März 2017

Votum im Nationalrat: OR. Handelsregisterrecht

Ich beantrage Ihnen namens einer Minderheit – wir waren einmal die Mehrheit, jetzt sind wir eine Minderheit -, an unserem Beschluss festzuhalten. In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Eintragungsschwelle jeweils im Rhythmus von etwa zwanzig Jahren an die Teuerung und damit an die Kaufkraft angepasst. In den letzten rund vierzig Jahren, seit Anfang der Siebzigerjahre,ist das nicht mehr geschehen. Auf der Basis der Kaufkraft von 1972 müsste die Eintragungsschwelle, die Schwelle für die Verpflichtung zur Eintragung ins Handelsregister, heute bei rund 250 000 Franken liegen. Wenn Sie jetzt 100 000 Franken beschliessen, dann beschliessen Sie ohne Abklärung der tatsächlichen Grundlagen, ohne Abklärung der Auswirkungen, die dieser Schwellenwert hat, dass die Eintragungspflicht immer weiter ausgedehnt wird. Das ist meines Erachtens verantwortungslos.
Sie sagen, die Eintragung sei von Nutzen. Deshalb unterstützen Sie ja diesen tiefen Schwellenwert. Da muss man zuerst einmal – das habe ich an dieser Stelle bereits gesagt, ich sage es hier nur noch kurz – betonen, dass der Hauptzweck des Handelsregisters nicht der ist, dass es ein Hilfsinstrument für Steuerbehörden und andere Verwaltungsbehörden ist, sondern der Hauptzweck ist der Schutz legitimer Interessen Dritter, anderer Teilnehmer des Geschäftsverkehrs. Für diese hat die Eintragung eines Einzelunternehmers eine untergeordnete Bedeutung. Über die relevanten Informationen, wie namentlich die Vermögensverhältnisse, die Art und Weise, wie ein Einzelner sein Unternehmen finanziert, steht im Handelsregister ohnehin nichts drin.
Immerhin hat die Differenzbereinigung den Fokus auf einen wesentlichen Aspekt der Eintragungspflicht gelegt, nämlich die Frage der Konkursbetreibung. Es ist gesagt worden, die Konkursbetreibung sei von Vorteil für den Schuldner, sie erlaube es ihm gleichsam, sich zu entschulden. Sie müssen sich bewusst sein, dass der Konkurs eines Einzelunternehmers den Konkurs einer Privatperson bedeutet. Eine Privatperson kann nicht mit ihrer Geschäftstätigkeit separat in Konkurs gehen, sondern sie geht als Privatperson in Konkurs. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einem Privaten, der nebenbei noch ein Gewerbe in geringem Umfang von 100 000 Franken betreibt, sein Haus, in dem er wohnt, mit in die Konkursmasse fällt, vom Konkursbeschlag miterfasst wird und liquidiert wird, dass er also im Prinzip die Liegenschaft, in der er wohnt, verlassen muss. Das ist unfair und ungerechtfertigt, wenn die geschäftliche Tätigkeit nur eine geringfügige ist.
Sie sollten sich dabei auch bewusst sein: Der Wert von 100 000 Franken ist vielleicht viel – für uns alle, persönlich, privat, ist das viel. Wenn Sie aber beispielsweise drei Wohnungen haben und diese zu einem Mietzins von 3000 Franken vermieten, dann haben Sie einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken, obwohl der Gewinn bei null oder fast null ist, weil Sie von diesem Umsatz Hypothekarzinsen abziehen müssen. Ein Umsatz von 100 000 Franken sagt äusserst wenig über die wirtschaftliche Relevanz einer unternehmerischen Tätigkeit aus.
Es ist weiter gesagt worden – ich habe es schon erwähnt -, dass der Konkurs eine Entschuldung für den Schuldner, eine Sanierung, ermögliche. Das ist richtig, der Konkurs hat tatsächlich diese Funktion. Ich bitte Sie aber – ich habe es schon einmal gesagt -, den Konkurs für eine Privatperson nicht zu verharmlosen, zu verniedlichen. Ich weiss nicht, wie viele Leute Sie in Ihrem Umfeld kennen, die stolz, mit geschwellter Brust umherlaufen und sagen, dass sie schon einmal in Konkurs gegangen sind. Für eine Privatperson ist ein Konkurs zuallererst und zur Hauptsache ein Makel, den niemand freiwillig auf sich ziehen will. Sie zwingen Leute mit geringfügiger wirtschaftlicher Tätigkeit dazu, diesen Makel auf sich zu nehmen.
Die Verwaltung hat dann geltend gemacht, es sei eben auch ein Privileg, wie gesagt, sich entschulden und wieder bei null beginnen zu können. Dazu möchte ich aber Folgendes anmerken: Jedermann, auch wenn er nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann seine Insolvenz erklären und freiwillig das Privileg des Konkurses in Anspruch nehmen. Jedermann, der ein Gewerbe betreibt, kann sich eintragen lassen, wenn er will. Hier reden wir aber über die Eintragungspflicht. Wenn wir die Eintragungspflicht so tief ansetzen – ich sage es noch einmal -, zwingen wir mitunter Leute in den Konkurs, bei denen diese weitgehende Sanktion mit dem Konkursbeschlag in Bezug auf ihr gesamtes Vermögen zur Folge hat, dass sie mitunter ihre Wohnliegenschaft verlassen müssen.
Diese Konsequenz ist nicht gerechtfertigt. Deshalb möchte Sie bitten, beim Beschluss, den Sie einmal gefasst haben, zu bleiben und dem Antrag der Mehrheit nicht zu folgen.

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Votum im Nationalrat: Die Schweiz und die Konventionen des Europarates

Herr Bundesrat, gemäss Bericht ist die Unterzeichnung des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, welches die Eigentumsgarantie, das Recht auf Bildung und freie Wahlen betrifft, nicht prioritär. Sind Sie mit mir der Auffassung, dass die Unterzeichnung dieses Protokolls nicht nur nicht prioritär ist, sondern schlicht und einfach nicht in Frage kommt, weil die Vermittlung von Leistungsansprüchen gegenüber der Sozialversicherung und von Leistungen im Bereich der Bildung unserer Verfassung widerspricht?

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Votum im Nationalrat: OR. Handelsregisterrecht

Ich möchte Ihnen namens der SVP-Fraktion beantragen, bei dem ursprünglich von Ihnen beschlossenen Schwellenwert von 500 000 Franken zu bleiben.
Zunächst einmal muss man sagen, dass im Verlauf der letzten 45 Jahre der Kreis der Eintragungspflichtigen erweitert wurde. 1972 wurde der Schwellenwert nämlich auf 100 000 Franken festgesetzt. Kaufkraftbereinigt auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise wären dies in diesem Jahr 257 000 Franken. Wenn Sie nun also bei den 100 000 Franken bleiben, dann erweitern Sie den Kreis der eintragungspflichtigen Personen, und dafür gibt es keinen Grund. In früheren Jahrzehnten, in den Dreissigerjahren, in den Fünfzigerjahren, ist der Schwellenwert jeweils parallel zur Teuerung angehoben worden, damit der Kreis der Eintragungspflichtigen wirtschaftlich betrachtet der gleiche blieb. Das sollten Sie nun ebenfalls wieder tun.
Es wird gesagt, diese Eintragungspflicht und dieser erweiterte Kreis – das ist es nämlich – seien nötig für den Gläubigerschutz. Da muss man zunächst einmal wiederholen, dass bei den Einzelunternehmen der Gläubigerschutz durch die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister praktisch keine Rolle spielt. Es gibt im Fall eines Einzelunternehmens keine Angaben über dessen Haftungsverhältnisse. Es gibt keine mithaftenden Personen, keine Mitgesellschafter, die für einen Gläubiger ebenfalls von Interesse sein könnten. All das spielt keine Rolle. Was den Geschäftspartner eines Einzelunternehmers interessiert, sind dessen Vermögensverhältnisse, und darüber steht ohnehin nichts im Handelsregister.
Weiter ist vom Vertreter der Minderheit gesagt worden, 500 000 Franken seien das, was das Parlament in Zusammenhang mit der Pflicht zur ordentlichen Rechnungslegung und zur Buchführung beschlossen habe. Sie haben damals richtigerweise gesagt, erst ab diesem Geschäftsumfang rechtfertige es sich, sozusagen einen standardisierten Gläubigerschutz durch besondere Rechnungslegungsvorschriften einzuführen. Die gleiche Überlegung gilt eben auch für einen standardisierten Gläubigerschutz in Form einer Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Sie setzen sich in Widerspruch zu diesem Entscheid, wenn Sie nun einen anderen Schwellenwert festlegen.
Zudem wurde gesagt, es sei richtig, die Schwelle bei 100 000 Franken anzusetzen, weil damit die Konkursbetreibung anwendbar ist, und dies sei ebenfalls schon ab diesem tiefen Betrag gerechtfertigt. Das ist nicht richtig: Es scheint wertungsmässig ein Widerspruch zu sein, dass Personen erst ab einem Schwellenwert von 500 000 Franken buchführungspflichtig sind, aber bereits der Konkursbetreibung unterliegen, wenn sie einen Schwellenwert von bloss 100 000 Franken überschritten haben. Man wirft dann dem konkursiten Schuldner sozusagen vor, er hätte ordentlich Buch führen müssen, obwohl das Gesetz dies von ihm gar nicht verlangt hat. Es ist ein Wertungswiderspruch, nicht ein logischer Widerspruch, die Konkursbetreibung an einen anderen Wert anzuknüpfen als die Pflicht zur ordentlichen Buchführung und Rechnungslegung.
Es ist zudem auch nicht richtig, wenn gesagt wird, es diene dem Gläubigerschutz, dass die Konkursbetreibung möglichst umfassend zur Anwendung komme. Dem Schutz des einzelnen, individuellen Gläubigers dient die Betreibung auf Pfändung viel mehr als die Konkursbetreibung. Er kann nämlich viel schneller und ohne sich mit anderen Gläubigern gleichsam herumschlagen zu müssen, seine Forderung gedeckt bekommen. Erst wenn ein Schuldner materiell konkursit ist, ist es gerechtfertigt, dass alle Forderungen gemeinsam liquidiert werden. Und diesbezüglich muss man eben auch beachten, dass die Konkursbetreibung einem Schuldner gegenüber ungerechtfertigt und unfair sein kann. Es ist ungerechtfertigt, dass ein Schuldner, der nur geringfügige Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftstätigkeit hat, in Konkurs getrieben wird und dadurch auch von anderen Gläubigern, von Privatgläubigern, belangt werden kann.
Mit anderen Worten: Bei der Frage, wer dem Konkurs unterliegt, ist auch auf das Interesse des Schuldners abzustellen, und da ist es nicht gerechtfertigt, dass Sie einen tiefen Schwellenwert ansetzen – einen noch tieferen, als Sie dies bereits getan haben. Sie sollten nicht durch den Schwellenwert von 100 000 Franken den Kreis der eintragungspflichtigen Personen immer noch weiter ausdehnen. Das ist unter allen genannten Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.

Frau Bundesrätin, Sie sagen, man solle die Rechtslage nicht ändern, ohne vorher mögliche Folgen abzuklären. Wie stellen Sie sich dann dazu, dass der 1972 festgesetzte Wert von 100 000 Franken kaufkraftbereinigt heute rund 250 000 Franken beträgt? Ist es nicht so, dass in Wirklichkeit Sie die Rechtsordnung, wie sie jetzt besteht, abändern, indem Sie den Betrag von 100 000 Franken gleich belassen, obwohl es, wirtschaftlich betrachtet, 250 000 Franken sein müssten?

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