgebauter Rechtsschutz, und wir möchten dem Verbot der Zwangsarbeit, welches wir als eine Blackbox ansehen, nicht noch einen verstärkten Rechtsschutz aufbinden.

Zum Votum