Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Für jedes neue Gesetz muss ein bestehendes aufgehoben werden („one in, one out“)

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist in dem Sinn zu ändern, dass der Bundesrat bei Vorlagen für Gesetze, die mit Pflichten, Lasten oder erheblichen Einschränkungen für Private oder Unternehmen verbunden sind, dem Parlament Vorschläge macht, wie an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt werden kann. Artikel 7 ff. RVOG sind mit Bezug auf die Rechtsetzung von Bundesrat und Verwaltung in entsprechendem Sinn zu ändern. Artikel 71 ff. ParlG sind in dem Sinn zu ändern, dass entsprechende neue Gesetze einen Beschluss mit qualifiziertem Mehr erfordern, wenn nicht gleichzeitig an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt wird.

Begründung

Überregulierung ist eine Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Bürokratiekosten betragen gegen 10 Prozent des Bruttoinlandproduktes. Die Regel „one in, one out“ leistet einen Beitrag zur Deregulierung. Deutschland und Grossbritannien setzen die Regel erfolgreich ein (Avenir Suisse 2016; vgl. auch Postulat Caroni 15.3421). Folgende Grundsätze sind zu beachten:

1. Erfasst sind alle Gesetzesvorlagen des Bundesrates und alle Rechtsetzungsakte (einschliesslich verwaltungsinterner Richtlinien) des Bundesrates und der Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung. Erfasst sind auch Erlasse aufgrund einer Übernahme von internationalem Recht.

2. Kriterien für die Gleichwertigkeit: Höhe der staatlichen Ausgaben; Höhe der finanziellen und sonstigen Kosten und Lasten für die Privaten und die Unternehmen; Schwere des Eingriffs in Freiheitsrechte, namentlich die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie.

3. In erster Linie sollen die aufzuhebenden Vorschriften den gleichen Bereich und die gleichen Adressaten betreffen wie die neuen; soweit nicht möglich, sind Vorschriften in anderen Bereichen und/oder mit anderen Adressaten aufzuheben. Die neuen und die aufzuhebenden Vorschriften können von unterschiedlichen Behörden stammen.

4. Bei Gesetzesvorlagen macht der Bundesrat innerhalb eines Jahres entsprechende Aufhebungsvorschläge, oder er bzw. eine Amtsstelle des Bundes hebt innerhalb dieser Frist nach dem Inkrafttreten des neuen Erlasses entsprechende Regelungen auf. Bei nicht gleichzeitiger Aufhebung ist für neue Gesetze im Parlament ein qualifiziertes Mehr nötig.

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