Vorstoss

Anfrage: Europakompatible Auslegung und Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch EU-Bürger in der Schweiz

Die Tätigkeit von Notaren und Gerichtsgutachtern gilt heute in der Schweiz als hoheitliche Aufgabe (i. S. v. Art. 1 Abs. 3 BGBM). Bundesgerichtsurteile stützen diese Auffassung (Notare: BGE 131 II 639 E. 6.1, S. 645; BGE 128 I 280 E. 3, S. 281f.; Gerichtsgutachter: BGer 2C_121/2011, E. 3.3). Entsprechend sollte für diese Berufe die Personenfreizügigkeit gemäss dem entsprechenden Abkommen mit der EU (FZA) nicht anwendbar sein (siehe Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hat dies denn auch so festgehalten (Notare: BGE 128 I 280 E. 3, S. 281f.; Gerichtsgutachter: BGer 2C_ 121/2011, E. 3.3).

Demgegenüber qualifiziert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsgutachtern nicht als hoheitlich, mit der Folge, dass Angehörige dieser Berufsgruppen sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen können (Notare: Rs. C-47/08, Slg. 2011 I-04105; Gerichtsgutachter: Rs. C-306/89, Slg. 1991 I-05863). Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Was wird der Bundesrat unternehmen, um zu verhindern, dass mittels einer sogenannten europakompatiblen Auslegung des FZA Notare und Gerichtsgutachter aus der EU ihre berufliche, vom Bundesgericht als hoheitlich qualifizierte Tätigkeit in der Schweiz ausüben können?

2. Wie stellt er sich dazu, dass die erwähnte Rechtsprechung des EuGH auf der allgemeinen Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts basiert, welche im Verhältnis Schweiz-EU nicht allgemein gilt?

3. Wie stellt er sich allgemein dazu, dass unter dem Titel der europakompatiblen Auslegung EU-Recht übernommen wird, das über die einschlägigen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hinausgeht?

4. Ist er bereit, im Rahmen der Verhandlungen mit der EU über die Personenfreizügigkeit dafür zu sorgen, dass die Schweiz den Begriff der hoheitlichen Tätigkeit weiterhin so auslegen kann, dass Notare und Gerichtsgutachter nicht darunterfallen, und dass allgemein das FZA nicht dazu genutzt werden kann, dass EU-Bürger in der Schweiz hoheitliche Befugnisse ausüben?

5. Wie stellt er sich dazu, dass mit einem Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU allgemein die europakompatible Auslegung schweizerischen Rechts und damit die Übernahme von für die Schweiz nicht verbindlichem EU-Recht verstärkt und zudem die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch EU-Bürger in der Schweiz weiter erleichtert würde?

Zum Vorstoss

Interpellation: Aktienrechtsrevision. Geschlechterquoten in den Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen grosser börsenkotierter Unternehmen

Der Bundesrat will gemäss seinen Eckwerten für die Aktienrechtsrevision eine Geschlechterquote von 20 Prozent in den Geschäftsleitungen und 30 Prozent in den Verwaltungsräten grosser börsenkotierter Unternehmen vorschreiben. Dazu stellen sich folgende Fragen:

1. Was ist die wirtschaftspolitische Rechtfertigung für diese Quote?

2. Was ist die gesellschaftspolitische Rechtfertigung für diese Quote?

3. Was ist ihre verfassungsmässige Grundlage?

4. Geht der Bundesrat davon aus, dass die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen eine solche Quote wollen? Falls ja, worauf gründet seine Annahme? Falls nein, wie begründet er, dass er trotzdem eine Quote vorschreibt?

5. Ist ihm bekannt, dass institutionelle Anleger zwar Wert auf berufliche, nicht aber auf persönliche Vielfalt der Mitglieder von Führungsgremien legen?

6. Ist ihm bekannt, dass die wirtschaftswissenschaftliche Forschung keine eindeutigen Vorteile von Geschlechter-, das heisst von Frauenquoten feststellen konnte? Wenn ja, was heisst das aus seiner Sicht für die geplante Geschlechterquote?

7. Sieht er keine weniger weitgehende Massnahme als eine gesetzliche Verpflichtung (die sich faktisch aus dem Comply-or-explain-Ansatz ergibt), um das angestrebte Ziel zu erreichen (z. B. ein gesetzliches Opting-out oder eine Pflicht der Gesellschaften, selber statutarische Grundsätze aufzustellen)?

8. Falls er mit seinem Vorschlag „diversity“ in den Führungsgremien anstrebt, wäre es nicht besser, nicht nur mit Bezug auf das Geschlecht, sondern allgemein eine „vielfältige“ Zusammensetzung von Führungsgremien anzustreben?

Zum Vorstoss

Fragestunde: Flankierende Massnahmen und Asyl. Vorschlag des Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung

– Warum wurde bei den in Auftrag gegebenen Studien nicht abgeklärt, welchen Schaden die flankierenden Massnahmen anrichten?

– Wie hoch schätzt der Bundesrat insbesondere den Schaden eines Abschieds vom liberalen Arbeitsmarkt?

– Worauf basiert die Annahme, die geplante stärkere Integration von Personen im Asylbereich in den Arbeitsmarkt sei volkswirtschaftlich sinnvoll?

– Welche Auswirkungen hat die stärkere Integration auf die Attraktivität der Schweiz für Asylsuchende und andere Migranten?

Zum Vorstoss