Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln)

Artikel 141 ParlG, Artikel 7 ff. RVOG und nötigenfalls weitere Gesetze sind durch den Grundsatz zu ergänzen, dass Erlasse unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Begründung) befristet gelten sollen, bzw. durch den Grundsatz, dass der Bundesrat in allen Gesetzesvorlagen eine befristete Geltung des Gesetzes prüfen und entsprechende Vorschläge unterbreiten soll.

Begründung

Regulierungskosten gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. „Natürlich tragen andere Faktoren … ebenfalls zu den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen bei, aber im Unterschied dazu ist das Regulierungsdickicht offenkundig hausgemacht und kann viel leichter durch eigene Anstrengungen ausgeholzt werden.“ (Avenir Suisse 2016). Neben organisatorischen Massnahmen (unabhängige Prüfstelle etc.) sind Massnahmen bei der Rechtsetzung des Parlaments und der Verwaltung nötig, wobei die Verwaltung in die Pflicht genommen werden muss, dem Parlament Vorschläge zu machen.
Ein Grund für die Überregulierung ist, dass einmal in Kraft getretene Gesetze nicht mehr hinterfragt oder aus politischen Gründen nicht mehr aufgehoben werden können. Eine Befristung von Gesetzen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag zur Deregulierung leisten:

1. Ein Erlass ist insbesondere dann in der Regel zu befristen, wenn er beinhaltet: staatliche Ausgaben; Steuern und andere Abgaben; hohe Kosten der Rechtsbefolgung; schwere Eingriffe in die Privatsphäre, die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie.

2. Zu erfassen sind: alle Gesetzesvorlagen des Bundesrates zuhanden des Parlaments; alle Rechtsetzungsakte des Bundesrates und der Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung, sowie von mit der Rechtsetzung beauftragten Privaten.

3. Betreffend Befristung sind zu beachten: Dauer (Beständigkeit/Rechtssicherheit vs. zu lange Geltung), Regellaufzeit von 10-15 Jahren; Befristungs- und Aufhebungsmechanismus (automatisches Ausserkrafttreten vs. Aufhebung bei Fristablauf); Befristung ganzer Gesetze oder einzelner Teile.

4. Soll ein Erlass weitergelten, ist für eine einfache, unbürokratische Evaluation der Auswirkungen der Regulierung und für eine Beurteilung, ob die Regulierung weiterhin nötig ist, zu sorgen.

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