Vorstoss

Parlamentarische Initiative: „Kriminelle Ausländer ausschaffen! Die Ausschaffungsinitiative ist auch gegenüber EU-Bürgern durchzusetzen“

Eingereicht von der SVP-Fraktion, Sprecher Hans-Ueli Vogt:

Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die Bestimmungen von Artikel 66a ff. des Strafgesetzbuches (Landesverweisung) sind wie folgt zu ergänzen:

Die Bestimmungen zur Landesverweisung kommen auch gegenüber Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Anwendung. Diese Bestimmungen gehen dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie den dazugehörigen Protokollen vor.

Begründung

Gemäss einem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 22. August 2017 (öffentlich bekannt geworden am 13. Oktober 2017) kann ein deutscher Staatsbürger, der wegen verschiedener Delikte gestützt auf Artikel 66a des Strafgesetzbuches (StGB) des Landes zu verweisen wäre, nicht des Landes verwiesen werden, weil das Personenfreizügigkeitsabkommen dies unter den konkreten Umständen nicht zulässt (keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes).

Artikel 121 Absatz 3-6 BV (Ausschaffungsinitiative) ist im Wissen darum beschlossen worden, dass die Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung in der Rechtsanwendung zu Konflikten mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen führen kann. Dementsprechend sieht Artikel 66d StGB einen Aufschub der Landesverweisung nur vor, wenn die Landesverweisung der Flüchtlingskonvention oder sonst zwingendem Völkerrecht widerspricht

Das Bundesgericht, auf welches sich das Zürcher Obergericht bei seinem Entscheid beruft (Vorrang des Personenfreizügigkeitsabkommens gegenüber der Landesverweisung gemäss Strafgesetzbuch), ist verfassungsrechtlich nicht befugt und legitimiert, das Parlament in der Umsetzung des Verfassungsauftrags gemäss Artikel 121 BV zu behindern. Darum hat der Gesetzgeber durch die vorliegend beantragte Ergänzung von Artikel 66a ff. StGB ausdrücklich und im Rahmen des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens festzuhalten, dass das gemäss unserer Verfassung zur Gesetzgebung allein berufene Organ den Willen hat, Artikel 121 BV auch gegenüber Bürgern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen. Das Bundesgericht als rechtsanwendende Instanz ist mittels einer klaren gesetzlichen Grundlage zu verpflichten die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze anzuwenden, gerade auch wenn es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, einem neueren Gesetz den Vorrang gegenüber einem älteren Staatsvertrag einzuräumen.

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170500

Parlamentarische Initiative: Für eine sichere Schweiz mit einer starken Milizarmee. Durchsetzung der Militärdienstpflicht

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein, mit der die Bundesverfassung wie folgt geändert werden soll:
Artikel 59 Militär- und Ersatzdienst
1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten [Satz 1 wie bisher]. Die Militärdienstpflicht sichert den Bestand der Armee, der nötig ist, damit diese ihre Aufgaben jederzeit wirksam erfüllen kann. Die Militärdienstpflicht ist Ausdruck des Milizprinzips und der Verantwortung jedes Schweizers gegenüber Staat und Gesellschaft. Der Bund sorgt dafür, dass die Militärdienstpflicht rechtlich und tatsächlich durchgesetzt wird. Wirtschaft und Gesellschaft leisten ebenfalls ihren Beitrag.
2 [wie bisher] 2bis Wer den Militärdienst wegen eines ernsten und unüberwindbaren Konfliktes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, leistet auf Gesuch hin zivilen Ersatzdienst. Es besteht kein freies Wahlrecht zugunsten des zivilen Ersatzdienstes.

Begründung

Wir leben in einer Zeit grosser Unsicherheit, in Europa und auf der ganzen Welt. Neuartige Bedrohungen (Cyberangriffe, Terrorismus, soziale Konflikte) gefährden die Sicherheit. Zudem steigt der Bedarf nach subsidiären Armee-Einsätzen (Unterstützung des Grenzwachtkorps und der Polizei, Einsatz bei Naturkatastrophen, Schutz bei Grossveranstaltungen). Damit die Armee ihre Aufgaben jederzeit wirksam erfüllen kann, braucht sie einen genügenden Bestand. Dem dient die Militärdienstpflicht, die im Übrigen auch Ausdruck des Milizprinzips und der Verantwortung und Solidarität der Bürger gegenüber Staat und Gesellschaft ist.
Die mit der WEA beschlossene Struktur mit einem Sollbestand von 140 000 Personen reicht für eine effektive autonome Verteidigung unseres Landes nicht aus. Die Armee braucht einen höheren Sollbestand. Doch selbst die für den heutigen Bestand jährlich benötigten 18 000 Personen können nicht rekrutiert werden. Mehr als 6000 diensttaugliche Personen absolvieren jährlich Zivildienst. Im Verhältnis zwischen Militär- und Zivildienst „besteht de facto eine Wahlfreiheit“ (Korpskommandant Daniel Baumgartner, NZZ 22.2.2017). Dies, obwohl es in der Armee zahlreiche Funktionen für Personen gibt, die keine Waffe tragen können oder wollen (Funktionen in Stäben, im Sanitätsdienst usw.). Der Grundsatz der Militärdienstpflicht aller Schweizer ist darum in der Verfassung zu verdeutlichen und wieder durchzusetzen. Dabei soll die Wirtschaft ihren Beitrag zur Vereinbarkeit von Militärdienstpflicht und Beruf leisten.

Weitere Vorstösse

Ebenfalls unterzeichnet: Parlamentarische Initiative von Nationalrat Werner Salzmann „Für eine sichere Schweiz mit einer starken Milizarmee. Die Armee muss genügend und langfristig finanziert sein“ Details: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170473

Interpellation: Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsfirmen. Sind Investitionen durch ausländische Staatsbetriebe für die Schweiz wichtig? Besteht und was nützt der Schweiz Reziprozität?

Die Stellungnahmen des Bundesrates zu den Interpellationen 17.3387 und 17.3388 geben Anlass zu folgenden Fragen:

1. Wann wird der Bundesrat den Bericht bzw. die Berichte in Erfüllung der Postulate 12.4172 und 15.3880 vorlegen (angenommen am 18. September 2014 bzw. am 18. Dezember 2015)? Wird der Bundesrat bei der Erfüllung dieser Postulate auch auf die Besonderheiten eingehen, die sich aus wirtschaftlichen Aktivitäten ausländischer staatsnaher Unternehmen ergeben (wie die Möglichkeiten der politischen Einflussnahme)?

2. Der Bundesrat hält fest, dass die Offenheit der Schweiz gegenüber Investitionen aus dem Ausland für den Wirtschaftsstandort Schweiz zentral sei (Zufluss von Kapital und Know-how). Wie begründet er seine Aussage, dass die Offenheit im Besonderen auch gegenüber Investitionen staatlicher Unternehmen wichtig sei? Ist er der Ansicht, dass ein erheblicher Teil ausländischer Direktinvestitionen in der Schweiz von staatlichen oder staatsnahen Unternehmen getätigt werde und, wenn das zutrifft, dass dies volkswirtschaftlich und staatspolitisch sinnvoll sei?

3. Der Bundesrat erwähnt das Diskriminierungsrisiko für Schweizer Direktinvestitionen im Ausland (Investitionen privater Unternehmen, wohl verstanden, nicht des schweizerischen Staates!). Können schweizerische Unternehmen diskriminierungsfrei in China investieren und sich sonst wirtschaftlich betätigen? Ist, mit anderen Worten, die Reziprozität gewährleistet? Falls nein, was ist der Stand der Bemühungen des Bundesrates, für solche Reziprozität zu sorgen? Nächste Schritte, Zeitplan? Ist er bereit, bis zur Erlangung der vollständigen Reziprozität Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsbetriebe einzuschränken (bzw. die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vorzuschlagen) oder sonst Massnahmen zu ergreifen, um die Reziprozität zu erzwingen? Ist er bereit, Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsbetriebe einzuschränken (bzw. die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vorzuschlagen) oder sonst Massnahmen zu ergreifen, sobald feststeht, dass Reziprozität nicht zu erlangen ist?

4. Was nützt der Schweiz die Reziprozität (also das Recht, Gleiches im Ausland zu tun), wenn die Verstaatlichung und die Wettbewerbsverzerrungen der Schweizer Wirtschaft uns hier in der Schweiz schaden?

Interpellation: Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsfirmen. Eine Bedrohung für die aussenpolitischen Interessen der Schweiz?

In den letzten Jahren sind verschiedene schweizerische Unternehmen (namentlich Syngenta, Gategroup, Swissport, SR Technics) durch chinesische, staatlich kontrollierte oder finanzierte Unternehmen übernommen worden.
Wie beurteilt der Bundesrat solche Übernahmen angesichts der mit ihnen verfolgten geopolitischen Ziele im Lichte der aussenpolitischen Interessen der Schweiz?

Begründung

China verfolgt mit der Übernahme ausländischer Unternehmen durch chinesische Staatsfirmen geopolitische Ziele. Systematisch werden Know-how und Technologien aufgekauft und die Marktführerschaft in bestimmten Bereichen angestrebt, um so einerseits Problemen der eigenen Volkswirtschaft (Überkapazitäten) zu begegnen und um andererseits mit politischer Zielsetzung auf ausländische und globale Märkte Einfluss zu nehmen. Es geht um den globalen Machtanspruch Chinas. Staaten (wie die Schweiz), die der Übernahme „ihrer“ Unternehmen durch chinesische Staatsfirmen neutral oder gleichgültig gegenüberstehen, sind, ob beabsichtigt oder nicht, Gehilfen chinesischer Machtpolitik.

Weitere Informationen: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173388

Interpellation: Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsfirmen. Eine Bedrohung für die volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz?

Interpellation: Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsfirmen. Eine Bedrohung für die volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz?

In den letzten Jahren sind verschiedene schweizerische Unternehmen (namentlich Syngenta, Gategroup, Swissport, SR Technics) durch ausländische – vor allem chinesische -, staatlich kontrollierte oder finanzierte Unternehmen übernommen worden.

  1. Wie beurteilt der Bundesrat die Verstaatlichung schweizerischer Unternehmen, die mit solchen Übernahmen durch ausländische, staatlich kontrollierte Unternehmen verbunden ist?
  2. Wie beurteilt er die Auswirkungen von Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsfirmen auf die schweizerische Marktwirtschaft?
  3. Wie beurteilt er die Übernahme schweizerischer Unternehmen, die für die Schweiz wichtige Infrastrukturen (z.B. in den Bereichen Energie oder Telekommunikation) besitzen oder betreiben oder deren Geschäft sonst im nationalen Interesse liegt, durch ausländische, staatlich kontrollierte Unternehmen?

Begründung

Die chinesische Volkswirtschaft ist in weiten Teilen eine staatlich gelenkte Wirtschaft. Die EU versagt ihr darum den Status als Marktwirtschaft. Die erwähnten Übernahmen sind Teil eines von der chinesischen Führung beschlossenen Masterplans. Systematisch werden Know-how und Technologien und ganze Wertschöpfungsketten aufgekauft. Chinesische Firmen erhalten vom Staat zudem günstige Kredite.
Zu 1.: Die Schweiz hat eine marktwirtschaftliche Ordnung. Wirtschaftliche Tätigkeit ist in erster Linie Sache der Privaten. Wenn chinesische Staatsfirmen Schweizer Unternehmen übernehmen, bedeutet dies eine Verstaatlichung von Teilen der Schweizer Wirtschaft. Unvorstellbar, dass der Bund oder ein vom Bund kontrolliertes Unternehmen Syngenta übernommen hätte.
Zu 2.: Die Verstaatlichung der Wirtschaft aufgrund von Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsbetriebe verstösst gegen Grundprinzipien der Marktwirtschaft. Wenn Investitionen statt nach betriebswirtschaftlichen nach politischen Gesichtspunkten getätigt werden, erfüllt der Markt nicht mehr die Funktion, die er in einer Marktwirtschaft haben soll. Wenn Staatsbetriebe dank günstiger Kredite und einer faktischen Staatsgarantie nach Belieben investieren können, verzerrt dies den Wettbewerb auf dem Kapitalmarkt ebenso wie auf den Märkten der betreffenden Unternehmen.

Weitere Informationen: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173387

Überregulierung stoppen! Die Internationalisierung des Rechts, die Übernahme von EU-Recht und den Hang zum Swiss Finish bremsen

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist so zu ändern, dass der Bundesrat bei Vorlagen zur Übernahme von internationalem Recht oder zur Angleichung an solches, Folgendes zu beachten hat:

1. Bei für die Schweiz verbindlichem internationalem Recht macht er Vorschläge, die nicht über dessen Anforderungen hinausgehen.

2. Er zeigt Lösungen für eine Umsetzung im Hinblick auf die Ziele des internationalen Rechts auf, ohne dass dessen Regeln genau übernommen werden.

3. Bei einer freiwilligen Übernahme legt er unter anderem dar: (i) die Folgen einer Nichtübernahme, (ii) Alternativen zur Übernahme und (iii) wie das internationale Recht mit Blick auf seine Ziele übernommen werden kann, ohne seine Regeln im Einzelnen zu übernehmen. Internationales Recht soll nur übernommen werden, wenn dies insbesondere der Exportwirtschaft oder einem Marktzutritt dient; Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft sind zu vermeiden.

Die Artikel 7ff. RVOG sind so zu ändern, dass der Bundesrat und alle Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Bundesbehörden, bei ihrer Rechtsetzung (einschliesslich verwaltungsinterner Richtlinien) die vorstehenden Grundsätze beachten. Hat sich internationales Recht nach der Übernahme geändert, wird das Schweizer Recht nur angepasst, wenn dies konkrete Vorteile bringt. Dynamische Verweise auf internationales Recht sollen die Ausnahme sein.
Artikel 7a RVOG ist so zu ändern, dass der Bundesrat insbesondere keine völkerrechtlichen Pflichten selbständig eingehen kann, die für Private oder Unternehmen zu erheblichen Pflichten oder Lasten führen, namentlich zu hohen Kosten der Rechtsbefolgung, oder zu schweren Eingriffen namentlich in die Wirtschaftsfreiheit oder zu beträchtlichen Staatsausgaben.

Begründung

Die Internationalisierung des Rechts ist der wichtigste Treiber der Überregulierung (vor allem Regulierungen der G-20, OECD und EU). Mehr als die Hälfte der jährlichen Rechtsetzung beim Bund geht auf internationale Verträge zurück. „Die Mischung von internationalem Regulierungseifer, mangelndem Verhandlungsmut und übereifriger Umsetzung führt dazu, dass in vielen Bereichen bewährte Regulierungen an ausländische, häufig weniger marktkonforme Lösungen angepasst werden.“ (Avenir Suisse 2016). Die Übernahme von internationalem Recht muss darum eingeschränkt werden.

Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Für jedes neue Gesetz muss ein bestehendes aufgehoben werden („one in, one out“)

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist in dem Sinn zu ändern, dass der Bundesrat bei Vorlagen für Gesetze, die mit Pflichten, Lasten oder erheblichen Einschränkungen für Private oder Unternehmen verbunden sind, dem Parlament Vorschläge macht, wie an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt werden kann. Artikel 7 ff. RVOG sind mit Bezug auf die Rechtsetzung von Bundesrat und Verwaltung in entsprechendem Sinn zu ändern. Artikel 71 ff. ParlG sind in dem Sinn zu ändern, dass entsprechende neue Gesetze einen Beschluss mit qualifiziertem Mehr erfordern, wenn nicht gleichzeitig an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt wird.

Begründung

Überregulierung ist eine Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Bürokratiekosten betragen gegen 10 Prozent des Bruttoinlandproduktes. Die Regel „one in, one out“ leistet einen Beitrag zur Deregulierung. Deutschland und Grossbritannien setzen die Regel erfolgreich ein (Avenir Suisse 2016; vgl. auch Postulat Caroni 15.3421). Folgende Grundsätze sind zu beachten:

1. Erfasst sind alle Gesetzesvorlagen des Bundesrates und alle Rechtsetzungsakte (einschliesslich verwaltungsinterner Richtlinien) des Bundesrates und der Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung. Erfasst sind auch Erlasse aufgrund einer Übernahme von internationalem Recht.

2. Kriterien für die Gleichwertigkeit: Höhe der staatlichen Ausgaben; Höhe der finanziellen und sonstigen Kosten und Lasten für die Privaten und die Unternehmen; Schwere des Eingriffs in Freiheitsrechte, namentlich die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie.

3. In erster Linie sollen die aufzuhebenden Vorschriften den gleichen Bereich und die gleichen Adressaten betreffen wie die neuen; soweit nicht möglich, sind Vorschriften in anderen Bereichen und/oder mit anderen Adressaten aufzuheben. Die neuen und die aufzuhebenden Vorschriften können von unterschiedlichen Behörden stammen.

4. Bei Gesetzesvorlagen macht der Bundesrat innerhalb eines Jahres entsprechende Aufhebungsvorschläge, oder er bzw. eine Amtsstelle des Bundes hebt innerhalb dieser Frist nach dem Inkrafttreten des neuen Erlasses entsprechende Regelungen auf. Bei nicht gleichzeitiger Aufhebung ist für neue Gesetze im Parlament ein qualifiziertes Mehr nötig.

Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum für die Privaten und die Unternehmen bewahren

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist dahingehend zu ändern, dass der Bundesrat bei allen Gesetzesvorlagen aufgrund bestimmter Kriterien prüft und Vorschläge unterbreitet, wie die Entscheidungsfreiheit und der Handlungsspielraum der von einer Regelung Betroffenen erhalten werden kann. Artikel 7 ff. RVOG sind mit Bezug auf die Rechtsetzung des Bundesrates und der Verwaltung im gleichen Sinn zu ändern. Diese Kriterien sind insbesondere:
1. dispositive statt zwingende Vorschriften;

2. Einräumung von Wahlmöglichkeiten zugunsten der Betroffenen (in den Formen eines Opting-in, Opting-out (z.B. für kleine Unternehmen, Start-ups etc.), Opting-up, Opting-down etc.);

3. Verpflichtung der Betroffenen, selber innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen Regeln aufzustellen (Selbstregulierung);

4. Regelungen, welche die Verantwortung den Betroffenen übertragen bzw. überlassen (allgemeine Prinzipien, Standards etc. statt konkrete, detaillierte Regeln; Zielvorgaben statt konkrete Verhaltenspflichten).

Begründung

Das Regulierungsdickicht in der Schweiz treibt die Kosten für die Unternehmen in die Höhe, verhindert Innovation und Wachstum und vernichtet so Arbeitsplätze und Steuersubstrat. Die Überregulierung macht dieses Dickicht immer undurchdringlicher (Avenir Suisse 2016).
Überregulierung hat u.a. damit zu tun, dass das Parlament und die Verwaltung zu schnell zur schärfsten Waffe greifen: zum zwingenden, detaillierten, umfassenden staatlichen Erlass. Stattdessen sollten sie, im Sinne der Subsidiarität staatlichen Handelns (Art. 5a BV), in erster Linie Regelungsformen wählen, welche die Entscheidungsfreiheit und den Handlungsspielraum, aber auch die Verantwortung der Betroffenen wahren. Darum soll der Bundesrat dazu verpflichtet werden, entsprechende „alternative Regelungen“ (Seco: Regulierungsfolgenabschätzung 2013; Avenir Suisse 2016) zuhanden des Parlaments vorzuschlagen bzw. „alternative Regelungen“ für seine eigenen Erlasse vorzusehen.
Zu erfassen sind mit Bezug auf die Rechtsetzung der Verwaltung die Erlasse des Bundesrates und aller Stellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung, sowie von mit der Rechtsetzung beauftragten Privaten.

Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln)

Artikel 141 ParlG, Artikel 7 ff. RVOG und nötigenfalls weitere Gesetze sind durch den Grundsatz zu ergänzen, dass Erlasse unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Begründung) befristet gelten sollen, bzw. durch den Grundsatz, dass der Bundesrat in allen Gesetzesvorlagen eine befristete Geltung des Gesetzes prüfen und entsprechende Vorschläge unterbreiten soll.

Begründung

Regulierungskosten gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. „Natürlich tragen andere Faktoren … ebenfalls zu den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen bei, aber im Unterschied dazu ist das Regulierungsdickicht offenkundig hausgemacht und kann viel leichter durch eigene Anstrengungen ausgeholzt werden.“ (Avenir Suisse 2016). Neben organisatorischen Massnahmen (unabhängige Prüfstelle etc.) sind Massnahmen bei der Rechtsetzung des Parlaments und der Verwaltung nötig, wobei die Verwaltung in die Pflicht genommen werden muss, dem Parlament Vorschläge zu machen.
Ein Grund für die Überregulierung ist, dass einmal in Kraft getretene Gesetze nicht mehr hinterfragt oder aus politischen Gründen nicht mehr aufgehoben werden können. Eine Befristung von Gesetzen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag zur Deregulierung leisten:

1. Ein Erlass ist insbesondere dann in der Regel zu befristen, wenn er beinhaltet: staatliche Ausgaben; Steuern und andere Abgaben; hohe Kosten der Rechtsbefolgung; schwere Eingriffe in die Privatsphäre, die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie.

2. Zu erfassen sind: alle Gesetzesvorlagen des Bundesrates zuhanden des Parlaments; alle Rechtsetzungsakte des Bundesrates und der Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung, sowie von mit der Rechtsetzung beauftragten Privaten.

3. Betreffend Befristung sind zu beachten: Dauer (Beständigkeit/Rechtssicherheit vs. zu lange Geltung), Regellaufzeit von 10-15 Jahren; Befristungs- und Aufhebungsmechanismus (automatisches Ausserkrafttreten vs. Aufhebung bei Fristablauf); Befristung ganzer Gesetze oder einzelner Teile.

4. Soll ein Erlass weitergelten, ist für eine einfache, unbürokratische Evaluation der Auswirkungen der Regulierung und für eine Beurteilung, ob die Regulierung weiterhin nötig ist, zu sorgen.

Interpellation: Handlungsfähigkeit von Parlament und Bundesrat sichern. Artikel 121a BV umsetzen. Schubert-Praxis erhalten

Der Bundesrat wird um Antwort auf folgende Fragen gebeten:

1. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit – wie vom Bundesrat gewünscht und in Aussicht gestellt – Artikel 121a BV nötigenfalls durch eine einseitige Schutzklausel umgesetzt werden kann, auch wenn das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht gekündigt ist?

2. Wie beurteilt er die Einschränkung der politischen Handlungsfähigkeit des Parlaments und des Bundesrates, die sich daraus ergibt, dass das Bundesgericht die Schubert-Praxis im Verlauf der Jahre immer mehr eingeschränkt hat?

3. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit die Schubert-Praxis im Verhältnis zum Personenfreizügigkeitsabkommen wieder gilt?

4. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit Bundesrat und Parlament von einem Staatsvertrag abweichen können, ohne ihn zuerst zu kündigen, wenn sie ein solches Abweichen (ausnahmsweise) für angezeigt erachten?

5. Wenn ein Bundesgesetz den Vorrang gegenüber dem Personenfreizügigkeitsabkommen ausdrücklich vorsieht (sodass die betreffende Gesetzesbestimmung aufgrund von Artikel 190 BV massgebend ist), geht dann im Konfliktfall das Gesetz oder der Staatsvertrag vor?

6. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, um die Schubert-Praxis zu erhalten und eine Erosion durch immer mehr Ausnahmen zu verhindern?

7. Ist er ebenfalls der Meinung, dass im Verhältnis zwischen Gesetzes- und Völkerrecht der Vorrang der „lex posterior“ (wie er der Schubert-Praxis zugrunde liegt) eine sachgerechte Konfliktregel ist?

8. Wenn das Parlament die Schubert-Praxis beibehalten, den Vorrang des Personenfreizügigkeitsabkommens gegenüber einem Bundesgesetz aber aufheben möchte, durch welche rechtlichen Grundlagen und Vorschriften (nötigenfalls in der Verfassung) wäre die Schubert-Praxis festzuhalten?

Begründung

Im Urteil 2C_716/2014 vom 26. November 2015 hat das Bundesgericht bekräftigt, dass die Schubert-Praxis im Verhältnis zum Personenfreizügigkeitsabkommen nicht gelte. Es hat daraus abgeleitet, dass eine innerstaatliche Rechtsänderung, die zu einer Abweichung gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen führen würde, im Fall eines Normenkonflikts hinter das Abkommen zurückzutreten hätte; das Abkommen würde vorgehen.

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