Nationalrat

Votum im Nationalrat: 40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz

Votum im Nationalrat:

Die SVP-Fraktion hat vom Bericht „40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz: Erfahrungen und Perspektiven“ Kenntnis genommen, und sie dankt dem Bundesrat für den Bericht. Ein paar kritische Bemerkungen seien dennoch erlaubt. Die „Sakralisierung der Menschenrechte“, wie sie Herr Professor Kley am Samstag in der „NZZ“ angeprangert hat, darf nicht dazu führen, dass über die Rechtfertigung und die Grenzen eines gerichtlichen Menschenrechtsschutzes nicht aufgeklärt und kritisch diskutiert wird. Das würde nämlich die Meinungsfreiheit als Menschenrecht verletzen. Wer sagt, die Menschenrechte seien nicht verhandelbar und damit alles, was irgendwie diesem Begriff zugeordnet werden kann, unantastbar machen oder eben heiligsprechen will, begeht eine Menschenrechtsverletzung.
Ein Bericht über die Auswirkungen des Beitritts der Schweiz zur EMRK sollte tiefer schürfen, als der Bericht des Bundesrates es getan hat. Er sollte namentlich folgenden Fragen nachgehen: Was bedeutet es für unsere Rechtsordnung und unser Staatswesen, dass alle gesellschaftlichen Anliegen und Probleme zu Fragen des Grundrechtsschutzes gemacht werden können? Und was bedeutet es für unsere Rechtsordnung und unser Staatswesen, dass über diese Anliegen in letzter Instanz stets ein Gericht entscheidet?
Ich will auf diese zwei Punkte etwas näher eingehen: Die EMRK und der gerichtliche Rechtsdurchsetzungsmechanismus wurden im Nachgang zum Zweiten Weltkrieg geschaffen, um, wie es in der Präambel zur EMRK heisst, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt zu schaffen. Die Grundidee, den Schutz grundlegender individueller Rechte in letzter Instanz den Nationalstaaten zu entziehen, damit diese Rechte auch dann gewährleistet sind, wenn alle Gewalt im Staat entgleist ist, verdient Unterstützung – Internationalisierung der Menschenrechte, des Menschenrechtsschutzes als Rettungsring. Nur hat vieles von dem, was der Gerichtshof heute tut, mit dieser Grundidee beim besten Willen nichts mehr zu tun: der Umgang mit Fluglärm, die Lösung von Abfallproblemen, die Regelung der Suizidhilfe, die Verjährung von Schadenersatzklagen, In-vitro-Fertilisation usw. – was haben diese Fragen mit den Gräueln des Zweiten Weltkriegs und mit der Grundidee einer externalisierten internationalen Gerichtsbarkeit noch zu tun?
Die Antwort ist: Nichts. Die als Rettungsring gedachte Praxis ist mittlerweile zum Kurs des Schiffes geworden.
Auch der zweite Punkte, mit dem sich der Bericht über die Bedeutung der EMRK für die Schweiz meines Erachtens etwas spezifischer und genauer hätte befassen sollen, hat nicht spezifisch mit der EMRK und dem Europäischen Gerichtshof zu tun, sondern, wie die erste Frage auch, mit Verfassungsgerichtsbarkeit, denn materiell, funktional übt dieser Gerichtshof eine Verfassungsgerichtsbarkeit aus – wohlverstanden eine Verfassungsgerichtsbarkeit, die über der nationalen Verfassung steht. Das gilt nicht einmal für die grossen Verfassungsgerichte dieser Welt wie jenes in Deutschland oder in den USA.
Verfassungsrechtsprechung ist im Kern – und das ist die Kritik – eben politisch. Das rechtliche Verfahren, in dem über Interessenabwägungen, über den Ausgleich von Interessen entschieden wird, vernebelt im Kern, dass es hier um politische Fragen geht. Ob Asbestopfer auch noch Jahrzehnte später sollen klagen können, ist eine politische Frage. Ob jemand eine Wartefrist einhalten muss, bevor die Krankenkasse die Kosten einer Geschlechtsumwandlung übernimmt, ist eine politische Frage. Ob jemand Militärpflichtersatz bezahlen muss, obwohl er zuckerkrank ist, ist eine politische Frage. Und für politische Fragen wollen wir, dass sie in einem politischen – und das heisst in unserem Staat demokratischen – Entscheidprozess entschieden wird. Warum?
1. Der demokratische Entscheidprozess sorgt für Partizipation und Akzeptanz. Wir können alle möglichen Stakeholders, alle Gruppierungen, alle Interessen in Volksabstimmungen, Vernehmlassungen usw. einbeziehen. Ein Rechtsverfahren, ein gerichtliches Verfahren bietet diesen Vorteil niemals.
2. Politische Fragen sollen deshalb in einem politischen Verfahren entschieden werden, weil in einem politischen Verfahren eben auch die weitreichenden Konsequenzen, inklusive finanzielle Konsequenzen, vor Entscheiden mit einbezogen werden können. Es ist für ein Gericht einfach zu sagen, jemand müsse keinen Militärpflichtersatz mehr bezahlen. Die politische Frage ist: Wer bezahlt dann das Militär im betreffenden Staat?
Dies sind nur zwei Gesichtspunkte, die meines Erachtens zu einer tiefer greifenden politischen Auseinandersetzung mit der Frage gehört hätten, was es für unsere Rechtsordnung und unseren Staat bedeutet, dass ein internationales Menschenrechtsgericht als oberster Souverän der Schweiz waltet.

Votum im Nationalrat: Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Frau Leutenegger Oberholzer hat vorhin eine Parallele zu Artikel 52 AHVG gezogen und gesagt, gleich wie dort sei auch hier eine subsidiäre Organhaftung vorgesehen. Aber, Frau Leutenegger Oberholzer, Artikel 52 AHVG setzt auch eine Pflichtverletzung der Organe voraus. Herr Bundesrat Maurer sagte vorhin, die subsidiäre Organhaftung entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Er führte dazu zusätzlich Artikel 55 ZGB und Artikel 754 OR an; alle diese Bestimmungen setzen eine Pflichtverletzung der Organe voraus. Nur dann haften sie subsidiär für die Pflichten der juristischen Person.
Sind Sie, Frau Bertschy, mit mir der Auffassung, dass diese rechtlichen Ausführungen von Frau Leutenegger Oberholzer und Herrn Bundesrat Maurer nicht zutreffen und es darum richtig ist, keine subsidiäre Haftung einzuführen?

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Interpellation: Handlungsfähigkeit von Parlament und Bundesrat sichern. Artikel 121a BV umsetzen. Schubert-Praxis erhalten

Der Bundesrat wird um Antwort auf folgende Fragen gebeten:

1. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit – wie vom Bundesrat gewünscht und in Aussicht gestellt – Artikel 121a BV nötigenfalls durch eine einseitige Schutzklausel umgesetzt werden kann, auch wenn das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht gekündigt ist?

2. Wie beurteilt er die Einschränkung der politischen Handlungsfähigkeit des Parlaments und des Bundesrates, die sich daraus ergibt, dass das Bundesgericht die Schubert-Praxis im Verlauf der Jahre immer mehr eingeschränkt hat?

3. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit die Schubert-Praxis im Verhältnis zum Personenfreizügigkeitsabkommen wieder gilt?

4. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, damit Bundesrat und Parlament von einem Staatsvertrag abweichen können, ohne ihn zuerst zu kündigen, wenn sie ein solches Abweichen (ausnahmsweise) für angezeigt erachten?

5. Wenn ein Bundesgesetz den Vorrang gegenüber dem Personenfreizügigkeitsabkommen ausdrücklich vorsieht (sodass die betreffende Gesetzesbestimmung aufgrund von Artikel 190 BV massgebend ist), geht dann im Konfliktfall das Gesetz oder der Staatsvertrag vor?

6. Was ist nach seiner Auffassung zu tun, um die Schubert-Praxis zu erhalten und eine Erosion durch immer mehr Ausnahmen zu verhindern?

7. Ist er ebenfalls der Meinung, dass im Verhältnis zwischen Gesetzes- und Völkerrecht der Vorrang der „lex posterior“ (wie er der Schubert-Praxis zugrunde liegt) eine sachgerechte Konfliktregel ist?

8. Wenn das Parlament die Schubert-Praxis beibehalten, den Vorrang des Personenfreizügigkeitsabkommens gegenüber einem Bundesgesetz aber aufheben möchte, durch welche rechtlichen Grundlagen und Vorschriften (nötigenfalls in der Verfassung) wäre die Schubert-Praxis festzuhalten?

Begründung

Im Urteil 2C_716/2014 vom 26. November 2015 hat das Bundesgericht bekräftigt, dass die Schubert-Praxis im Verhältnis zum Personenfreizügigkeitsabkommen nicht gelte. Es hat daraus abgeleitet, dass eine innerstaatliche Rechtsänderung, die zu einer Abweichung gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen führen würde, im Fall eines Normenkonflikts hinter das Abkommen zurückzutreten hätte; das Abkommen würde vorgehen.

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Votum im Nationalrat: AHV plus. Für eine starke AHV. Volksinitiative

Der Gewerkschaftsbund will die AHV-Renten auf dem Weg der Volksinitiative um 10 Prozent erhöhen. Ich bin ebenfalls für höhere AHV-Renten. Man fragt sich geradezu: Warum eigentlich nur eine Erhöhung um 10 Prozent? Und warum eigentlich nur die AHV-Renten? Was ist mit den Löhnen der Erwerbstätigen? Die Löhne sollten ebenfalls um mindestens 10 Prozent erhöht werden, und die Preise für die Konsumgüter und die Mietzinsen sollten um mindestens 10 Prozent sinken. Überhaupt: Preise und Zinsen sind doch etwas ziemlich Lästiges. Wie wäre es mit einer Verfassungsbestimmung, die sagt, dass alles gratis ist? Und wenn ausnahmsweise etwas nicht gratis sein sollte, dann zahlt es der Staat.
Nun, liebe Initianten, geschätzte Linke, willkommen in der Welt der Realität. Alles hat seinen Preis. „There is no such thing as a free lunch“, wie unsere angloamerikanischen Kollegen sagen. Mit der Initiative hätte die AHV jährlich Mehrausgaben von 4 bis 5 Milliarden Franken – und wir reden hier, wohlverstanden, auch wenn Sie es nicht hören wollen, von Mehrleistungen einer Einrichtung, die ein Sanierungsfall ist. Bereits beim jetzigen Leistungsniveau hat die AHV jährlich ein Umlagedefizit von 8,3 Milliarden Franken. Leistungserhöhungen können unter den gegebenen Umständen sicher nicht versprochen werden. Mit der Annahme dieser Initiative würde die AHV an die Wand gefahren. Diese Initiative ist nicht die Reform der AHV, sie ist der Ruin der AHV.
Was jetzt nottut, ist die vom Parlament bereits an die Hand genommene Reform der AHV, und zwar mit dem Ziel, die AHV langfristig, nachhaltig – ein Wort, das von der Linken doch wohl gern gehört wird – zu sanieren. Das hat der Ständerat in einer ersten Runde bereits versucht. Er ist allerdings leider ebenfalls der Versuchung erlegen; er glaubte, eine bittere Pille, nämlich die des höheren Rentenalters, kombinieren zu müssen mit einer Versüssung, nämlich mit einer Mehrleistung. Wenn ich das feststelle, wenn ich dem Ständerat und den Initianten zuhöre, dann scheint mir, dass der Ständerat und die Initianten das Kostenbewusstsein und die finanzielle Verantwortung der Bürgerinnen und Bürger unterschätzen. Die Menschen in unserem Land, die in haushälterischen Angelegenheiten so verantwortungsbewusst sind, dass sie sich freiwillig nicht einmal eine zusätzliche Ferienwoche geben, werden ganz bestimmt einem solch verschwenderischen Projekt nicht zustimmen.
Geradezu weltfremd ist die Initiative aber deshalb, weil sie nicht sagt, wie die zusätzlichen Leistungen denn finanziert werden sollen. Diese Frage würde sich wohlverstanden selbst dann stellen, wenn die AHV gut dastehen würde. Die Initianten bauen namentlich auf Einnahmen gestützt auf die Erbschaftssteuer-Initiative auf. Diese Initiative ist – Gott sei Dank, kann man sagen! – nicht angenommen worden. Auch in dieser Frage hat das Volk finanzpolitische Weitsicht und Weisheit bewiesen. Wenn aber diese zusätzlichen Einnahmen nicht bestehen, dann fragt man sich tatsächlich, wie das alles finanziert werden soll. Höhere Bundesbeiträge bedeuten Sparmassnahmen. Ich nehme nicht an, dass die Initianten hier mithelfen würden zu sparen. Höhere AHV-Beiträge bedeuten eine Belastung der Wirtschaft – das scheint die Initianten nicht weiter zu kümmern.
Darum lautet die Position der SVP, wie Sie es schon gehört haben: Nein zur Volksinitiative „AHV plus“! Stattdessen ist die Altersvorsorge 2020 voranzutreiben, allerdings nicht mit dem Geist, welcher der Initiative und dem ständerätlichen Beschluss zugrunde liegt: Das ist nämlich ein Geist, der nur darauf aus ist, der Bevölkerung mehr Leistungen zu versprechen, unbekümmert um die Frage, woher denn all das Geld kommt, um diese Leistungen zu finanzieren.

Zur Debatte

Anfrage: Europakompatible Auslegung und Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch EU-Bürger in der Schweiz

Die Tätigkeit von Notaren und Gerichtsgutachtern gilt heute in der Schweiz als hoheitliche Aufgabe (i. S. v. Art. 1 Abs. 3 BGBM). Bundesgerichtsurteile stützen diese Auffassung (Notare: BGE 131 II 639 E. 6.1, S. 645; BGE 128 I 280 E. 3, S. 281f.; Gerichtsgutachter: BGer 2C_121/2011, E. 3.3). Entsprechend sollte für diese Berufe die Personenfreizügigkeit gemäss dem entsprechenden Abkommen mit der EU (FZA) nicht anwendbar sein (siehe Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hat dies denn auch so festgehalten (Notare: BGE 128 I 280 E. 3, S. 281f.; Gerichtsgutachter: BGer 2C_ 121/2011, E. 3.3).

Demgegenüber qualifiziert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsgutachtern nicht als hoheitlich, mit der Folge, dass Angehörige dieser Berufsgruppen sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen können (Notare: Rs. C-47/08, Slg. 2011 I-04105; Gerichtsgutachter: Rs. C-306/89, Slg. 1991 I-05863). Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Was wird der Bundesrat unternehmen, um zu verhindern, dass mittels einer sogenannten europakompatiblen Auslegung des FZA Notare und Gerichtsgutachter aus der EU ihre berufliche, vom Bundesgericht als hoheitlich qualifizierte Tätigkeit in der Schweiz ausüben können?

2. Wie stellt er sich dazu, dass die erwähnte Rechtsprechung des EuGH auf der allgemeinen Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts basiert, welche im Verhältnis Schweiz-EU nicht allgemein gilt?

3. Wie stellt er sich allgemein dazu, dass unter dem Titel der europakompatiblen Auslegung EU-Recht übernommen wird, das über die einschlägigen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hinausgeht?

4. Ist er bereit, im Rahmen der Verhandlungen mit der EU über die Personenfreizügigkeit dafür zu sorgen, dass die Schweiz den Begriff der hoheitlichen Tätigkeit weiterhin so auslegen kann, dass Notare und Gerichtsgutachter nicht darunterfallen, und dass allgemein das FZA nicht dazu genutzt werden kann, dass EU-Bürger in der Schweiz hoheitliche Befugnisse ausüben?

5. Wie stellt er sich dazu, dass mit einem Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU allgemein die europakompatible Auslegung schweizerischen Rechts und damit die Übernahme von für die Schweiz nicht verbindlichem EU-Recht verstärkt und zudem die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch EU-Bürger in der Schweiz weiter erleichtert würde?

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Interpellation: Aktienrechtsrevision. Geschlechterquoten in den Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen grosser börsenkotierter Unternehmen

Der Bundesrat will gemäss seinen Eckwerten für die Aktienrechtsrevision eine Geschlechterquote von 20 Prozent in den Geschäftsleitungen und 30 Prozent in den Verwaltungsräten grosser börsenkotierter Unternehmen vorschreiben. Dazu stellen sich folgende Fragen:

1. Was ist die wirtschaftspolitische Rechtfertigung für diese Quote?

2. Was ist die gesellschaftspolitische Rechtfertigung für diese Quote?

3. Was ist ihre verfassungsmässige Grundlage?

4. Geht der Bundesrat davon aus, dass die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen eine solche Quote wollen? Falls ja, worauf gründet seine Annahme? Falls nein, wie begründet er, dass er trotzdem eine Quote vorschreibt?

5. Ist ihm bekannt, dass institutionelle Anleger zwar Wert auf berufliche, nicht aber auf persönliche Vielfalt der Mitglieder von Führungsgremien legen?

6. Ist ihm bekannt, dass die wirtschaftswissenschaftliche Forschung keine eindeutigen Vorteile von Geschlechter-, das heisst von Frauenquoten feststellen konnte? Wenn ja, was heisst das aus seiner Sicht für die geplante Geschlechterquote?

7. Sieht er keine weniger weitgehende Massnahme als eine gesetzliche Verpflichtung (die sich faktisch aus dem Comply-or-explain-Ansatz ergibt), um das angestrebte Ziel zu erreichen (z. B. ein gesetzliches Opting-out oder eine Pflicht der Gesellschaften, selber statutarische Grundsätze aufzustellen)?

8. Falls er mit seinem Vorschlag „diversity“ in den Führungsgremien anstrebt, wäre es nicht besser, nicht nur mit Bezug auf das Geschlecht, sondern allgemein eine „vielfältige“ Zusammensetzung von Führungsgremien anzustreben?

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Fragestunde: Flankierende Massnahmen und Asyl. Vorschlag des Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung

– Warum wurde bei den in Auftrag gegebenen Studien nicht abgeklärt, welchen Schaden die flankierenden Massnahmen anrichten?

– Wie hoch schätzt der Bundesrat insbesondere den Schaden eines Abschieds vom liberalen Arbeitsmarkt?

– Worauf basiert die Annahme, die geplante stärkere Integration von Personen im Asylbereich in den Arbeitsmarkt sei volkswirtschaftlich sinnvoll?

– Welche Auswirkungen hat die stärkere Integration auf die Attraktivität der Schweiz für Asylsuchende und andere Migranten?

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