{"id":3677,"date":"2017-03-01T22:35:43","date_gmt":"2017-03-01T21:35:43","guid":{"rendered":"http:\/\/hansuelivogt.ch\/politik\/?p=3677"},"modified":"2017-03-21T07:36:41","modified_gmt":"2017-03-21T06:36:41","slug":"votum-im-nationalrat-or-handelsregisterrecht-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hansuelivogt.ch\/politik\/votum-im-nationalrat-or-handelsregisterrecht-2\/","title":{"rendered":"Votum im Nationalrat: OR. Handelsregisterrecht"},"content":{"rendered":"<p><iframe loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/par-pcache.simplex.tv\/content?externalid=211022&amp;themeColor=AA9E72\" width=\"768\" height=\"432\" frameborder=\"0\" scrolling=\"no\" allowfullscreen=\"allowfullscreen\"><\/iframe><\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte Ihnen namens der SVP-Fraktion beantragen, bei dem urspr\u00fcnglich von Ihnen beschlossenen Schwellenwert von 500 000 Franken zu bleiben.<br \/>\nZun\u00e4chst einmal muss man sagen, dass im Verlauf der letzten 45 Jahre der Kreis der Eintragungspflichtigen erweitert wurde. 1972 wurde der Schwellenwert n\u00e4mlich auf 100 000 Franken festgesetzt. Kaufkraftbereinigt auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise w\u00e4ren dies in diesem Jahr 257 000 Franken. Wenn Sie nun also bei den 100 000 Franken bleiben, dann erweitern Sie den Kreis der eintragungspflichtigen Personen, und daf\u00fcr gibt es keinen Grund. In fr\u00fcheren Jahrzehnten, in den Dreissigerjahren, in den F\u00fcnfzigerjahren, ist der Schwellenwert jeweils parallel zur Teuerung angehoben worden, damit der Kreis der Eintragungspflichtigen wirtschaftlich betrachtet der gleiche blieb. Das sollten Sie nun ebenfalls wieder tun.<br \/>\nEs wird gesagt, diese Eintragungspflicht und dieser erweiterte Kreis &#8211; das ist es n\u00e4mlich &#8211; seien n\u00f6tig f\u00fcr den Gl\u00e4ubigerschutz. Da muss man zun\u00e4chst einmal wiederholen, dass bei den Einzelunternehmen der Gl\u00e4ubigerschutz durch die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister praktisch keine Rolle spielt. Es gibt im Fall eines Einzelunternehmens keine Angaben \u00fcber dessen Haftungsverh\u00e4ltnisse. Es gibt keine mithaftenden Personen, keine Mitgesellschafter, die f\u00fcr einen Gl\u00e4ubiger ebenfalls von Interesse sein k\u00f6nnten. All das spielt keine Rolle. Was den Gesch\u00e4ftspartner eines Einzelunternehmers interessiert, sind dessen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse, und dar\u00fcber steht ohnehin nichts im Handelsregister.<br \/>\nWeiter ist vom Vertreter der Minderheit gesagt worden, 500 000 Franken seien das, was das Parlament in Zusammenhang mit der Pflicht zur ordentlichen Rechnungslegung und zur Buchf\u00fchrung beschlossen habe. Sie haben damals richtigerweise gesagt, erst ab diesem Gesch\u00e4ftsumfang rechtfertige es sich, sozusagen einen standardisierten Gl\u00e4ubigerschutz durch besondere Rechnungslegungsvorschriften einzuf\u00fchren. Die gleiche \u00dcberlegung gilt eben auch f\u00fcr einen standardisierten Gl\u00e4ubigerschutz in Form einer Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Sie setzen sich in Widerspruch zu diesem Entscheid, wenn Sie nun einen anderen Schwellenwert festlegen.<br \/>\nZudem wurde gesagt, es sei richtig, die Schwelle bei 100 000 Franken anzusetzen, weil damit die Konkursbetreibung anwendbar ist, und dies sei ebenfalls schon ab diesem tiefen Betrag gerechtfertigt. Das ist nicht richtig: Es scheint wertungsm\u00e4ssig ein Widerspruch zu sein, dass Personen erst ab einem Schwellenwert von 500 000 Franken buchf\u00fchrungspflichtig sind, aber bereits der Konkursbetreibung unterliegen, wenn sie einen Schwellenwert von bloss 100 000 Franken \u00fcberschritten haben. Man wirft dann dem konkursiten Schuldner sozusagen vor, er h\u00e4tte ordentlich Buch f\u00fchren m\u00fcssen, obwohl das Gesetz dies von ihm gar nicht verlangt hat. Es ist ein Wertungswiderspruch, nicht ein logischer Widerspruch, die Konkursbetreibung an einen anderen Wert anzukn\u00fcpfen als die Pflicht zur ordentlichen Buchf\u00fchrung und Rechnungslegung.<br \/>\nEs ist zudem auch nicht richtig, wenn gesagt wird, es diene dem Gl\u00e4ubigerschutz, dass die Konkursbetreibung m\u00f6glichst umfassend zur Anwendung komme. Dem Schutz des einzelnen, individuellen Gl\u00e4ubigers dient die Betreibung auf Pf\u00e4ndung viel mehr als die Konkursbetreibung. Er kann n\u00e4mlich viel schneller und ohne sich mit anderen Gl\u00e4ubigern gleichsam herumschlagen zu m\u00fcssen, seine Forderung gedeckt bekommen. Erst wenn ein Schuldner materiell konkursit ist, ist es gerechtfertigt, dass alle Forderungen gemeinsam liquidiert werden. Und diesbez\u00fcglich muss man eben auch beachten, dass die Konkursbetreibung einem Schuldner gegen\u00fcber ungerechtfertigt und unfair sein kann. Es ist ungerechtfertigt, dass ein Schuldner, der nur geringf\u00fcgige Verbindlichkeiten aus seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit hat, in Konkurs getrieben wird und dadurch auch von anderen Gl\u00e4ubigern, von Privatgl\u00e4ubigern, belangt werden kann.<br \/>\nMit anderen Worten: Bei der Frage, wer dem Konkurs unterliegt, ist auch auf das Interesse des Schuldners abzustellen, und da ist es nicht gerechtfertigt, dass Sie einen tiefen Schwellenwert ansetzen &#8211; einen noch tieferen, als Sie dies bereits getan haben. Sie sollten nicht durch den Schwellenwert von 100 000 Franken den Kreis der eintragungspflichtigen Personen immer noch weiter ausdehnen. Das ist unter allen genannten Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p><iframe loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/par-pcache.simplex.tv\/content?externalid=211028&amp;themeColor=AA9E72\" width=\"768\" height=\"432\" frameborder=\"0\" scrolling=\"no\" allowfullscreen=\"allowfullscreen\"><\/iframe><\/p>\n<p>Frau Bundesr\u00e4tin, Sie sagen, man solle die Rechtslage nicht \u00e4ndern, ohne vorher m\u00f6gliche Folgen abzukl\u00e4ren. Wie stellen Sie sich dann dazu, dass der 1972 festgesetzte Wert von 100 000 Franken kaufkraftbereinigt heute rund 250 000 Franken betr\u00e4gt? Ist es nicht so, dass in Wirklichkeit Sie die Rechtsordnung, wie sie jetzt besteht, ab\u00e4ndern, indem Sie den Betrag von 100 000 Franken gleich belassen, obwohl es, wirtschaftlich betrachtet, 250 000 Franken sein m\u00fcssten?<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/amtliches-bulletin\/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=39302\" target=\"_blank\">Zur Debatte<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ich m\u00f6chte Ihnen namens der SVP-Fraktion beantragen, bei dem urspr\u00fcnglich von Ihnen beschlossenen Schwellenwert von 500 000 Franken zu bleiben. Zun\u00e4chst einmal muss man sagen, dass im Verlauf der letzten 45 Jahre der Kreis der Eintragungspflichtigen erweitert wurde. 1972 wurde der Schwellenwert n\u00e4mlich auf 100 000 Franken festgesetzt. 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