Anfrage: Europakompatible Auslegung und Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch EU-Bürger in der Schweiz

Die Tätigkeit von Notaren und Gerichtsgutachtern gilt heute in der Schweiz als hoheitliche Aufgabe (i. S. v. Art. 1 Abs. 3 BGBM). Bundesgerichtsurteile stützen diese Auffassung (Notare: BGE 131 II 639 E. 6.1, S. 645; BGE 128 I 280 E. 3, S. 281f.; Gerichtsgutachter: BGer 2C_121/2011, E. 3.3). Entsprechend sollte für diese Berufe die Personenfreizügigkeit gemäss dem entsprechenden Abkommen mit der EU (FZA) nicht anwendbar sein (siehe Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hat dies denn auch so festgehalten (Notare: BGE 128 I 280 E. 3, S. 281f.; Gerichtsgutachter: BGer 2C_ 121/2011, E. 3.3).

Demgegenüber qualifiziert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsgutachtern nicht als hoheitlich, mit der Folge, dass Angehörige dieser Berufsgruppen sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen können (Notare: Rs. C-47/08, Slg. 2011 I-04105; Gerichtsgutachter: Rs. C-306/89, Slg. 1991 I-05863). Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Was wird der Bundesrat unternehmen, um zu verhindern, dass mittels einer sogenannten europakompatiblen Auslegung des FZA Notare und Gerichtsgutachter aus der EU ihre berufliche, vom Bundesgericht als hoheitlich qualifizierte Tätigkeit in der Schweiz ausüben können?

2. Wie stellt er sich dazu, dass die erwähnte Rechtsprechung des EuGH auf der allgemeinen Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts basiert, welche im Verhältnis Schweiz-EU nicht allgemein gilt?

3. Wie stellt er sich allgemein dazu, dass unter dem Titel der europakompatiblen Auslegung EU-Recht übernommen wird, das über die einschlägigen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hinausgeht?

4. Ist er bereit, im Rahmen der Verhandlungen mit der EU über die Personenfreizügigkeit dafür zu sorgen, dass die Schweiz den Begriff der hoheitlichen Tätigkeit weiterhin so auslegen kann, dass Notare und Gerichtsgutachter nicht darunterfallen, und dass allgemein das FZA nicht dazu genutzt werden kann, dass EU-Bürger in der Schweiz hoheitliche Befugnisse ausüben?

5. Wie stellt er sich dazu, dass mit einem Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU allgemein die europakompatible Auslegung schweizerischen Rechts und damit die Übernahme von für die Schweiz nicht verbindlichem EU-Recht verstärkt und zudem die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch EU-Bürger in der Schweiz weiter erleichtert würde?

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