Juni 2016
ZüriNews: Bluttat von Orlando
Statement von Nationalrat Hans-Ueli Vogt:
Zum ganzen Beitrag: http://www.telezueri.ch/62-show-zuerinews/10735-episode-montag-13-juni-2016#bluttat-von-orlando-schockt-zuercher-schwule
Votum im Nationalrat: Stärkung der Sicherheit. Wiedereinführung und Verstärkung der Grenzkontrollen
Parlamentarische Initiative von Reimann Lukas: Stärkung der Sicherheit. Wiedereinführung und Verstärkung der Grenzkontrollen
Antwort von Hans-Ueli Vogt auf Votum von FDP-Nationalrat Walter Müller:
Herr Udo di Fabio, ein früherer Richter am deutschen Bundesverfassungsgericht, sagte wörtlich: „Die Verfassung setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus.“ Nur dies sei mit dem Konzept eines souveränen Staates zu vereinbaren. Herr Kollege Müller Walter, wie können Sie sagen, die Schweiz sei ein souveräner Staat, wenn Sie dieser parlamentarischen Initiative keine Folge geben – angesichts dieser Aussage eines deutschen Verfassungsrichters?
Voten im Nationalrat: Freizügigkeitsabkommen – Ausdehnung auf Kroatien
Debatte 8. Juni 2016
Reaktion von Hans-Ueli Vogt auf ein Votum von CVP-Nationalrätin Elisabeth Schneider-Schneiter:
Frau Kollegin, darf ich Sie bitten, zuhanden der Materialien und der künftigen Generationen von Rechtsstudenten noch einmal zu erklären, warum eine nicht unmittelbar anwendbare Verfassungsbestimmung das Parlament nicht bindet. Ich bitte Sie um eine möglichst präzise und ausführliche Erklärung, damit die künftigen Generationen von Jusstudenten das für immer verinnerlichen können.
Reaktion von Hans-Ueli Vogt auf ein Votum von Grüne-Nationalrat Balthasar Glättli:
Herr Kollege Glättli, Sie haben die Expertise von Europarechtsprofessoren angesprochen, die Ihren Standpunkt teilen. Sind Sie der Auffassung, dass Europarechtsprofessoren, die im Komitee Rasa sitzen oder die bei der Ausarbeitung eines Europa-Verfassungsartikels mitmachen, objektive Rechtsexperten für die vorliegende Rechtsfrage sind?
Debatte 14. Juni 2016
Reaktion von Hans-Ueli Vogt auf ein Votum von SP-Nationalrat Eric Nussbaumer:
Können Sie uns wie auch den Zuhörern und Zuschauern auf der Tribüne erklären, weshalb – nachdem der Bundesrat im Vorfeld der Abstimmung gesagt hat, die Masseneinwanderungs-Initiative sei mit dem Prinzip der Personenfreizügigkeit nicht vereinbar, also damals schon den Vorrang der Masseneinwanderungs-Initiative impliziert hat, weshalb nun, nachdem diese Initiative angenommen worden ist – diese Initiative zu Artikel 121a der Bundesverfassung nun keinen Vorrang geniesst?
20min: «Für jedes neue Gesetz ein altes löschen»
Hans-Ueli Vogt will die Flut neuer Gesetze mit drastischen Mitteln stoppen. Im linken Lager sorgen seine Vorschläge für Kopfschütteln.
Überregulierung stoppen! Die Internationalisierung des Rechts, die Übernahme von EU-Recht und den Hang zum Swiss Finish bremsen
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist so zu ändern, dass der Bundesrat bei Vorlagen zur Übernahme von internationalem Recht oder zur Angleichung an solches, Folgendes zu beachten hat:
1. Bei für die Schweiz verbindlichem internationalem Recht macht er Vorschläge, die nicht über dessen Anforderungen hinausgehen.
2. Er zeigt Lösungen für eine Umsetzung im Hinblick auf die Ziele des internationalen Rechts auf, ohne dass dessen Regeln genau übernommen werden.
3. Bei einer freiwilligen Übernahme legt er unter anderem dar: (i) die Folgen einer Nichtübernahme, (ii) Alternativen zur Übernahme und (iii) wie das internationale Recht mit Blick auf seine Ziele übernommen werden kann, ohne seine Regeln im Einzelnen zu übernehmen. Internationales Recht soll nur übernommen werden, wenn dies insbesondere der Exportwirtschaft oder einem Marktzutritt dient; Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft sind zu vermeiden.
Die Artikel 7ff. RVOG sind so zu ändern, dass der Bundesrat und alle Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Bundesbehörden, bei ihrer Rechtsetzung (einschliesslich verwaltungsinterner Richtlinien) die vorstehenden Grundsätze beachten. Hat sich internationales Recht nach der Übernahme geändert, wird das Schweizer Recht nur angepasst, wenn dies konkrete Vorteile bringt. Dynamische Verweise auf internationales Recht sollen die Ausnahme sein.
Artikel 7a RVOG ist so zu ändern, dass der Bundesrat insbesondere keine völkerrechtlichen Pflichten selbständig eingehen kann, die für Private oder Unternehmen zu erheblichen Pflichten oder Lasten führen, namentlich zu hohen Kosten der Rechtsbefolgung, oder zu schweren Eingriffen namentlich in die Wirtschaftsfreiheit oder zu beträchtlichen Staatsausgaben.
Begründung
Die Internationalisierung des Rechts ist der wichtigste Treiber der Überregulierung (vor allem Regulierungen der G-20, OECD und EU). Mehr als die Hälfte der jährlichen Rechtsetzung beim Bund geht auf internationale Verträge zurück. „Die Mischung von internationalem Regulierungseifer, mangelndem Verhandlungsmut und übereifriger Umsetzung führt dazu, dass in vielen Bereichen bewährte Regulierungen an ausländische, häufig weniger marktkonforme Lösungen angepasst werden.“ (Avenir Suisse 2016). Die Übernahme von internationalem Recht muss darum eingeschränkt werden.
Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Für jedes neue Gesetz muss ein bestehendes aufgehoben werden („one in, one out“)
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist in dem Sinn zu ändern, dass der Bundesrat bei Vorlagen für Gesetze, die mit Pflichten, Lasten oder erheblichen Einschränkungen für Private oder Unternehmen verbunden sind, dem Parlament Vorschläge macht, wie an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt werden kann. Artikel 7 ff. RVOG sind mit Bezug auf die Rechtsetzung von Bundesrat und Verwaltung in entsprechendem Sinn zu ändern. Artikel 71 ff. ParlG sind in dem Sinn zu ändern, dass entsprechende neue Gesetze einen Beschluss mit qualifiziertem Mehr erfordern, wenn nicht gleichzeitig an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt wird.
Begründung
Überregulierung ist eine Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Bürokratiekosten betragen gegen 10 Prozent des Bruttoinlandproduktes. Die Regel „one in, one out“ leistet einen Beitrag zur Deregulierung. Deutschland und Grossbritannien setzen die Regel erfolgreich ein (Avenir Suisse 2016; vgl. auch Postulat Caroni 15.3421). Folgende Grundsätze sind zu beachten:
1. Erfasst sind alle Gesetzesvorlagen des Bundesrates und alle Rechtsetzungsakte (einschliesslich verwaltungsinterner Richtlinien) des Bundesrates und der Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung. Erfasst sind auch Erlasse aufgrund einer Übernahme von internationalem Recht.
2. Kriterien für die Gleichwertigkeit: Höhe der staatlichen Ausgaben; Höhe der finanziellen und sonstigen Kosten und Lasten für die Privaten und die Unternehmen; Schwere des Eingriffs in Freiheitsrechte, namentlich die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie.
3. In erster Linie sollen die aufzuhebenden Vorschriften den gleichen Bereich und die gleichen Adressaten betreffen wie die neuen; soweit nicht möglich, sind Vorschriften in anderen Bereichen und/oder mit anderen Adressaten aufzuheben. Die neuen und die aufzuhebenden Vorschriften können von unterschiedlichen Behörden stammen.
4. Bei Gesetzesvorlagen macht der Bundesrat innerhalb eines Jahres entsprechende Aufhebungsvorschläge, oder er bzw. eine Amtsstelle des Bundes hebt innerhalb dieser Frist nach dem Inkrafttreten des neuen Erlasses entsprechende Regelungen auf. Bei nicht gleichzeitiger Aufhebung ist für neue Gesetze im Parlament ein qualifiziertes Mehr nötig.
Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum für die Privaten und die Unternehmen bewahren
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 141 ParlG ist dahingehend zu ändern, dass der Bundesrat bei allen Gesetzesvorlagen aufgrund bestimmter Kriterien prüft und Vorschläge unterbreitet, wie die Entscheidungsfreiheit und der Handlungsspielraum der von einer Regelung Betroffenen erhalten werden kann. Artikel 7 ff. RVOG sind mit Bezug auf die Rechtsetzung des Bundesrates und der Verwaltung im gleichen Sinn zu ändern. Diese Kriterien sind insbesondere:
1. dispositive statt zwingende Vorschriften;
2. Einräumung von Wahlmöglichkeiten zugunsten der Betroffenen (in den Formen eines Opting-in, Opting-out (z.B. für kleine Unternehmen, Start-ups etc.), Opting-up, Opting-down etc.);
3. Verpflichtung der Betroffenen, selber innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen Regeln aufzustellen (Selbstregulierung);
4. Regelungen, welche die Verantwortung den Betroffenen übertragen bzw. überlassen (allgemeine Prinzipien, Standards etc. statt konkrete, detaillierte Regeln; Zielvorgaben statt konkrete Verhaltenspflichten).
Begründung
Das Regulierungsdickicht in der Schweiz treibt die Kosten für die Unternehmen in die Höhe, verhindert Innovation und Wachstum und vernichtet so Arbeitsplätze und Steuersubstrat. Die Überregulierung macht dieses Dickicht immer undurchdringlicher (Avenir Suisse 2016).
Überregulierung hat u.a. damit zu tun, dass das Parlament und die Verwaltung zu schnell zur schärfsten Waffe greifen: zum zwingenden, detaillierten, umfassenden staatlichen Erlass. Stattdessen sollten sie, im Sinne der Subsidiarität staatlichen Handelns (Art. 5a BV), in erster Linie Regelungsformen wählen, welche die Entscheidungsfreiheit und den Handlungsspielraum, aber auch die Verantwortung der Betroffenen wahren. Darum soll der Bundesrat dazu verpflichtet werden, entsprechende „alternative Regelungen“ (Seco: Regulierungsfolgenabschätzung 2013; Avenir Suisse 2016) zuhanden des Parlaments vorzuschlagen bzw. „alternative Regelungen“ für seine eigenen Erlasse vorzusehen.
Zu erfassen sind mit Bezug auf die Rechtsetzung der Verwaltung die Erlasse des Bundesrates und aller Stellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung, sowie von mit der Rechtsetzung beauftragten Privaten.
Parlamentarische Initiative: Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln)
Artikel 141 ParlG, Artikel 7 ff. RVOG und nötigenfalls weitere Gesetze sind durch den Grundsatz zu ergänzen, dass Erlasse unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Begründung) befristet gelten sollen, bzw. durch den Grundsatz, dass der Bundesrat in allen Gesetzesvorlagen eine befristete Geltung des Gesetzes prüfen und entsprechende Vorschläge unterbreiten soll.
Begründung
Regulierungskosten gefährden die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. „Natürlich tragen andere Faktoren … ebenfalls zu den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen bei, aber im Unterschied dazu ist das Regulierungsdickicht offenkundig hausgemacht und kann viel leichter durch eigene Anstrengungen ausgeholzt werden.“ (Avenir Suisse 2016). Neben organisatorischen Massnahmen (unabhängige Prüfstelle etc.) sind Massnahmen bei der Rechtsetzung des Parlaments und der Verwaltung nötig, wobei die Verwaltung in die Pflicht genommen werden muss, dem Parlament Vorschläge zu machen.
Ein Grund für die Überregulierung ist, dass einmal in Kraft getretene Gesetze nicht mehr hinterfragt oder aus politischen Gründen nicht mehr aufgehoben werden können. Eine Befristung von Gesetzen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag zur Deregulierung leisten:
1. Ein Erlass ist insbesondere dann in der Regel zu befristen, wenn er beinhaltet: staatliche Ausgaben; Steuern und andere Abgaben; hohe Kosten der Rechtsbefolgung; schwere Eingriffe in die Privatsphäre, die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie.
2. Zu erfassen sind: alle Gesetzesvorlagen des Bundesrates zuhanden des Parlaments; alle Rechtsetzungsakte des Bundesrates und der Amtsstellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, einschliesslich unabhängiger Behörden der Bundesverwaltung, sowie von mit der Rechtsetzung beauftragten Privaten.
3. Betreffend Befristung sind zu beachten: Dauer (Beständigkeit/Rechtssicherheit vs. zu lange Geltung), Regellaufzeit von 10-15 Jahren; Befristungs- und Aufhebungsmechanismus (automatisches Ausserkrafttreten vs. Aufhebung bei Fristablauf); Befristung ganzer Gesetze oder einzelner Teile.
4. Soll ein Erlass weitergelten, ist für eine einfache, unbürokratische Evaluation der Auswirkungen der Regulierung und für eine Beurteilung, ob die Regulierung weiterhin nötig ist, zu sorgen.