Votum im Nationalrat: StGB und MStGB. Umsetzung von Art. 123c BV
Frau Bundesrätin, ich habe eine Frage. Ich bin einfach etwas beunruhigt darüber, wie diese Bestimmung später in der Praxis angewendet werden soll, weil sie derart kompliziert ist. Es ist so, dass die Jugendliebe als ein Anwendungsbeispiel für die Härtefallklausel genannt worden ist, auch im Abstimmungskampf. Nun gibt es hinten, in Artikel 187, eine Sonderbestimmung, die sich einigermassen deutlich auf die Jugendliebe bezieht. Ist es richtig, dass die Jugendliebe, wenn man jenen Artikel streichen würde, wie Herr Nidegger es beantragt, dann unter die Härtefallklausel subsumiert würde?
Zur ganzen Debatte: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=41781