Votum im Nationalrat: OR. Handelsregisterrecht

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Das Ziel der Vorlage ist eine punktuelle Modernisierung des Handelsregisterrechts, damit dieses heutigen Bedürfnissen, aber weiterhin auch den heutigen Möglichkeiten der Datenverarbeitung entspricht. Ich greife einige Punkte heraus: Es soll weiterhin nicht ein zentrales eidgenössisches Handelsregister im Sinne einer zentral geführten, einheitlichen Datenbank geben. Ein entsprechender Vorschlag für eine gesamtschweizerische Handelsregister-Datenbank mit einer entsprechenden nationalen Infrastruktur war in der Vernehmlassung auf zu viel Widerstand gestossen. Es gibt hingegen weiterhin das vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister betriebene Zentralregister, welches über die Datenbank Zefix den Abruf der Eintragungen erlaubt. Das ist jedoch nur eine reine Suchplattform, nicht eine national geführte Datenbank.
Dennoch besteht ein Bedürfnis, mit Bezug auf die gesamte Schweiz feststellen zu können, welche natürlichen Personen in welcher Funktion im Handelsregister eingetragen sind. Diesem Anliegen wird mit dem Einsatz der AHV-Versichertennummer entsprochen; sie soll auch im Handelsregister für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden können. Dem dient die nun zu schaffende zentrale Personendatenbank.
Ich habe drei Punkte, auf die ich im Folgenden noch eingehen möchte; Herr Schwaab hat zwei davon schon angesprochen: Artikel 931 Absatz 1 des Entwurfes regelt erstens die Pflicht von Einzelunternehmen zur Eintragung ins Handelsregister. Nach geltendem Recht ist eintragungspflichtig, wer ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Aus der Handelsregisterverordnung ergibt sich weiter, dass dieses Unternehmen einen Mindestumsatz von 100 000 Franken erzielen muss. Der Bundesrat schien mit seiner Vorlage diese geltende Rechtslage im Gesetz festschreiben zu wollen. Der Ständerat hat dann aber bemerkt, dass dies dem Bundesrat mit seinem Vorschlag nicht gelungen ist, und hat darum das Kriterium „nach kaufmännischer Art“ wieder eingefügt. Er hat dies allerdings auf etwas ungeschickte Art getan. Unsere Kommission unterbreitet Ihnen einen anderen Vorschlag, wie man dieses Kriterium „nach kaufmännischer Art“, das dem geltenden Recht im Prinzip entspricht, wieder in den Entwurf einfügt.
Zudem geht es darum, das ersehen Sie aus den Anträgen, daneben das Kriterium einer Umsatzschwelle festzulegen und zu bestimmen, ab welchem Umsatz ein Einzelunternehmen eintragungspflichtig sein soll. Hier beantragt Ihnen die Kommission, die Schwelle bei 500 000 Franken anzusetzen und nicht bei 100 000 Franken. 500 000 Franken sind der Betrag, nach dem gemäss dem von Ihnen beschlossenen Rechnungslegungsrecht die allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen zum Einsatz kommen. Das entsprach der früheren Rechtslage, und es soll auch inskünftig so sein, dass die gleiche Schwelle für die Eintragungspflicht wie auch für die Anwendung der allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen besteht. Dies ist einer der Gründe, warum die Kommission in ihrer Mehrheit als Schwellenwert 500 000 Franken festsetzen will.
Dann besteht bei der Frage darüber, ob die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch über die Gemeinderschaft aufgehoben werden sollen, eine Übereinstimmung zwischen dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission. Ich verzichte hier auf Ausführungen darüber, was eine Gemeinderschaft ist und wie begrenzt ihr Einsatzbereich ist. Die Auffassung des Ständerates ist aber, dass allein die seltene Verwendung eines Rechtsinstituts nicht ein Grund ist, es aufzuheben. Dieser Auffassung hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission angeschlossen.
Zwei Klarstellungen zuhanden der Materialien, Herr Schwaab hat sie auf Französisch ebenfalls bereits angebracht: Absatz 3 von Artikel 936b, mit dem im Grundsatz der öffentliche Glaube des Handelsregisters im Gesetz verankert werden soll, will an der geltenden Rechtslage nichts ändern. Tatsache ist – und das bringt die Gesetzesformulierung zum Ausdruck -, dass ein allgemeiner, umfassender öffentlicher Glaube, wie er im Grundbuchrecht gilt, für das Handelsregister nicht angemessen ist, weil dort aus einer Vielzahl von Gründen noch andere Interessen auf dem Spiel stehen.
Ein zweiter Punkt betrifft Artikel 937 und die wichtige Frage der Prüfungspflicht und des Prüfungsrechts der Handelsregisterbehörden im Zusammenhang mit Eintragungen im Handelsregister. Hier ist lediglich eine redaktionelle Klarstellung beabsichtigt bezüglich der heutigen Rechtslage und auch der Möglichkeit, dass die Rechtsprechung diese Frage der Prüfungspflicht allenfalls weiterentwickelt, wie sie es bis anhin getan hat. Daran will die Kommission ebenfalls nichts ändern. Das ist, wie gesagt, rein redaktionell.
Dies sind die wichtigsten Punkte zu diesem Geschäft aus Sicht Ihrer Kommission für Rechtsfragen.

Gestatten Sie mir einige Bemerkungen zu Artikel 931 und insbesondere zur Schwelle. Zunächst einmal muss man sagen – es ist bereits gesagt worden -, dass es sehr wohl eine Erleichterung für die KMU bedeutet, wenn sie sich gegebenenfalls nicht eintragen müssen. Denn mit der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister ist nicht nur die erstmalige Eintragung verbunden, sondern es ist auch die Pflicht damit verbunden, die Eintragung aktuell zu halten. Wer also etwa sein Domizil wechselt, seinen Namen ändert, der muss sich, neben allem, was mit einem solchen Wechsel verbunden ist, auch noch um die Aktualität der Handelsregistereintragung kümmern. Das ist, auf Neudeutsch gesagt, ein zusätzlicher „hassle“. Das hat sehr wohl mit genau dem zu tun, wovon wir KMU befreien wollen.
Ein weiterer Punkt: Es ist nicht so, dass Geschäftspartner und Gläubiger von Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, völlig hilflos und unwissend diesen Unternehmen gegenüberstehen. Die Idee hinter der Handelsregister-Eintragungspflicht ist natürlich, dass derjenige, der einem nichteintragungspflichtigen Rechtssubjekt gegenübersteht, sich individuell, durch persönlichen Kontakt über dessen Vermögensverhältnisse und andere Verhältnisse informiert. Erst wenn das nicht mehr möglich ist, wenn also ein standardisierter Gläubigerschutz nötig ist, besteht die Eintragungspflicht. Dieser Gedanke steht auch hinter der Rechnungslegungspflicht. Darum ist es sehr wohl so – das hatten die Väter des Obligationenrechts von 1936 sehr wohl erkannt -, dass eine Parallele zwischen Rechnungslegungspflicht und Handelsregister-Eintragungspflicht besteht. Gemeinsam ist beiden die Frage, ab welchem Moment der Gläubigerschutz standardisiert sein und es nicht mehr auf die individuellen Kontakte zwischen Geschäftspartnern ankommen soll.
Ein weiterer Punkt: Wenn hier von Gläubigerschutz die Rede ist, von Transparenz usw., sollte man sich auch überlegen, was denn Transparenz und Gläubigerschutz im Fall eines Einzelunternehmers, der eingetragen ist, bedeuten. Da gibt es nichts über die Haftungsverhältnisse einzutragen. Es gibt keine mithaftenden Gesellschafter, über die Dritte vielleicht Auskunft möchten. Über die einzige interessierende Frage, nämlich wie die Vermögensverhältnisse des Betreffenden sind, gibt das Handelsregister ohnehin keine Auskunft. Der Gedanke, Publizität hinsichtlich Haftung zu schaffen, ist im Fall eines Einzelunternehmens ganz einfach belanglos.
Ähnliches gilt, was die Vertretungsverhältnisse betrifft. Ein Einzelner hat keine Organe. Er hat keine anderen Gesellschafter, die ihn mitvertreten können. Also auch hier zeigt sich: Er kann zwar Prokuristen eintragen lassen, die ganzen Überlegungen hinter dem Handelsregister spielen aber bei Einzelunternehmen einfach eine viel geringere Rolle.
Ein weiterer Punkt: Es ist das Internet angesprochen worden. Die heutigen Möglichkeiten, sich über das Internet Informationen zu beschaffen, sind gerade ein Grund, die Anforderungen für eine Handelsregister-Eintragungspflicht zu reduzieren. Das Bedürfnis nach einer staatlich geführten, standardisierten Informationsdatenbank ist mit all den Informationsmöglichkeiten, die heute bestehen, gerade geringer. Es ist also nicht so, dass das Internet dieses Bedürfnis erhöhen würde, sondern es senkt es im Gegenteil, weil heute jeder über jeden alles erfahren kann.

Sie haben es gehört, die Kommission möchte, gleich wie der Ständerat, dieses Rechtsinstitut nicht abschaffen. Auch wenn es nur noch selten in Anspruch genommen wird, es wird eben noch in Anspruch genommen und scheint dann wesentliche Bedürfnisse zu befriedigen.
Gestatten Sie mir noch eine Bemerkung, die ich jetzt vielleicht nicht als Kommissionssprecher, sondern persönlich mache: Es ist schon richtig, dass wir alle immer von Deregulierung sprechen und nicht immer noch mehr Gesetzesvorschriften brauchen. Es gibt aber auch Rechtsvorschriften, die Freiheit und Gestaltungsmöglichkeiten erst schaffen, und dazu gehören Rechtsinstitute wie Gesellschafts- und Organisationsformen. Die Tatsache, dass es die Gemeinderschaft gibt und es rechtliche Vorschriften zur Gemeinderschaft gibt, erlaubt es erst, Gemeinderschaften zu schaffen; es schafft diese Freiheit. Wer Regulierung und Deregulierung also nicht einfach nur als Phrase versteht, sondern sich überlegt, wo Regulierung gut und wichtig ist und wo nicht, der wird erkennen, dass dort, wo der Staat, wo das Recht Organisationsformen zur Verfügung stellt, Regulierung etwas Freiheitschaffendes, etwas Ermöglichendes ist. Dafür wollen wir doch einstehen. Das sage ich nicht als Vertreter der Kommission, sondern es ist meine persönliche Auffassung.
Die Kommission bittet Sie, wie gesagt, dieses Rechtsinstitut nicht zu streichen.

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