Oktober 2011

Nationalratswahlen – Danke für Ihre Unterstützung!

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Votum: Keine Erhöhung des Steuerabzugs für die Fremdbetreuung der Kinder

Auszug aus dem Protokoll des Kantonsrates: Download PDF

Unsere direkte Demokratie ist in Gefahr

In: „Der Zürcher Bote“ vom 14. Oktober 2011.

Zur Schweiz gehört die direkte Demokratie: die Möglichkeit des Volkes, durch Initiativen und im Rahmen von Referenden direkt die Verfassung und die Gesetze mitzugestalten und allenfalls auch die Mitglieder der Regierung zu wählen. Die direkte Demokratie begrenzt die Macht der Regierung, wobei schon allein die Aussicht, mit einer Vorlage vor dem Volk bestehen zu müssen, dazu beiträgt, dass die Regierung sich am Volk ausrichtet. In einer direkten Demokratie werden die Entscheidungen von den unmittelbar Betroffenen gefasst. Damit wird gewährleistet, dass der Staat sich um die tatsächlichen Bedürfnisse der Bürger kümmert und mit seinen Mitteln haushälterisch umgeht. Dank der direkten Demokratie ist die Macht im Staat auf viele Köpfe verteilt. Ein Einzelner oder eine Gruppierung kann in einer direkten Demokratie nicht uneingeschränkt herrschen. Und schliesslich führt die direkte Demokratie in aller Regel zu guten Entscheiden, weil in ihnen die Weisheit aller Bürger zum Ausdruck kommt: die Lebenserfahrung der Menschen, ihre Intuition, ihr Augenmass, ihre Sorgen und Ängste, ihre emotionale Bindung zur Heimat, ihre Vorstellungen von Anstand und Moral, ihre Sorge um die Umwelt und unsere Nachkommen.

Angesichts all dieser Vorzüge der direkten Demokratie verwundert es nicht, dass noch heute täglich auf der ganzen Welt Menschen mit der Forderung nach Demokratie auf die Strasse gehen. In der Schweiz hingegen wird auf leisen Sohlen, aber beharrlich und auf breiter Front gegen den direktdemokratischen Einfluss des Volkes gekämpft.

Verfassungsgerichtsbarkeit

So will der Bundesrat die Verfassungsgerichtsbarkeit ausbauen. Wenn das Bundesgericht in einem konkreten Streitfall ein Bundesgesetz für verfassungswidrig hält (zum Beispiel die heutige Namensregelung im Eherecht, weil sie der Gleichbehandlung der Geschlechter widerspricht), soll das Bundesgericht – anders als heute – nicht an das Gesetz gebunden sein. Dieser Vorschlag leuchtet zunächst durchaus ein: Die Verfassung steht über den pilotsofamerica.com Gesetze n, und zudem ist sie demokratisch stärker abgestützt (weil ihr zwingend eine Mehrheit des Volkes zugestimmt hat, während pilotsofamerica.com Gesetze vom Parlament erlassen werden und das Volk ihnen nur im Fall eines Referendums zuzustimmen braucht). Die Normen der Verfassung – angesprochen sind hier vor allem die Grundrechte – sind jedoch naturgemäss offen formuliert und bedürfen der Konkretisierung im Einzelfall. Es geht dabei um die Abwägung von Interessen und damit um eine wertende Entscheidung. Gerade darum kann es vorkommen, dass das Parlament Gesetzesbestimmungen erlässt, die es für verfassungskonform hält, die sich im Nachhinein aber als verfassungswidrig erweisen.

Wenn nun Richter Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen sollen, können auch sie nicht ohne eigene Interessenabwägung und ohne eigene wertende Entscheidung beurteilen, ob eine Gesetzesbestimmung der Verfassung widerspricht. Sie müssen ein Urteil fällen, das zwar in rechtliche Argumente gekleidet ist, im Kern aber einen politischen Charakter hat, und heben gegebenenfalls den vom Parlament und allenfalls dem Volk getroffenen Entscheid auf. Eine solche Machtverschiebung vom Parlament und vom Volk hin zu ein paar wenigen Richtern ist abzulehnen.

Völkerrecht als Schranke von Verfassungsänderungen

Der Einfluss des Völkerrechts auf unsere Rechtsordnung nimmt laufend zu. Hand in Hand mit dieser Entwicklung geht ein schleichender Abbau der demokratischen Mitwirkungsrechte des Volkes. Das zeigt sich beim zwingenden Völkerrecht als Schranke von Verfassungsinitiativen, und zwar sowohl anlässlich der Vorprüfung der Initiativen als auch bei der Umsetzung nach ihrer Annahme. Als Beispiele zu nennen sind die Ausschaffungsinitiative, die Verwahrungsinitiative und die Minarett-Initiative. Die Schranke des zwingenden Völkerrechts ist als solche unbestritten; sie steht schon heute in unserer Verfassung. Doch ist keineswegs klar, was zum zwingenden Völkerrecht gehört und was die Tragweite gewisser völkerrechtlicher Normen ist. Zum Beispiel gibt es eine Tendenz unter den Staats- und Völkerrechtlern, eine Kategorie des «regionalen zwingenden Völkerrechts» zu begründen, was dazu führen könnte, dass ein grosser Teil der Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als zwingendes Völkerrecht unserer Verfassung vorgehen würde. Das zwingende Völkerrecht ist somit nicht eine ein für alle Mal festgelegte Schranke; es gibt Tendenzen, sie auszubauen, womit die demokratischen Mitwirkungsrechte weiter eingeschränkt würden.

Vorrang des Völkerrechts in der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Der Einfluss des Völkerrechts auf unsere Rechtsordnung wächst aber auch, weil die Gerichte diesen Einfluss zulassen und sogar verstärken. Auch diese Entwicklung findet fernab von einer direktdemokratischen Mitwirkung des Volkes statt. So ist das Bundesgericht schon länger dazu übergegangen, Bundesgesetze im konkreten Anwendungsfall auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK zu überprüfen (womit es die EMRK in gewisser Weise über die Verfassung hebt, da es zurzeit noch keine Verfassungsgerichtsbarkeit mit Bezug auf Bundesgesetze gibt). Die EMRK wird ihrerseits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Rahmen der Auslegung laufend weiterentwickelt. EMRK-Spezialisten räumen ein, dass niemand 1974, als die Schweiz die EMRK ratifizierte, ahnte, was alles einmal aus diesem Staatsvertrag abgeleitet würde. Im Ergebnis steht nicht nur die EMRK, sondern auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über dem schweizerischen Bundesgesetzgeber.

Auch das EU-Recht beeinflusst über die Rechtsprechung der Gerichte unsere Rechtsordnung. Wenn der Schweizer Gesetzgeber aus eigenen Stücken unsere Gesetze dem EU-Recht anpasst – was in manchen Bereichen sinnvoll ist –, dann berücksichtigt das Bundesgericht bei der Anwendung dieser Gesetze auch Weiterentwicklungen des EU-Rechts, die nach der Übernahme dieses Rechts eingetreten sind. Begründet wird dies damit, dass die mit der Übernahme des EU-Rechts angestrebte Rechtsangleichung nur dann erreicht wird, wenn unser Recht auch die späteren Entwicklungen in der EU mitmacht. Damit wird jedoch das schweizerische Gesetzgebungsverfahren umgangen.

Die Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» der AUNS will dem wachsenden Einfluss des Völkerrechts mit einem Ausbau des Staatsvertragsreferendums entgegentreten. Staatsverträge in wichtigen Bereichen sollen gemäss der Initiative zwingend Volk und Ständen vorgelegt werden müssen.

Bilaterale III

In unmittelbarer Zukunft drohen schliesslich Einschränkungen der demokratischen Mitwirkungsrechte im Bereich der bilateralen Verträge. Hier stehen – wenige Tage nach den Wahlen – Grundsatzentscheidungen zur Frage an, ob und wie genau die Schweiz auf die Forderung der EU nach einer Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen bei den sogenannten institutionellen Fragen eingehen soll. Es geht hier um die automatische Übernahme neuer EU-Vorschriften im Rahmen bestehender bilateraler Verträge, um die einheitliche Auslegung der Verträge und um die Einsetzung einer besonderen Behörde zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten. Mit einer solchen Anbindung an das Rechtssystem der EU würden fast unweigerlich die direktdemokratischen Mitwirkungsrechte eingeschränkt.

Der Kampf gegen den Abbau der direkten Demokratie geht in die entscheidende Runde. Im gegenwärtigen Wahlkampf ist dieses Thema zu kurz gekommen; nicht zuletzt, weil die anstehende Diskussion über einen weiteren Ausbau der bilateralen Beziehungen mit der EU offenbar gezielt bis nach den Wahlen unter dem Deckel gehalten werden sollte. Die SVP hat jedoch immer darauf hingewiesen, dass unsere direkte Demokratie in Gefahr ist und durch eine schleichende Anbindung an die EU und durch die Übernahme von immer mehr Völkerrecht laufend weiter eingeschränkt wird. Schritt für Schritt geben wir die Vorzüge der direkten Demokratie preis. Es ist zu hoffen, dass dann, wenn in der politischen Diskussion offen über den Abbau der direkten Demokratie verhandelt wird, genügend Vertreter der SVP in Bern ihre Stimme erheben können und das auch tun werden.

Beitrag hier: bote111014_hans-ueli_vogt_direkte_demokratie_in_gefahr.pf