November 2017

Parlamentarische Initiative: „Kriminelle Ausländer ausschaffen! Die Ausschaffungsinitiative ist auch gegenüber EU-Bürgern durchzusetzen“

Eingereicht von der SVP-Fraktion, Sprecher Hans-Ueli Vogt:

Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die Bestimmungen von Artikel 66a ff. des Strafgesetzbuches (Landesverweisung) sind wie folgt zu ergänzen:

Die Bestimmungen zur Landesverweisung kommen auch gegenüber Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Anwendung. Diese Bestimmungen gehen dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie den dazugehörigen Protokollen vor.

Begründung

Gemäss einem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 22. August 2017 (öffentlich bekannt geworden am 13. Oktober 2017) kann ein deutscher Staatsbürger, der wegen verschiedener Delikte gestützt auf Artikel 66a des Strafgesetzbuches (StGB) des Landes zu verweisen wäre, nicht des Landes verwiesen werden, weil das Personenfreizügigkeitsabkommen dies unter den konkreten Umständen nicht zulässt (keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes).

Artikel 121 Absatz 3-6 BV (Ausschaffungsinitiative) ist im Wissen darum beschlossen worden, dass die Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung in der Rechtsanwendung zu Konflikten mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen führen kann. Dementsprechend sieht Artikel 66d StGB einen Aufschub der Landesverweisung nur vor, wenn die Landesverweisung der Flüchtlingskonvention oder sonst zwingendem Völkerrecht widerspricht

Das Bundesgericht, auf welches sich das Zürcher Obergericht bei seinem Entscheid beruft (Vorrang des Personenfreizügigkeitsabkommens gegenüber der Landesverweisung gemäss Strafgesetzbuch), ist verfassungsrechtlich nicht befugt und legitimiert, das Parlament in der Umsetzung des Verfassungsauftrags gemäss Artikel 121 BV zu behindern. Darum hat der Gesetzgeber durch die vorliegend beantragte Ergänzung von Artikel 66a ff. StGB ausdrücklich und im Rahmen des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens festzuhalten, dass das gemäss unserer Verfassung zur Gesetzgebung allein berufene Organ den Willen hat, Artikel 121 BV auch gegenüber Bürgern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen. Das Bundesgericht als rechtsanwendende Instanz ist mittels einer klaren gesetzlichen Grundlage zu verpflichten die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze anzuwenden, gerade auch wenn es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, einem neueren Gesetz den Vorrang gegenüber einem älteren Staatsvertrag einzuräumen.

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170500