Interpellation: Handlungsfähigkeit von Parlament und Bundesrat sichern. Artikel 121a BV umsetzen. Schubert-Praxis erhalten

Der Bundesrat wird um Antwort auf folgende Fragen gebeten:

1. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit – wie vom Bundesrat gewünscht und in Aussicht gestellt – Artikel 121a BV nötigenfalls durch eine einseitige Schutzklausel umgesetzt werden kann, auch wenn das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht gekündigt ist?

2. Wie beurteilt er die Einschränkung der politischen Handlungsfähigkeit des Parlaments und des Bundesrates, die sich daraus ergibt, dass das Bundesgericht die Schubert-Praxis im Verlauf der Jahre immer mehr eingeschränkt hat?

3. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit die Schubert-Praxis im Verhältnis zum Personenfreizügigkeitsabkommen wieder gilt?

4. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit Bundesrat und Parlament von einem Staatsvertrag abweichen können, ohne ihn zuerst zu kündigen, wenn sie ein solches Abweichen (ausnahmsweise) für angezeigt erachten?

5. Wenn ein Bundesgesetz den Vorrang gegenüber dem Personenfreizügigkeitsabkommen ausdrücklich vorsieht (sodass die betreffende Gesetzesbestimmung aufgrund von Artikel 190 BV massgebend ist), geht dann im Konfliktfall das Gesetz oder der Staatsvertrag vor?

6. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, um die Schubert-Praxis zu erhalten und eine Erosion durch immer mehr Ausnahmen zu verhindern?

7. Ist er ebenfalls der Meinung, dass im Verhältnis zwischen Gesetzes- und Völkerrecht der Vorrang der „lex posterior“ (wie er der Schubert-Praxis zugrunde liegt) eine sachgerechte Konfliktregel ist?

8. Wenn das Parlament die Schubert-Praxis beibehalten, den Vorrang des Personenfreizügigkeitsabkommens gegenüber einem Bundesgesetz aber aufheben möchte, durch welche rechtlichen Grundlagen und Vorschriften (nötigenfalls in der Verfassung) wäre die Schubert-Praxis festzuhalten?

Begründung

Im Urteil 2C_716/2014 vom 26. November 2015 hat das Bundesgericht bekräftigt, dass die Schubert-Praxis im Verhältnis zum Personenfreizügigkeitsabkommen nicht gelte. Es hat daraus abgeleitet, dass eine innerstaatliche Rechtsänderung, die zu einer Abweichung gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen führen würde, im Fall eines Normenkonflikts hinter das Abkommen zurückzutreten hätte; das Abkommen würde vorgehen.

Zum Vorstoss

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert