Nationalrat

TagesAnzeiger: Herr Vogt macht ein Gesetz

Wenn Sachverstand mit Parteipolitik kollidiert: SVP-Nationalrat Hans-Ueli Vogt steht hinter dem Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative. Dafür muss er jetzt büssen.

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Votum im Nationalrat: StGB und MStGB. Umsetzung von Art. 123c BV

Frau Bundesrätin, ich habe eine Frage. Ich bin einfach etwas beunruhigt darüber, wie diese Bestimmung später in der Praxis angewendet werden soll, weil sie derart kompliziert ist. Es ist so, dass die Jugendliebe als ein Anwendungsbeispiel für die Härtefallklausel genannt worden ist, auch im Abstimmungskampf. Nun gibt es hinten, in Artikel 187, eine Sonderbestimmung, die sich einigermassen deutlich auf die Jugendliebe bezieht. Ist es richtig, dass die Jugendliebe, wenn man jenen Artikel streichen würde, wie Herr Nidegger es beantragt, dann unter die Härtefallklausel subsumiert würde?

Zur ganzen Debatte: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=41781

Parlamentarische Initiative: „Kriminelle Ausländer ausschaffen! Die Ausschaffungsinitiative ist auch gegenüber EU-Bürgern durchzusetzen“

Eingereicht von der SVP-Fraktion, Sprecher Hans-Ueli Vogt:

Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die Bestimmungen von Artikel 66a ff. des Strafgesetzbuches (Landesverweisung) sind wie folgt zu ergänzen:

Die Bestimmungen zur Landesverweisung kommen auch gegenüber Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Anwendung. Diese Bestimmungen gehen dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie den dazugehörigen Protokollen vor.

Begründung

Gemäss einem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 22. August 2017 (öffentlich bekannt geworden am 13. Oktober 2017) kann ein deutscher Staatsbürger, der wegen verschiedener Delikte gestützt auf Artikel 66a des Strafgesetzbuches (StGB) des Landes zu verweisen wäre, nicht des Landes verwiesen werden, weil das Personenfreizügigkeitsabkommen dies unter den konkreten Umständen nicht zulässt (keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes).

Artikel 121 Absatz 3-6 BV (Ausschaffungsinitiative) ist im Wissen darum beschlossen worden, dass die Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung in der Rechtsanwendung zu Konflikten mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen führen kann. Dementsprechend sieht Artikel 66d StGB einen Aufschub der Landesverweisung nur vor, wenn die Landesverweisung der Flüchtlingskonvention oder sonst zwingendem Völkerrecht widerspricht

Das Bundesgericht, auf welches sich das Zürcher Obergericht bei seinem Entscheid beruft (Vorrang des Personenfreizügigkeitsabkommens gegenüber der Landesverweisung gemäss Strafgesetzbuch), ist verfassungsrechtlich nicht befugt und legitimiert, das Parlament in der Umsetzung des Verfassungsauftrags gemäss Artikel 121 BV zu behindern. Darum hat der Gesetzgeber durch die vorliegend beantragte Ergänzung von Artikel 66a ff. StGB ausdrücklich und im Rahmen des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens festzuhalten, dass das gemäss unserer Verfassung zur Gesetzgebung allein berufene Organ den Willen hat, Artikel 121 BV auch gegenüber Bürgern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen. Das Bundesgericht als rechtsanwendende Instanz ist mittels einer klaren gesetzlichen Grundlage zu verpflichten die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze anzuwenden, gerade auch wenn es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, einem neueren Gesetz den Vorrang gegenüber einem älteren Staatsvertrag einzuräumen.

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170500

Parlamentarische Initiative: Für eine sichere Schweiz mit einer starken Milizarmee. Durchsetzung der Militärdienstpflicht

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein, mit der die Bundesverfassung wie folgt geändert werden soll:
Artikel 59 Militär- und Ersatzdienst
1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten [Satz 1 wie bisher]. Die Militärdienstpflicht sichert den Bestand der Armee, der nötig ist, damit diese ihre Aufgaben jederzeit wirksam erfüllen kann. Die Militärdienstpflicht ist Ausdruck des Milizprinzips und der Verantwortung jedes Schweizers gegenüber Staat und Gesellschaft. Der Bund sorgt dafür, dass die Militärdienstpflicht rechtlich und tatsächlich durchgesetzt wird. Wirtschaft und Gesellschaft leisten ebenfalls ihren Beitrag.
2 [wie bisher] 2bis Wer den Militärdienst wegen eines ernsten und unüberwindbaren Konfliktes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, leistet auf Gesuch hin zivilen Ersatzdienst. Es besteht kein freies Wahlrecht zugunsten des zivilen Ersatzdienstes.

Begründung

Wir leben in einer Zeit grosser Unsicherheit, in Europa und auf der ganzen Welt. Neuartige Bedrohungen (Cyberangriffe, Terrorismus, soziale Konflikte) gefährden die Sicherheit. Zudem steigt der Bedarf nach subsidiären Armee-Einsätzen (Unterstützung des Grenzwachtkorps und der Polizei, Einsatz bei Naturkatastrophen, Schutz bei Grossveranstaltungen). Damit die Armee ihre Aufgaben jederzeit wirksam erfüllen kann, braucht sie einen genügenden Bestand. Dem dient die Militärdienstpflicht, die im Übrigen auch Ausdruck des Milizprinzips und der Verantwortung und Solidarität der Bürger gegenüber Staat und Gesellschaft ist.
Die mit der WEA beschlossene Struktur mit einem Sollbestand von 140 000 Personen reicht für eine effektive autonome Verteidigung unseres Landes nicht aus. Die Armee braucht einen höheren Sollbestand. Doch selbst die für den heutigen Bestand jährlich benötigten 18 000 Personen können nicht rekrutiert werden. Mehr als 6000 diensttaugliche Personen absolvieren jährlich Zivildienst. Im Verhältnis zwischen Militär- und Zivildienst „besteht de facto eine Wahlfreiheit“ (Korpskommandant Daniel Baumgartner, NZZ 22.2.2017). Dies, obwohl es in der Armee zahlreiche Funktionen für Personen gibt, die keine Waffe tragen können oder wollen (Funktionen in Stäben, im Sanitätsdienst usw.). Der Grundsatz der Militärdienstpflicht aller Schweizer ist darum in der Verfassung zu verdeutlichen und wieder durchzusetzen. Dabei soll die Wirtschaft ihren Beitrag zur Vereinbarkeit von Militärdienstpflicht und Beruf leisten.

Weitere Vorstösse

Ebenfalls unterzeichnet: Parlamentarische Initiative von Nationalrat Werner Salzmann „Für eine sichere Schweiz mit einer starken Milizarmee. Die Armee muss genügend und langfristig finanziert sein“ Details: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170473

Votum im Nationalrat: Fair-Food-Initiative

Diese Initiative widerspricht gemäss der bundesrätlichen Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit dem WTO-Abkommen, sie widerspricht den Freihandelsabkommen sowie den bilateralen Verträgen. Nun hat dieses Parlament beschlossen, dass es vom Volk angenommene Volksinitiativen, die den bilateralen Verträgen widersprechen, nicht umsetzen will. Sind Sie damit einverstanden, dass diese Volksinitiative, wenn sie angenommen würde, nicht umzusetzen wäre?

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Interpellation: Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsfirmen. Sind Investitionen durch ausländische Staatsbetriebe für die Schweiz wichtig? Besteht und was nützt der Schweiz Reziprozität?

Die Stellungnahmen des Bundesrates zu den Interpellationen 17.3387 und 17.3388 geben Anlass zu folgenden Fragen:

1. Wann wird der Bundesrat den Bericht bzw. die Berichte in Erfüllung der Postulate 12.4172 und 15.3880 vorlegen (angenommen am 18. September 2014 bzw. am 18. Dezember 2015)? Wird der Bundesrat bei der Erfüllung dieser Postulate auch auf die Besonderheiten eingehen, die sich aus wirtschaftlichen Aktivitäten ausländischer staatsnaher Unternehmen ergeben (wie die Möglichkeiten der politischen Einflussnahme)?

2. Der Bundesrat hält fest, dass die Offenheit der Schweiz gegenüber Investitionen aus dem Ausland für den Wirtschaftsstandort Schweiz zentral sei (Zufluss von Kapital und Know-how). Wie begründet er seine Aussage, dass die Offenheit im Besonderen auch gegenüber Investitionen staatlicher Unternehmen wichtig sei? Ist er der Ansicht, dass ein erheblicher Teil ausländischer Direktinvestitionen in der Schweiz von staatlichen oder staatsnahen Unternehmen getätigt werde und, wenn das zutrifft, dass dies volkswirtschaftlich und staatspolitisch sinnvoll sei?

3. Der Bundesrat erwähnt das Diskriminierungsrisiko für Schweizer Direktinvestitionen im Ausland (Investitionen privater Unternehmen, wohl verstanden, nicht des schweizerischen Staates!). Können schweizerische Unternehmen diskriminierungsfrei in China investieren und sich sonst wirtschaftlich betätigen? Ist, mit anderen Worten, die Reziprozität gewährleistet? Falls nein, was ist der Stand der Bemühungen des Bundesrates, für solche Reziprozität zu sorgen? Nächste Schritte, Zeitplan? Ist er bereit, bis zur Erlangung der vollständigen Reziprozität Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsbetriebe einzuschränken (bzw. die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vorzuschlagen) oder sonst Massnahmen zu ergreifen, um die Reziprozität zu erzwingen? Ist er bereit, Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch chinesische Staatsbetriebe einzuschränken (bzw. die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vorzuschlagen) oder sonst Massnahmen zu ergreifen, sobald feststeht, dass Reziprozität nicht zu erlangen ist?

4. Was nützt der Schweiz die Reziprozität (also das Recht, Gleiches im Ausland zu tun), wenn die Verstaatlichung und die Wettbewerbsverzerrungen der Schweizer Wirtschaft uns hier in der Schweiz schaden?

Votum im Nationalrat: Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie

Zunächst freut es mich, zu sehen, dass ein bürgerlich beherrschter Bundesrat sich gegen Eingriffe in die Vertragsfreiheit äussert – das ist erfreulich.
In dem Zusammenhang habe ich folgende Frage: Sind Sie auch der Meinung, dass diese Motion für die Hotels ein Schuss ins eigene Knie ist? Denn wenn solche Verträge verboten werden, können die Plattformen ja diejenigen Hotels aus der Plattform rauskippen, die nicht bereit sind, diese Klauseln zu unterzeichnen.

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Votum im Nationalrat: Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz

Herr Kollege Walti, Sie haben ausgeführt, was die Anträge, die jetzt hier zu Artikel 8 Absatz 1 gestellt worden sind, bedeuten. Ich habe eine Frage zu Artikel 8 Absatz 1: Sowohl in der Fassung des Ständerates wie in jener der Kommission des Nationalrates will dieser zweite Satz ja besagen, dass ein Finanzdienstleister, wenn er die aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt hat, jedenfalls auch die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt hat. Ist es richtig, dass es umgekehrt aber durchaus sein kann, dass ein Finanzdienstleister die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt hat, auch wenn er die aufsichtsrechtlichen nicht erfüllt hat?

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Votum im Nationalrat: Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln)

Regulierungskosten gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz, und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz hat gemäss verschiedenen Messungen und Rankings in den letzten Jahren laufend nachgelassen. Natürlich tragen andere Faktoren ebenfalls zu schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen bei. Im Unterschied dazu ist das Regulierungsdickicht hausgemacht und kann viel leichter durch eigene Anstrengungen beseitigt werden. Das schreibt Avenir Suisse im Bericht über Überregulierung aus dem Jahr 2016.
Ein Grund für die Überregulierung ist, dass einmal in Kraft getretene Gesetze nicht mehr hinterfragt werden oder aus politischen Gründen nicht mehr aufgehoben werde können. Eine Befristung von Gesetzen kann darum einen Beitrag zur Deregulierung leisten. Wenn bestimmte Gesetzesvorschriften nur befristet gelten, gibt es einen Zwang, nach einer bestimmten Zeit darüber nachzudenken, ob es die Vorschriften noch braucht beziehungsweise ob sie zweckmässig sind und ihre Wirkungen entfaltet haben. Vielleicht ist ein Ziel erreicht worden. Dann braucht es die Vorschrift nicht mehr. Man denke etwa an die vom Bundesrat vorgeschlagene Vorschrift zur Vertretung der Geschlechter in den Verwaltungsräten grosser börsenkotierter Unternehmen. Wenn eine Regelung nicht die gewünschte oder einfach keine Wirkung hat, ist es sinnvoll, dass sie rasch ausser Kraft tritt. Da ist eine Befristung ebenfalls hilfreich.
Diese parlamentarische Initiative verlangt natürlich nicht – ich kann das nicht genug betonen -, dass Gesetze oder Vorschriften generell befristet werden. Das wäre ja komplett unsinnig. Das würde Rechtsunsicherheit schaffen, riesige Transaktionskosten auslösen, und Verwaltung und Parlament wären ständig mit der Weiterführung von Gesetzen beschäftigt. Die Initiative verlangt nur – aber immerhin -, dass die Frage der Befristung von Erlassen oder einzelnen Regelungen in Erlassen systematisch geprüft wird, namentlich wenn mit neuen Vorschriften staatliche Ausgaben oder hohe Rechtsbefolgungskosten, sogenannte Compliance-Kosten, verbunden sind.
Zu denken ist etwa auch an neue Regulierungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen. Denken Sie an die Regulierung der Finanzdienstleistungen, über die wir in den nächsten Tagen sprechen werden, oder an die Regulierung von Risikosportarten. Immer dann, wenn sich der Gesetzgeber fairerweise eingestehen muss, dass er eigentlich nicht genau sagen kann, was seine Regelungen bewirken werden, ist es richtig, eine Befristung zu prüfen und gegebenenfalls ins Gesetz aufzunehmen.
Natürlich ist es richtig, dass das Parlament und der Bundesrat frei sind, jede Gesetzesvorschrift von sich aus zu befristen. Aber seien wir ehrlich: Das geschieht in der Praxis einfach nicht. Das vorhin erwähnte Beispiel der Geschlechterquoten für Verwaltungsräte grosser kotierter Unternehmen zeigt gerade, dass der Bundesrat diesen Vorschlag nicht von sich aus gemacht hat, sondern dass es einen entsprechenden Vorstoss aus den Reihen des Parlamentes brauchte.
Es hilft in der parlamentarischen Beratung, namentlich in den Kommissionen, wenn die Frage, ob eine neue Regelung befristet gelten soll, von Anfang an als Thema, als Traktandum auf dem Tisch liegt, sodass sich die Kommission damit auseinandersetzen kann. Im Übrigen ist die Frage der Befristung auch technisch nicht so einfach, wie man vielleicht denkt. Im Einzelnen kann die Frage, wie eine Regelung befristet sein soll, wie der Mechanismus ausgestaltet sein soll, durchaus kompliziert sein. Da kann es sinnvoll sein, wenn der Bundesrat, sprich die Verwaltung, der Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet.
Ist ein Erlass befristet, dann müssen Verwaltung und Parlament bei Fristablauf eben darüber nachdenken, ob es die Vorschrift weiterhin braucht oder ob sie allenfalls an geänderte Einsichten, veränderte Tatsachen, veränderte Anschauungen anzupassen ist. Wenn die Befristung nicht flächendeckend eingesetzt wird – und das soll sie, ich betone es nochmals, natürlich nicht -, sondern nur dort eingesetzt wird, wo man zuerst Erfahrungen sammeln will, wo man sich fairerweise eingestehen muss, dass man nicht genau weiss, wie eine Norm wirken wird, beispielsweise eine Quotenvorschrift, dann ist es sinnvoll und richtig, dass sich die Verwaltung und das Parlament bei Fristablauf überlegen, ob es die Vorschrift weiterhin geben soll.
Ich möchte Sie deshalb darum bitten, dem Antrag der Kommission zu folgen und der Initiative Folge zu geben. Das wird der Kommission die Möglichkeit geben, darüber nachzudenken, wie man den Gedanken der Befristung von Gesetzesvorschriften systematisch in den Rechtsetzungsprozess einführen kann.

Ganze Debatte: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=40866

Antwort auf Frage von Kurt Fluri (FDP)
Herr Kollege Fluri, besten Dank für die Ausführungen. Sie haben betont, die parlamentarische Initiative würde sich auf alle Erlasse beziehen. Ist es nicht richtig, wenn man die parlamentarische Initiative genau liest, dass sie sich zwar auf alle Erlasse bezieht, aber nicht gemeint ist, dass alle Erlasse immer zu befristen seien, sondern dass bei allen diese Frage immer geprüft werden müsse?

Votum im Nationalrat: Vereidigung der Bundesrichter durch die Vereinigte Bundesversammlung

Unser Staat und unser politisches System gründen auf dem Zusammenwirken der drei Staatsgewalten – Legislative, Exekutive und Judikative. Diese haben je ihre eigenen, unterschiedlichen Aufgaben. Eines aber ist ihnen gemein: Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Sie tun dies alles im Lichte der Öffentlichkeit, und sie müssen im Rahmen von Wahlen Rechenschaft über ihr Tun und Lassen ablegen. Das Versprechen, sich nach bestem Wissen und Gewissen für ihre Aufgabe einzusetzen, geben die betreffenden Amtsträger nach ihrer Wahl in einem Eid oder in einem Gelübde bei Antritt ihres Amtes ab. Das Versprechen und seine Abnahme im Rahmen des Eides oder des Gelübdes unterstreichen die Verantwortung, die der Amtsträger übernimmt. Bei diesem Versprechen unterscheiden sich nun aber Exekutive und Legislative einerseits von der Judikative andererseits, und zwar ohne dass es hierfür einen Grund gäbe.
Zum einen schwören unsere obersten Richter – gemeint sind vor allem die Richter des Bundesgerichtes -, anders als die Bundesräte und die Mitglieder von Nationalrat und Ständerat, nicht vor der Vereinigten Bundesversammlung, von der sie gewählt wurden; die Vereidigung erfolgt durch die betreffende Abteilung des Bundesgerichtes. Das ist eigentümlich. Wer Verantwortung übernommen hat, soll Verantwortung bezeugen gegenüber demjenigen, der sie ihm übertragen hat. Überlegungen der Einfachheit, der Effizienz usw. verblassen angesichts der grossen Aufgabe eines Bundesrichters und seiner Verantwortung. Es zeugt von einer Geringschätzung der Aufgabe der Justiz, wenn die Vereidigung von Bundesrichtern zu einer rein gerichtsinternen Formalie abgewertet wird. Auch Bundesrichter sollen darum ihren Eid vor der Vereinigten Bundesversammlung ablegen.
Der zweite Unterschied zwischen der Vereidigung von Bundesräten, Nationalräten und Ständeräten auf der einen und Bundesrichtern auf der anderen Seite ist, dass die Richter nur auf die gewissenhafte Pflichterfüllung schwören, nicht aber auf die Einhaltung von Verfassung und Gesetz. Nun sind aber bekanntlich gerade Verfassung und Gesetz derjenige rechtliche Rahmen, den die Richter bei der Erfüllung ihrer Aufgabe anzuwenden, zu beachten haben, nicht anders, als dies für die Bundesräte und die Mitglieder des Parlamentes gilt. Wir sind darum der Meinung, dass auch die Bundesrichter sich zu dem Rechtsrahmen bekennen sollen, der ihre Aufgabe und Verantwortung bestimmt und auch begrenzt; und das sind Verfassung und Gesetz.
Wir haben ein politisches System mit drei Staatsgewalten. Alle haben sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz zu bewegen. Wer ein Amt an der Spitze einer dieser Gewalten bekleidet, soll gegenüber demjenigen, der ihm das Amt überträgt, bekunden, dass er sich an den Rahmen von Verfassung und Gesetz halten wird. Darum verlangen wir, dass auch Bundesrichter ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung ablegen sollen und sich zur Einhaltung von Verfassung und Gesetz bekennen sollen.

Ganze Debatte: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=40306