Votum im Nationalrat: Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz

Herr Kollege Walti, Sie haben ausgeführt, was die Anträge, die jetzt hier zu Artikel 8 Absatz 1 gestellt worden sind, bedeuten. Ich habe eine Frage zu Artikel 8 Absatz 1: Sowohl in der Fassung des Ständerates wie in jener der Kommission des Nationalrates will dieser zweite Satz ja besagen, dass ein Finanzdienstleister, wenn er die aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt hat, jedenfalls auch die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt hat. Ist es richtig, dass es umgekehrt aber durchaus sein kann, dass ein Finanzdienstleister die zivilrechtlichen Pflichten erfüllt hat, auch wenn er die aufsichtsrechtlichen nicht erfüllt hat?

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