Votum

Votum im Nationalrat: StGB und MStGB. Umsetzung von Art. 123c BV

Frau Bundesrätin, ich habe eine Frage. Ich bin einfach etwas beunruhigt darüber, wie diese Bestimmung später in der Praxis angewendet werden soll, weil sie derart kompliziert ist. Es ist so, dass die Jugendliebe als ein Anwendungsbeispiel für die Härtefallklausel genannt worden ist, auch im Abstimmungskampf. Nun gibt es hinten, in Artikel 187, eine Sonderbestimmung, die sich einigermassen deutlich auf die Jugendliebe bezieht. Ist es richtig, dass die Jugendliebe, wenn man jenen Artikel streichen würde, wie Herr Nidegger es beantragt, dann unter die Härtefallklausel subsumiert würde?

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Votum im Nationalrat: Fair-Food-Initiative

Diese Initiative widerspricht gemäss der bundesrätlichen Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit dem WTO-Abkommen, sie widerspricht den Freihandelsabkommen sowie den bilateralen Verträgen. Nun hat dieses Parlament beschlossen, dass es vom Volk angenommene Volksinitiativen, die den bilateralen Verträgen widersprechen, nicht umsetzen will. Sind Sie damit einverstanden, dass diese Volksinitiative, wenn sie angenommen würde, nicht umzusetzen wäre?

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Votum im Nationalrat: Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie

Zunächst freut es mich, zu sehen, dass ein bürgerlich beherrschter Bundesrat sich gegen Eingriffe in die Vertragsfreiheit äussert – das ist erfreulich.
In dem Zusammenhang habe ich folgende Frage: Sind Sie auch der Meinung, dass diese Motion für die Hotels ein Schuss ins eigene Knie ist? Denn wenn solche Verträge verboten werden, können die Plattformen ja diejenigen Hotels aus der Plattform rauskippen, die nicht bereit sind, diese Klauseln zu unterzeichnen.

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Votum im Nationalrat: Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz

Herr Kollege Walti, Sie haben ausgeführt, was die Anträge, die jetzt hier zu Artikel 8 Absatz 1 gestellt worden sind, bedeuten. Ich habe eine Frage zu Artikel 8 Absatz 1: Sowohl in der Fassung des Ständerates wie in jener der Kommission des Nationalrates will dieser zweite Satz ja besagen, dass ein Finanzdienstleister, wenn er die aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt hat, jedenfalls auch die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt hat. Ist es richtig, dass es umgekehrt aber durchaus sein kann, dass ein Finanzdienstleister die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt hat, auch wenn er die aufsichtsrechtlichen nicht erfüllt hat?

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Votum im Nationalrat: Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln)

Regulierungskosten gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz, und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz hat gemäss verschiedenen Messungen und Rankings in den letzten Jahren laufend nachgelassen. Natürlich tragen andere Faktoren ebenfalls zu schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen bei. Im Unterschied dazu ist das Regulierungsdickicht hausgemacht und kann viel leichter durch eigene Anstrengungen beseitigt werden. Das schreibt Avenir Suisse im Bericht über Überregulierung aus dem Jahr 2016.
Ein Grund für die Überregulierung ist, dass einmal in Kraft getretene Gesetze nicht mehr hinterfragt werden oder aus politischen Gründen nicht mehr aufgehoben werde können. Eine Befristung von Gesetzen kann darum einen Beitrag zur Deregulierung leisten. Wenn bestimmte Gesetzesvorschriften nur befristet gelten, gibt es einen Zwang, nach einer bestimmten Zeit darüber nachzudenken, ob es die Vorschriften noch braucht beziehungsweise ob sie zweckmässig sind und ihre Wirkungen entfaltet haben. Vielleicht ist ein Ziel erreicht worden. Dann braucht es die Vorschrift nicht mehr. Man denke etwa an die vom Bundesrat vorgeschlagene Vorschrift zur Vertretung der Geschlechter in den Verwaltungsräten grosser börsenkotierter Unternehmen. Wenn eine Regelung nicht die gewünschte oder einfach keine Wirkung hat, ist es sinnvoll, dass sie rasch ausser Kraft tritt. Da ist eine Befristung ebenfalls hilfreich.
Diese parlamentarische Initiative verlangt natürlich nicht – ich kann das nicht genug betonen -, dass Gesetze oder Vorschriften generell befristet werden. Das wäre ja komplett unsinnig. Das würde Rechtsunsicherheit schaffen, riesige Transaktionskosten auslösen, und Verwaltung und Parlament wären ständig mit der Weiterführung von Gesetzen beschäftigt. Die Initiative verlangt nur – aber immerhin -, dass die Frage der Befristung von Erlassen oder einzelnen Regelungen in Erlassen systematisch geprüft wird, namentlich wenn mit neuen Vorschriften staatliche Ausgaben oder hohe Rechtsbefolgungskosten, sogenannte Compliance-Kosten, verbunden sind.
Zu denken ist etwa auch an neue Regulierungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen. Denken Sie an die Regulierung der Finanzdienstleistungen, über die wir in den nächsten Tagen sprechen werden, oder an die Regulierung von Risikosportarten. Immer dann, wenn sich der Gesetzgeber fairerweise eingestehen muss, dass er eigentlich nicht genau sagen kann, was seine Regelungen bewirken werden, ist es richtig, eine Befristung zu prüfen und gegebenenfalls ins Gesetz aufzunehmen.
Natürlich ist es richtig, dass das Parlament und der Bundesrat frei sind, jede Gesetzesvorschrift von sich aus zu befristen. Aber seien wir ehrlich: Das geschieht in der Praxis einfach nicht. Das vorhin erwähnte Beispiel der Geschlechterquoten für Verwaltungsräte grosser kotierter Unternehmen zeigt gerade, dass der Bundesrat diesen Vorschlag nicht von sich aus gemacht hat, sondern dass es einen entsprechenden Vorstoss aus den Reihen des Parlamentes brauchte.
Es hilft in der parlamentarischen Beratung, namentlich in den Kommissionen, wenn die Frage, ob eine neue Regelung befristet gelten soll, von Anfang an als Thema, als Traktandum auf dem Tisch liegt, sodass sich die Kommission damit auseinandersetzen kann. Im Übrigen ist die Frage der Befristung auch technisch nicht so einfach, wie man vielleicht denkt. Im Einzelnen kann die Frage, wie eine Regelung befristet sein soll, wie der Mechanismus ausgestaltet sein soll, durchaus kompliziert sein. Da kann es sinnvoll sein, wenn der Bundesrat, sprich die Verwaltung, der Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet.
Ist ein Erlass befristet, dann müssen Verwaltung und Parlament bei Fristablauf eben darüber nachdenken, ob es die Vorschrift weiterhin braucht oder ob sie allenfalls an geänderte Einsichten, veränderte Tatsachen, veränderte Anschauungen anzupassen ist. Wenn die Befristung nicht flächendeckend eingesetzt wird – und das soll sie, ich betone es nochmals, natürlich nicht -, sondern nur dort eingesetzt wird, wo man zuerst Erfahrungen sammeln will, wo man sich fairerweise eingestehen muss, dass man nicht genau weiss, wie eine Norm wirken wird, beispielsweise eine Quotenvorschrift, dann ist es sinnvoll und richtig, dass sich die Verwaltung und das Parlament bei Fristablauf überlegen, ob es die Vorschrift weiterhin geben soll.
Ich möchte Sie deshalb darum bitten, dem Antrag der Kommission zu folgen und der Initiative Folge zu geben. Das wird der Kommission die Möglichkeit geben, darüber nachzudenken, wie man den Gedanken der Befristung von Gesetzesvorschriften systematisch in den Rechtsetzungsprozess einführen kann.

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Antwort auf Frage von Kurt Fluri (FDP)
Herr Kollege Fluri, besten Dank für die Ausführungen. Sie haben betont, die parlamentarische Initiative würde sich auf alle Erlasse beziehen. Ist es nicht richtig, wenn man die parlamentarische Initiative genau liest, dass sie sich zwar auf alle Erlasse bezieht, aber nicht gemeint ist, dass alle Erlasse immer zu befristen seien, sondern dass bei allen diese Frage immer geprüft werden müsse?

Votum im Nationalrat: Vereidigung der Bundesrichter durch die Vereinigte Bundesversammlung

Unser Staat und unser politisches System gründen auf dem Zusammenwirken der drei Staatsgewalten – Legislative, Exekutive und Judikative. Diese haben je ihre eigenen, unterschiedlichen Aufgaben. Eines aber ist ihnen gemein: Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Sie tun dies alles im Lichte der Öffentlichkeit, und sie müssen im Rahmen von Wahlen Rechenschaft über ihr Tun und Lassen ablegen. Das Versprechen, sich nach bestem Wissen und Gewissen für ihre Aufgabe einzusetzen, geben die betreffenden Amtsträger nach ihrer Wahl in einem Eid oder in einem Gelübde bei Antritt ihres Amtes ab. Das Versprechen und seine Abnahme im Rahmen des Eides oder des Gelübdes unterstreichen die Verantwortung, die der Amtsträger übernimmt. Bei diesem Versprechen unterscheiden sich nun aber Exekutive und Legislative einerseits von der Judikative andererseits, und zwar ohne dass es hierfür einen Grund gäbe.
Zum einen schwören unsere obersten Richter – gemeint sind vor allem die Richter des Bundesgerichtes -, anders als die Bundesräte und die Mitglieder von Nationalrat und Ständerat, nicht vor der Vereinigten Bundesversammlung, von der sie gewählt wurden; die Vereidigung erfolgt durch die betreffende Abteilung des Bundesgerichtes. Das ist eigentümlich. Wer Verantwortung übernommen hat, soll Verantwortung bezeugen gegenüber demjenigen, der sie ihm übertragen hat. Überlegungen der Einfachheit, der Effizienz usw. verblassen angesichts der grossen Aufgabe eines Bundesrichters und seiner Verantwortung. Es zeugt von einer Geringschätzung der Aufgabe der Justiz, wenn die Vereidigung von Bundesrichtern zu einer rein gerichtsinternen Formalie abgewertet wird. Auch Bundesrichter sollen darum ihren Eid vor der Vereinigten Bundesversammlung ablegen.
Der zweite Unterschied zwischen der Vereidigung von Bundesräten, Nationalräten und Ständeräten auf der einen und Bundesrichtern auf der anderen Seite ist, dass die Richter nur auf die gewissenhafte Pflichterfüllung schwören, nicht aber auf die Einhaltung von Verfassung und Gesetz. Nun sind aber bekanntlich gerade Verfassung und Gesetz derjenige rechtliche Rahmen, den die Richter bei der Erfüllung ihrer Aufgabe anzuwenden, zu beachten haben, nicht anders, als dies für die Bundesräte und die Mitglieder des Parlamentes gilt. Wir sind darum der Meinung, dass auch die Bundesrichter sich zu dem Rechtsrahmen bekennen sollen, der ihre Aufgabe und Verantwortung bestimmt und auch begrenzt; und das sind Verfassung und Gesetz.
Wir haben ein politisches System mit drei Staatsgewalten. Alle haben sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz zu bewegen. Wer ein Amt an der Spitze einer dieser Gewalten bekleidet, soll gegenüber demjenigen, der ihm das Amt überträgt, bekunden, dass er sich an den Rahmen von Verfassung und Gesetz halten wird. Darum verlangen wir, dass auch Bundesrichter ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung ablegen sollen und sich zur Einhaltung von Verfassung und Gesetz bekennen sollen.

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Votum im Nationalrat: Kein Ausverkauf der Schweizer Wasserkraftwerke!

Frau Kollegin, ich muss gestehen, dass ich viel Sympathie für Ihren Vorstoss habe. Ich bin tatsächlich auch der Meinung, dass wesentliche Infrastrukturen nicht in der Hand ausländischer Investoren sein sollten. Können Sie mir aber erklären, warum es zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist, dass „ausschliesslich“ der Staat an solchen Werken beteiligt ist, warum nicht ein Modell ähnlich der Swisscom denkbar ist, wo letztlich indirekt der Staat eine kontrollierende Beteiligung hält, aber gleichzeitig doch auch Private investieren können?

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Votum im Nationalrat: OR. Handelsregisterrecht

Ich beantrage Ihnen namens einer Minderheit – wir waren einmal die Mehrheit, jetzt sind wir eine Minderheit -, an unserem Beschluss festzuhalten. In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Eintragungsschwelle jeweils im Rhythmus von etwa zwanzig Jahren an die Teuerung und damit an die Kaufkraft angepasst. In den letzten rund vierzig Jahren, seit Anfang der Siebzigerjahre,ist das nicht mehr geschehen. Auf der Basis der Kaufkraft von 1972 müsste die Eintragungsschwelle, die Schwelle für die Verpflichtung zur Eintragung ins Handelsregister, heute bei rund 250 000 Franken liegen. Wenn Sie jetzt 100 000 Franken beschliessen, dann beschliessen Sie ohne Abklärung der tatsächlichen Grundlagen, ohne Abklärung der Auswirkungen, die dieser Schwellenwert hat, dass die Eintragungspflicht immer weiter ausgedehnt wird. Das ist meines Erachtens verantwortungslos.
Sie sagen, die Eintragung sei von Nutzen. Deshalb unterstützen Sie ja diesen tiefen Schwellenwert. Da muss man zuerst einmal – das habe ich an dieser Stelle bereits gesagt, ich sage es hier nur noch kurz – betonen, dass der Hauptzweck des Handelsregisters nicht der ist, dass es ein Hilfsinstrument für Steuerbehörden und andere Verwaltungsbehörden ist, sondern der Hauptzweck ist der Schutz legitimer Interessen Dritter, anderer Teilnehmer des Geschäftsverkehrs. Für diese hat die Eintragung eines Einzelunternehmers eine untergeordnete Bedeutung. Über die relevanten Informationen, wie namentlich die Vermögensverhältnisse, die Art und Weise, wie ein Einzelner sein Unternehmen finanziert, steht im Handelsregister ohnehin nichts drin.
Immerhin hat die Differenzbereinigung den Fokus auf einen wesentlichen Aspekt der Eintragungspflicht gelegt, nämlich die Frage der Konkursbetreibung. Es ist gesagt worden, die Konkursbetreibung sei von Vorteil für den Schuldner, sie erlaube es ihm gleichsam, sich zu entschulden. Sie müssen sich bewusst sein, dass der Konkurs eines Einzelunternehmers den Konkurs einer Privatperson bedeutet. Eine Privatperson kann nicht mit ihrer Geschäftstätigkeit separat in Konkurs gehen, sondern sie geht als Privatperson in Konkurs. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einem Privaten, der nebenbei noch ein Gewerbe in geringem Umfang von 100 000 Franken betreibt, sein Haus, in dem er wohnt, mit in die Konkursmasse fällt, vom Konkursbeschlag miterfasst wird und liquidiert wird, dass er also im Prinzip die Liegenschaft, in der er wohnt, verlassen muss. Das ist unfair und ungerechtfertigt, wenn die geschäftliche Tätigkeit nur eine geringfügige ist.
Sie sollten sich dabei auch bewusst sein: Der Wert von 100 000 Franken ist vielleicht viel – für uns alle, persönlich, privat, ist das viel. Wenn Sie aber beispielsweise drei Wohnungen haben und diese zu einem Mietzins von 3000 Franken vermieten, dann haben Sie einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken, obwohl der Gewinn bei null oder fast null ist, weil Sie von diesem Umsatz Hypothekarzinsen abziehen müssen. Ein Umsatz von 100 000 Franken sagt äusserst wenig über die wirtschaftliche Relevanz einer unternehmerischen Tätigkeit aus.
Es ist weiter gesagt worden – ich habe es schon erwähnt -, dass der Konkurs eine Entschuldung für den Schuldner, eine Sanierung, ermögliche. Das ist richtig, der Konkurs hat tatsächlich diese Funktion. Ich bitte Sie aber – ich habe es schon einmal gesagt -, den Konkurs für eine Privatperson nicht zu verharmlosen, zu verniedlichen. Ich weiss nicht, wie viele Leute Sie in Ihrem Umfeld kennen, die stolz, mit geschwellter Brust umherlaufen und sagen, dass sie schon einmal in Konkurs gegangen sind. Für eine Privatperson ist ein Konkurs zuallererst und zur Hauptsache ein Makel, den niemand freiwillig auf sich ziehen will. Sie zwingen Leute mit geringfügiger wirtschaftlicher Tätigkeit dazu, diesen Makel auf sich zu nehmen.
Die Verwaltung hat dann geltend gemacht, es sei eben auch ein Privileg, wie gesagt, sich entschulden und wieder bei null beginnen zu können. Dazu möchte ich aber Folgendes anmerken: Jedermann, auch wenn er nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann seine Insolvenz erklären und freiwillig das Privileg des Konkurses in Anspruch nehmen. Jedermann, der ein Gewerbe betreibt, kann sich eintragen lassen, wenn er will. Hier reden wir aber über die Eintragungspflicht. Wenn wir die Eintragungspflicht so tief ansetzen – ich sage es noch einmal -, zwingen wir mitunter Leute in den Konkurs, bei denen diese weitgehende Sanktion mit dem Konkursbeschlag in Bezug auf ihr gesamtes Vermögen zur Folge hat, dass sie mitunter ihre Wohnliegenschaft verlassen müssen.
Diese Konsequenz ist nicht gerechtfertigt. Deshalb möchte Sie bitten, beim Beschluss, den Sie einmal gefasst haben, zu bleiben und dem Antrag der Mehrheit nicht zu folgen.

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Votum im Nationalrat: Die Schweiz und die Konventionen des Europarates

Herr Bundesrat, gemäss Bericht ist die Unterzeichnung des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, welches die Eigentumsgarantie, das Recht auf Bildung und freie Wahlen betrifft, nicht prioritär. Sind Sie mit mir der Auffassung, dass die Unterzeichnung dieses Protokolls nicht nur nicht prioritär ist, sondern schlicht und einfach nicht in Frage kommt, weil die Vermittlung von Leistungsansprüchen gegenüber der Sozialversicherung und von Leistungen im Bereich der Bildung unserer Verfassung widerspricht?

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Votum im Nationalrat: OR. Handelsregisterrecht

Ich möchte Ihnen namens der SVP-Fraktion beantragen, bei dem ursprünglich von Ihnen beschlossenen Schwellenwert von 500 000 Franken zu bleiben.
Zunächst einmal muss man sagen, dass im Verlauf der letzten 45 Jahre der Kreis der Eintragungspflichtigen erweitert wurde. 1972 wurde der Schwellenwert nämlich auf 100 000 Franken festgesetzt. Kaufkraftbereinigt auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise wären dies in diesem Jahr 257 000 Franken. Wenn Sie nun also bei den 100 000 Franken bleiben, dann erweitern Sie den Kreis der eintragungspflichtigen Personen, und dafür gibt es keinen Grund. In früheren Jahrzehnten, in den Dreissigerjahren, in den Fünfzigerjahren, ist der Schwellenwert jeweils parallel zur Teuerung angehoben worden, damit der Kreis der Eintragungspflichtigen wirtschaftlich betrachtet der gleiche blieb. Das sollten Sie nun ebenfalls wieder tun.
Es wird gesagt, diese Eintragungspflicht und dieser erweiterte Kreis – das ist es nämlich – seien nötig für den Gläubigerschutz. Da muss man zunächst einmal wiederholen, dass bei den Einzelunternehmen der Gläubigerschutz durch die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister praktisch keine Rolle spielt. Es gibt im Fall eines Einzelunternehmens keine Angaben über dessen Haftungsverhältnisse. Es gibt keine mithaftenden Personen, keine Mitgesellschafter, die für einen Gläubiger ebenfalls von Interesse sein könnten. All das spielt keine Rolle. Was den Geschäftspartner eines Einzelunternehmers interessiert, sind dessen Vermögensverhältnisse, und darüber steht ohnehin nichts im Handelsregister.
Weiter ist vom Vertreter der Minderheit gesagt worden, 500 000 Franken seien das, was das Parlament in Zusammenhang mit der Pflicht zur ordentlichen Rechnungslegung und zur Buchführung beschlossen habe. Sie haben damals richtigerweise gesagt, erst ab diesem Geschäftsumfang rechtfertige es sich, sozusagen einen standardisierten Gläubigerschutz durch besondere Rechnungslegungsvorschriften einzuführen. Die gleiche Überlegung gilt eben auch für einen standardisierten Gläubigerschutz in Form einer Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Sie setzen sich in Widerspruch zu diesem Entscheid, wenn Sie nun einen anderen Schwellenwert festlegen.
Zudem wurde gesagt, es sei richtig, die Schwelle bei 100 000 Franken anzusetzen, weil damit die Konkursbetreibung anwendbar ist, und dies sei ebenfalls schon ab diesem tiefen Betrag gerechtfertigt. Das ist nicht richtig: Es scheint wertungsmässig ein Widerspruch zu sein, dass Personen erst ab einem Schwellenwert von 500 000 Franken buchführungspflichtig sind, aber bereits der Konkursbetreibung unterliegen, wenn sie einen Schwellenwert von bloss 100 000 Franken überschritten haben. Man wirft dann dem konkursiten Schuldner sozusagen vor, er hätte ordentlich Buch führen müssen, obwohl das Gesetz dies von ihm gar nicht verlangt hat. Es ist ein Wertungswiderspruch, nicht ein logischer Widerspruch, die Konkursbetreibung an einen anderen Wert anzuknüpfen als die Pflicht zur ordentlichen Buchführung und Rechnungslegung.
Es ist zudem auch nicht richtig, wenn gesagt wird, es diene dem Gläubigerschutz, dass die Konkursbetreibung möglichst umfassend zur Anwendung komme. Dem Schutz des einzelnen, individuellen Gläubigers dient die Betreibung auf Pfändung viel mehr als die Konkursbetreibung. Er kann nämlich viel schneller und ohne sich mit anderen Gläubigern gleichsam herumschlagen zu müssen, seine Forderung gedeckt bekommen. Erst wenn ein Schuldner materiell konkursit ist, ist es gerechtfertigt, dass alle Forderungen gemeinsam liquidiert werden. Und diesbezüglich muss man eben auch beachten, dass die Konkursbetreibung einem Schuldner gegenüber ungerechtfertigt und unfair sein kann. Es ist ungerechtfertigt, dass ein Schuldner, der nur geringfügige Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftstätigkeit hat, in Konkurs getrieben wird und dadurch auch von anderen Gläubigern, von Privatgläubigern, belangt werden kann.
Mit anderen Worten: Bei der Frage, wer dem Konkurs unterliegt, ist auch auf das Interesse des Schuldners abzustellen, und da ist es nicht gerechtfertigt, dass Sie einen tiefen Schwellenwert ansetzen – einen noch tieferen, als Sie dies bereits getan haben. Sie sollten nicht durch den Schwellenwert von 100 000 Franken den Kreis der eintragungspflichtigen Personen immer noch weiter ausdehnen. Das ist unter allen genannten Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.

Frau Bundesrätin, Sie sagen, man solle die Rechtslage nicht ändern, ohne vorher mögliche Folgen abzuklären. Wie stellen Sie sich dann dazu, dass der 1972 festgesetzte Wert von 100 000 Franken kaufkraftbereinigt heute rund 250 000 Franken beträgt? Ist es nicht so, dass in Wirklichkeit Sie die Rechtsordnung, wie sie jetzt besteht, abändern, indem Sie den Betrag von 100 000 Franken gleich belassen, obwohl es, wirtschaftlich betrachtet, 250 000 Franken sein müssten?

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