Votum im Nationalrat: Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Frau Leutenegger Oberholzer hat vorhin eine Parallele zu Artikel 52 AHVG gezogen und gesagt, gleich wie dort sei auch hier eine subsidiäre Organhaftung vorgesehen. Aber, Frau Leutenegger Oberholzer, Artikel 52 AHVG setzt auch eine Pflichtverletzung der Organe voraus. Herr Bundesrat Maurer sagte vorhin, die subsidiäre Organhaftung entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Er führte dazu zusätzlich Artikel 55 ZGB und Artikel 754 OR an; alle diese Bestimmungen setzen eine Pflichtverletzung der Organe voraus. Nur dann haften sie subsidiär für die Pflichten der juristischen Person.
Sind Sie, Frau Bertschy, mit mir der Auffassung, dass diese rechtlichen Ausführungen von Frau Leutenegger Oberholzer und Herrn Bundesrat Maurer nicht zutreffen und es darum richtig ist, keine subsidiäre Haftung einzuführen?

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