Nationalrat

Voten im Nationalrat: Ausländergesetz

Ausländergesetz. Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen

Frage an Kommissionspräsident Kurt Fluri

Wie wir – auch die Nichtkommissionsmitglieder – der Presse entnehmen konnten, liegt diesem Kommissionsantrag ja die Theorie des sekundären Verfassungsrechts zugrunde, dass also die Verfassung gegenüber wichtigen völkerrechtlichen Bestimmungen sekundär ist. Nun hat der Bundesrat – und dazu möchte ich Ihnen eine Frage stellen – in seiner letzten Auslegeordnung zum Verhältnis von Völkerrecht und Verfassungsrecht gesagt, Verfassungsbestimmungen, die gegen nichtzwingendes Völkerrecht verstossen, müssten umgesetzt werden. In diesem Bericht vom 5. März 2010 hat er ebenfalls gesagt: Jüngere Verfassungsbestimmungen gingen älteren völkerrechtlichen Bestimmungen vor. Das steht auf Seite 2331. Ich möchte Ihnen dazu folgende Frage stellen: Was hat sich an der verfassungsrechtlichen Ausgangslage seit dem 5. März 2010 geändert, das Sie berechtigt, namens der Kommission Ihren Vorschlag zu unterbreiten?

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Frage an Nationalrat Adrian Amstutz

Herr Kollege Amstutz, der Verfassungsartikel verlangt ja Höchstzahlen und Kontingente im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Herr Fluri hat vorhin gesagt, es sei nicht klar, was das bedeute. Sind das denn uns völlig unbekannte Systeme, die wir in diesem Land bisher nie gekannt haben? Können Sie dazu etwas sagen?

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Frage am Amarelle Cesla

Besten Dank der Kommissionssprecherin für ihre utopischen Ausführungen zur schweizerischen Verfassungslehre – in Missbrauch ihrer Funktion. Ist Ihnen bewusst, dass in der Schweiz die Verfassung wie folgt funktioniert: Volk und Stände sind der oberste Souverän. Wenn Volk und Stände etwas beschlossen haben, dann gilt das. Ist Ihnen das bewusst?

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Frage an Kommissionspräsident Kurt Fluri

Herr Kollege Fluri, ich habe eine Frage, und ich bitte Sie, diese Frage auf der Grundlage des geltenden Rechts und nicht auf der Grundlage eines noch nicht behandelten Vorstosses der FDP zu beantworten. Die Frage lautet wie folgt: Seitens des Parlaments und seitens des Bundesrates hat man in der Debatte über die Masseneinwanderungs-Initiative in diesem Saal gesagt, diese Initiative sei das Ende der Personenfreizügigkeit. Gleiches steht auch im SVP-Argumentarium. Wir wollen Höchstzahlen und Kontingente. Wie können Sie, nachdem sich Befürworter und Gegner der Initiative in einem Punkt im Klaren waren, nämlich, dass dies das Ende der Personenfreizügigkeit ist, hier vor diesem Rat einen Kommissionsvorschlag unterbreiten, der die Personenfreizügigkeit nicht beendet? Befürworter und Gegner waren sich in diesem Saal in einem Punkt einig: (Zwischenruf der Präsidentin: Die Frage ist gestellt, Herr Vogt!) Diese Initiative ist das Ende der Personenfreizügigkeit.

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Votum im Nationalrat: Stärkung der Sicherheit. Wiedereinführung und Verstärkung der Grenzkontrollen

Parlamentarische Initiative von Reimann Lukas: Stärkung der Sicherheit. Wiedereinführung und Verstärkung der Grenzkontrollen

Antwort von Hans-Ueli Vogt auf Votum von FDP-Nationalrat Walter Müller:

Herr Udo di Fabio, ein früherer Richter am deutschen Bundesverfassungsgericht, sagte wörtlich: „Die Verfassung setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus.“ Nur dies sei mit dem Konzept eines souveränen Staates zu vereinbaren. Herr Kollege Müller Walter, wie können Sie sagen, die Schweiz sei ein souveräner Staat, wenn Sie dieser parlamentarischen Initiative keine Folge geben – angesichts dieser Aussage eines deutschen Verfassungsrichters?

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Voten im Nationalrat: Freizügigkeitsabkommen – Ausdehnung auf Kroatien

Debatte 8. Juni 2016

Reaktion von Hans-Ueli Vogt auf ein Votum von CVP-Nationalrätin Elisabeth Schneider-Schneiter:

Frau Kollegin, darf ich Sie bitten, zuhanden der Materialien und der künftigen Generationen von Rechtsstudenten noch einmal zu erklären, warum eine nicht unmittelbar anwendbare Verfassungsbestimmung das Parlament nicht bindet. Ich bitte Sie um eine möglichst präzise und ausführliche Erklärung, damit die künftigen Generationen von Jusstudenten das für immer verinnerlichen können.

Zur Debatte / Votum

Reaktion von Hans-Ueli Vogt auf ein Votum von Grüne-Nationalrat Balthasar Glättli:

Herr Kollege Glättli, Sie haben die Expertise von Europarechtsprofessoren angesprochen, die Ihren Standpunkt teilen. Sind Sie der Auffassung, dass Europarechtsprofessoren, die im Komitee Rasa sitzen oder die bei der Ausarbeitung eines Europa-Verfassungsartikels mitmachen, objektive Rechtsexperten für die vorliegende Rechtsfrage sind?

Zur Debatte / Votum

Debatte 14. Juni 2016

Reaktion von Hans-Ueli Vogt auf ein Votum von SP-Nationalrat Eric Nussbaumer:

Können Sie uns wie auch den Zuhörern und Zuschauern auf der Tribüne erklären, weshalb – nachdem der Bundesrat im Vorfeld der Abstimmung gesagt hat, die Masseneinwanderungs-Initiative sei mit dem Prinzip der Personenfreizügigkeit nicht vereinbar, also damals schon den Vorrang der Masseneinwanderungs-Initiative impliziert hat, weshalb nun, nachdem diese Initiative angenommen worden ist – diese Initiative zu Artikel 121a der Bundesverfassung nun keinen Vorrang geniesst?

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Überregulierung stoppen! Die Internationalisierung des Rechts, die Übernahme von EU-Recht und den Hang zum Swiss Finish bremsen

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist so zu ändern, dass der Bundesrat bei Vorlagen zur Übernahme von internationalem Recht oder zur Angleichung an solches, Folgendes zu beachten hat:

1. Bei für die Schweiz verbindlichem internationalem Recht macht er Vorschläge, die nicht über dessen Anforderungen hinausgehen.

2. Er zeigt Lösungen für eine Umsetzung im Hinblick auf die Ziele des internationalen Rechts auf, ohne dass dessen Regeln genau übernommen werden.

3. Bei einer freiwilligen Übernahme legt er unter anderem dar: (i) die Folgen einer Nichtübernahme, (ii) Alternativen zur Übernahme und (iii) wie das internationale Recht mit Blick auf seine Ziele übernommen werden kann, ohne seine Regeln im Einzelnen zu übernehmen. Internationales Recht soll nur übernommen werden, wenn dies insbesondere der Exportwirtschaft oder einem Marktzutritt dient; Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft sind zu vermeiden.

Die Artikel 7ff. RVOG sind so zu ändern, dass der Bundesrat und alle Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Bundesbehörden, bei ihrer Rechtsetzung (einschliesslich verwaltungsinterner Richtlinien) die vorstehenden Grundsätze beachten. Hat sich internationales Recht nach der Übernahme geändert, wird das Schweizer Recht nur angepasst, wenn dies konkrete Vorteile bringt. Dynamische Verweise auf internationales Recht sollen die Ausnahme sein.
Artikel 7a RVOG ist so zu ändern, dass der Bundesrat insbesondere keine völkerrechtlichen Pflichten selbständig eingehen kann, die für Private oder Unternehmen zu erheblichen Pflichten oder Lasten führen, namentlich zu hohen Kosten der Rechtsbefolgung, oder zu schweren Eingriffen namentlich in die Wirtschaftsfreiheit oder zu beträchtlichen Staatsausgaben.

Begründung

Die Internationalisierung des Rechts ist der wichtigste Treiber der Überregulierung (vor allem Regulierungen der G-20, OECD und EU). Mehr als die Hälfte der jährlichen Rechtsetzung beim Bund geht auf internationale Verträge zurück. „Die Mischung von internationalem Regulierungseifer, mangelndem Verhandlungsmut und übereifriger Umsetzung führt dazu, dass in vielen Bereichen bewährte Regulierungen an ausländische, häufig weniger marktkonforme Lösungen angepasst werden.“ (Avenir Suisse 2016). Die Übernahme von internationalem Recht muss darum eingeschränkt werden.

Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Für jedes neue Gesetz muss ein bestehendes aufgehoben werden („one in, one out“)

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist in dem Sinn zu ändern, dass der Bundesrat bei Vorlagen für Gesetze, die mit Pflichten, Lasten oder erheblichen Einschränkungen für Private oder Unternehmen verbunden sind, dem Parlament Vorschläge macht, wie an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt werden kann. Artikel 7 ff. RVOG sind mit Bezug auf die Rechtsetzung von Bundesrat und Verwaltung in entsprechendem Sinn zu ändern. Artikel 71 ff. ParlG sind in dem Sinn zu ändern, dass entsprechende neue Gesetze einen Beschluss mit qualifiziertem Mehr erfordern, wenn nicht gleichzeitig an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt wird.

Begründung

Überregulierung ist eine Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Bürokratiekosten betragen gegen 10 Prozent des Bruttoinlandproduktes. Die Regel „one in, one out“ leistet einen Beitrag zur Deregulierung. Deutschland und Grossbritannien setzen die Regel erfolgreich ein (Avenir Suisse 2016; vgl. auch Postulat Caroni 15.3421). Folgende Grundsätze sind zu beachten:

1. Erfasst sind alle Gesetzesvorlagen des Bundesrates und alle Rechtsetzungsakte (einschliesslich verwaltungsinterner Richtlinien) des Bundesrates und der Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung. Erfasst sind auch Erlasse aufgrund einer Übernahme von internationalem Recht.

2. Kriterien für die Gleichwertigkeit: Höhe der staatlichen Ausgaben; Höhe der finanziellen und sonstigen Kosten und Lasten für die Privaten und die Unternehmen; Schwere des Eingriffs in Freiheitsrechte, namentlich die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie.

3. In erster Linie sollen die aufzuhebenden Vorschriften den gleichen Bereich und die gleichen Adressaten betreffen wie die neuen; soweit nicht möglich, sind Vorschriften in anderen Bereichen und/oder mit anderen Adressaten aufzuheben. Die neuen und die aufzuhebenden Vorschriften können von unterschiedlichen Behörden stammen.

4. Bei Gesetzesvorlagen macht der Bundesrat innerhalb eines Jahres entsprechende Aufhebungsvorschläge, oder er bzw. eine Amtsstelle des Bundes hebt innerhalb dieser Frist nach dem Inkrafttreten des neuen Erlasses entsprechende Regelungen auf. Bei nicht gleichzeitiger Aufhebung ist für neue Gesetze im Parlament ein qualifiziertes Mehr nötig.

Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum für die Privaten und die Unternehmen bewahren

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist dahingehend zu ändern, dass der Bundesrat bei allen Gesetzesvorlagen aufgrund bestimmter Kriterien prüft und Vorschläge unterbreitet, wie die Entscheidungsfreiheit und der Handlungsspielraum der von einer Regelung Betroffenen erhalten werden kann. Artikel 7 ff. RVOG sind mit Bezug auf die Rechtsetzung des Bundesrates und der Verwaltung im gleichen Sinn zu ändern. Diese Kriterien sind insbesondere:
1. dispositive statt zwingende Vorschriften;

2. Einräumung von Wahlmöglichkeiten zugunsten der Betroffenen (in den Formen eines Opting-in, Opting-out (z.B. für kleine Unternehmen, Start-ups etc.), Opting-up, Opting-down etc.);

3. Verpflichtung der Betroffenen, selber innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen Regeln aufzustellen (Selbstregulierung);

4. Regelungen, welche die Verantwortung den Betroffenen übertragen bzw. überlassen (allgemeine Prinzipien, Standards etc. statt konkrete, detaillierte Regeln; Zielvorgaben statt konkrete Verhaltenspflichten).

Begründung

Das Regulierungsdickicht in der Schweiz treibt die Kosten für die Unternehmen in die Höhe, verhindert Innovation und Wachstum und vernichtet so Arbeitsplätze und Steuersubstrat. Die Überregulierung macht dieses Dickicht immer undurchdringlicher (Avenir Suisse 2016).
Überregulierung hat u.a. damit zu tun, dass das Parlament und die Verwaltung zu schnell zur schärfsten Waffe greifen: zum zwingenden, detaillierten, umfassenden staatlichen Erlass. Stattdessen sollten sie, im Sinne der Subsidiarität staatlichen Handelns (Art. 5a BV), in erster Linie Regelungsformen wählen, welche die Entscheidungsfreiheit und den Handlungsspielraum, aber auch die Verantwortung der Betroffenen wahren. Darum soll der Bundesrat dazu verpflichtet werden, entsprechende „alternative Regelungen“ (Seco: Regulierungsfolgenabschätzung 2013; Avenir Suisse 2016) zuhanden des Parlaments vorzuschlagen bzw. „alternative Regelungen“ für seine eigenen Erlasse vorzusehen.
Zu erfassen sind mit Bezug auf die Rechtsetzung der Verwaltung die Erlasse des Bundesrates und aller Stellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung, sowie von mit der Rechtsetzung beauftragten Privaten.

Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln)

Artikel 141 ParlG, Artikel 7 ff. RVOG und nötigenfalls weitere Gesetze sind durch den Grundsatz zu ergänzen, dass Erlasse unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Begründung) befristet gelten sollen, bzw. durch den Grundsatz, dass der Bundesrat in allen Gesetzesvorlagen eine befristete Geltung des Gesetzes prüfen und entsprechende Vorschläge unterbreiten soll.

Begründung

Regulierungskosten gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. „Natürlich tragen andere Faktoren … ebenfalls zu den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen bei, aber im Unterschied dazu ist das Regulierungsdickicht offenkundig hausgemacht und kann viel leichter durch eigene Anstrengungen ausgeholzt werden.“ (Avenir Suisse 2016). Neben organisatorischen Massnahmen (unabhängige Prüfstelle etc.) sind Massnahmen bei der Rechtsetzung des Parlaments und der Verwaltung nötig, wobei die Verwaltung in die Pflicht genommen werden muss, dem Parlament Vorschläge zu machen.
Ein Grund für die Überregulierung ist, dass einmal in Kraft getretene Gesetze nicht mehr hinterfragt oder aus politischen Gründen nicht mehr aufgehoben werden können. Eine Befristung von Gesetzen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag zur Deregulierung leisten:

1. Ein Erlass ist insbesondere dann in der Regel zu befristen, wenn er beinhaltet: staatliche Ausgaben; Steuern und andere Abgaben; hohe Kosten der Rechtsbefolgung; schwere Eingriffe in die Privatsphäre, die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie.

2. Zu erfassen sind: alle Gesetzesvorlagen des Bundesrates zuhanden des Parlaments; alle Rechtsetzungsakte des Bundesrates und der Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung, sowie von mit der Rechtsetzung beauftragten Privaten.

3. Betreffend Befristung sind zu beachten: Dauer (Beständigkeit/Rechtssicherheit vs. zu lange Geltung), Regellaufzeit von 10-15 Jahren; Befristungs- und Aufhebungsmechanismus (automatisches Ausserkrafttreten vs. Aufhebung bei Fristablauf); Befristung ganzer Gesetze oder einzelner Teile.

4. Soll ein Erlass weitergelten, ist für eine einfache, unbürokratische Evaluation der Auswirkungen der Regulierung und für eine Beurteilung, ob die Regulierung weiterhin nötig ist, zu sorgen.

Votum im Nationalrat: Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Frage zu vorangehendem Votum von Susanne Leutenegger Oberholzer (SP):

Sie haben dem Parlament die Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung dargelegt. Können Sie dem Parlament vielleicht noch darlegen, inwieweit die Rückwirkungsklausel in der Erbschaftssteuer-Initiative, welche Sie unterstützt haben, die aber Gott sei Dank bachab geschickt wurde, nach Ihrem Verständnis verfassungskonform war?

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Voten im Nationalrat: Ausdehnung Personenfreizügigkeit auf Kroatien

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Frage an Bundesrätin Sommaruga

Frau Bundesrätin, ist es richtig, dass der Bundesrat das Kroatien-Protokoll nicht ratifizieren darf und folglich auch nicht ratifizieren wird, bevor eine verfassungskonforme Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative gefunden worden ist? Ist es zudem richtig, dass eine Umsetzung … (Zwischenruf der Präsidentin: Herr Vogt, es steht Ihnen eine Frage zu.) Besten Dank, Frau Präsidentin.

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Zum Antrag Reimann Maximilian

Alle Behörden dieses Landes sind an die Verfassung gebunden. Zu diesen Behörden gehört auch dieses Parlament. Darum, und allein darum, darf es dieses Protokoll heute nicht genehmigen, weil die Vereinbarung der Personenfreizügigkeit mit Kroatien Artikel 121a der Bundesverfassung widerspricht. Dort steht drin: „Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.“ Ich weiss nicht, wie man deutlicher zum Ausdruck bringen könnte, dass das Parlament genau das nicht tun darf, was es heute tut. Wenn die Schweiz keine Verträge abschliessen darf, die Artikel 121a der Bundesverfassung widersprechen, dann darf dieses Parlament auch eine entsprechende Vorbereitungshandlung, die heutige Genehmigung, nicht vornehmen.

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Antwort auf Frage Nationalrat Nussbaumer

Herr Kollege, Sie brauchen die vielen Worte nicht zu kritisieren. Man hat mir vorhin das Wort abgeschnitten, darum durfte ich mich durchaus wortreich äussern. (Heiterkeit) Ich gehöre auch nicht zu den Vielschwätzern in diesem Parlament.
Ich will das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht kündigen. Sollte es allerdings nötig sein, um den Volkswillen durchzusetzen, dann müssten wir das tun, denn in diesem Land bestimmen das Volk und die Stände, wie wir es mit der Zuwanderung in die Schweiz halten.

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Voten im Nationalrat: Wiedergutmachungsinitiative

Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative). Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag

Bei der Wiedergutmachungs-Initiative geht es darum, wie wir mit der Vergangenheit umgehen, mit dem, was Menschen früher erlitten haben, und mit dem, was Menschen früher getan und anderen angetan haben. Wer dabei Veränderung und Fortschritt anerkennt oder gar gutheisst, der wird in seinem Urteil über die Vergangenheit vorsichtig sein und Demut walten lassen. Denn er weiss erstens, dass es unsere gegenwärtigen Erkenntnisse und Überzeugungen ohne die Verfehlungen und das Schicksal derer vor uns nicht gäbe. Und er weiss zweitens, dass unser gegenwärtiger Erkenntnis- und Überzeugungsstand in den Augen derer nach uns voll von Verfehlungen ist und Schicksale hinterlässt. Dereinst werden Menschen für das, was wir heute tun und unterlassen, Wiedergutmachung verlangen.
Nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch stehen wir darum nicht in der Schuld derer, denen unsere Vorfahren Unrecht angetan haben. Es ist auch aus der Sicht der Moral und der Gerechtigkeit nicht richtig, über unsere Vorfahren den Stab zu brechen. Jedenfalls kann das Recht keine Grundlage für eine solche Wiedergutmachung sein. Recht ist eine Machtordnung für eine bestimmte Zeit. Es steht uns nicht zu, das, was früher den Rechtsvorstellungen entsprach, was früher Rechtmässiges getan wurde, unseren heutigen Rechtsvorstellungen zu unterwerfen. Die Menschen früher haben sich an das gehalten, was damals galt. Sie konnten nicht anders. Und unsere heutigen Rechtsvorstellungen sind für heute gemacht, nicht für die Menschen und Vorstellungen von damals.
Das Gesagte gilt aber wohlverstanden auch für Rechtsverletzungen, für Unrecht, das in der Vergangenheit bereits nach damaligen Massstäben geschehen ist. Damals wie heute werden Gesetze nicht vollständig und nicht immer richtig durchgesetzt, weil es eine Verjährung gibt, weil die gesellschaftlichen und politischen Möglichkeiten der Rechtsverwirklichung beschränkt sind. Nicht nur über die damaligen Rechtsvorstellungen, sondern auch über die damaligen Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, der gesellschaftlichen und politischen Bedingungen der Rechtsdurchsetzung sollten wir hier und heute nicht urteilen.
Offenbar ist es aber ein Zeichen der Zeit, dass wir glauben, uns über das Verhalten unserer Vorfahren erheben und sie zu verurteilen zu müssen. Die Wiedergutmachungs-Initiative scheint mir bloss ein Ausdruck eines viel umfassenderen Malaise zu sein, sozusagen eines Gesinnungsimperialismus in historischer Dimension.
Ein anderer Ausdruck dieses Malaise ist der Umgang mit Asbestschäden. Auch dort sollen durch eine reine Billigkeitsentscheidung, durch eine einfache Moralentscheidung Entscheide, die Menschen in der Vergangenheit getroffen haben – damals richtige und damals falsche Entscheide -, sozusagen sanktioniert werden.
Wo hört dieses Urteilen über die Vergangenheit, diese Wiedergutmachung auf? Wer kann alles Ansprüche stellen? Welches Unrecht hat man beispielsweise jahrzehntelang all den Kindern angetan, die man nach der Scheidung dem einen Elternteil weggenommen hat, weil es richtig war, die elterliche Gewalt nur dem einen Elternteil zuzuordnen? Was werden die Menschen sagen, die heute der Luftverschmutzung und der Lichtverschmutzung ausgesetzt sind, nach Massstäben, die wir in fünfzig Jahren für nicht mehr angemessen anschauen werden? Wo hört das auf? Wer kann Wiedergutmachungsansprüche stellen? Können diejenigen solche Ansprüche stellen, die 100 000 Unterschriften gesammelt haben? Wäre es nicht willkürlich, gerade nur diesen Anspruchsgruppen etwas zugutekommen zu lassen, die sich die Mühe gemacht haben, sich Gehör zu verschaffen?
Wenn hier über Moral und Gerechtigkeit gesprochen wird, und das geschieht hier ja, dann müssen wir – ich habe es eingangs gesagt – auch uns selber den Spiegel vor Augen halten. Menschen werden Wiedergutmachung für das verlangen, was wir heute tun; ich habe es gesagt.
Wir haben heute Morgen über eine Revision des Kindesrechts diskutiert. Das wurde zum Glück abgelehnt, aber immerhin von einer grossen Minderheit unterstützt. Wir wollten dem Staat, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, den Gerichten, den Experten für Kindeswohl mehr Einfluss auf die Erziehung der Kinder einräumen. Mit anderen Worten: Heute Morgen wollte immerhin eine Minderheit genau das tun, was wir heute Nachmittag verurteilen, nämlich den Einfluss des Staates auf die Erziehung der Kinder vergrössern.
Glauben Sie wirklich, dass das, was eine Minderheit heute Morgen wollte, besser ist als das, was unsere Vorfahren getan haben? Ich glaube es nicht. Deshalb lehnt die SVP-Fraktion die Initiative und den Gegenvorschlag mehrheitlich ab.

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Antwort auf Frage Nationalrat Pardini

Mir scheint, es komme nicht darauf an, wie weit das zurückliegt, Herr Kollege. Wir staunen doch selber immer wieder, wie noch in jüngerer Vergangenheit ganz andere Vorstellungen herrschten, etwa, was die Gleichberechtigung von Mann und Frau angeht. Da haben noch vor dreissig Jahren ganz andere Vorstellungen geherrscht. Tatsache ist, dass sich die Anschauungen in wenigen Jahren sehr schnell wandeln. Gerade weil noch vor nur einer Generation ganz andere Anschauungen herrschten, sollten wir in unserem Urteil kritisch und, wie ich sage, demütig sein.

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Antwort auf Frage Nationalrätin Rytz

Frau Kollegin, ich gehe für uns selber wie auch für alle Vorfahren davon aus, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden und das tun, was sie nach ihren Vorstellungen für richtig befinden. Weder unsere Vorfahren noch uns selbst bewahrt das davor, dass uns spätere Generationen kritisieren werden.

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