Votum im Nationalrat: OR. Handelsregisterrecht

Ich möchte Ihnen namens der SVP-Fraktion beantragen, bei dem ursprünglich von Ihnen beschlossenen Schwellenwert von 500 000 Franken zu bleiben.
Zunächst einmal muss man sagen, dass im Verlauf der letzten 45 Jahre der Kreis der Eintragungspflichtigen erweitert wurde. 1972 wurde der Schwellenwert nämlich auf 100 000 Franken festgesetzt. Kaufkraftbereinigt auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise wären dies in diesem Jahr 257 000 Franken. Wenn Sie nun also bei den 100 000 Franken bleiben, dann erweitern Sie den Kreis der eintragungspflichtigen Personen, und dafür gibt es keinen Grund. In früheren Jahrzehnten, in den Dreissigerjahren, in den Fünfzigerjahren, ist der Schwellenwert jeweils parallel zur Teuerung angehoben worden, damit der Kreis der Eintragungspflichtigen wirtschaftlich betrachtet der gleiche blieb. Das sollten Sie nun ebenfalls wieder tun.
Es wird gesagt, diese Eintragungspflicht und dieser erweiterte Kreis – das ist es nämlich – seien nötig für den Gläubigerschutz. Da muss man zunächst einmal wiederholen, dass bei den Einzelunternehmen der Gläubigerschutz durch die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister praktisch keine Rolle spielt. Es gibt im Fall eines Einzelunternehmens keine Angaben über dessen Haftungsverhältnisse. Es gibt keine mithaftenden Personen, keine Mitgesellschafter, die für einen Gläubiger ebenfalls von Interesse sein könnten. All das spielt keine Rolle. Was den Geschäftspartner eines Einzelunternehmers interessiert, sind dessen Vermögensverhältnisse, und darüber steht ohnehin nichts im Handelsregister.
Weiter ist vom Vertreter der Minderheit gesagt worden, 500 000 Franken seien das, was das Parlament in Zusammenhang mit der Pflicht zur ordentlichen Rechnungslegung und zur Buchführung beschlossen habe. Sie haben damals richtigerweise gesagt, erst ab diesem Geschäftsumfang rechtfertige es sich, sozusagen einen standardisierten Gläubigerschutz durch besondere Rechnungslegungsvorschriften einzuführen. Die gleiche Überlegung gilt eben auch für einen standardisierten Gläubigerschutz in Form einer Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Sie setzen sich in Widerspruch zu diesem Entscheid, wenn Sie nun einen anderen Schwellenwert festlegen.
Zudem wurde gesagt, es sei richtig, die Schwelle bei 100 000 Franken anzusetzen, weil damit die Konkursbetreibung anwendbar ist, und dies sei ebenfalls schon ab diesem tiefen Betrag gerechtfertigt. Das ist nicht richtig: Es scheint wertungsmässig ein Widerspruch zu sein, dass Personen erst ab einem Schwellenwert von 500 000 Franken buchführungspflichtig sind, aber bereits der Konkursbetreibung unterliegen, wenn sie einen Schwellenwert von bloss 100 000 Franken überschritten haben. Man wirft dann dem konkursiten Schuldner sozusagen vor, er hätte ordentlich Buch führen müssen, obwohl das Gesetz dies von ihm gar nicht verlangt hat. Es ist ein Wertungswiderspruch, nicht ein logischer Widerspruch, die Konkursbetreibung an einen anderen Wert anzuknüpfen als die Pflicht zur ordentlichen Buchführung und Rechnungslegung.
Es ist zudem auch nicht richtig, wenn gesagt wird, es diene dem Gläubigerschutz, dass die Konkursbetreibung möglichst umfassend zur Anwendung komme. Dem Schutz des einzelnen, individuellen Gläubigers dient die Betreibung auf Pfändung viel mehr als die Konkursbetreibung. Er kann nämlich viel schneller und ohne sich mit anderen Gläubigern gleichsam herumschlagen zu müssen, seine Forderung gedeckt bekommen. Erst wenn ein Schuldner materiell konkursit ist, ist es gerechtfertigt, dass alle Forderungen gemeinsam liquidiert werden. Und diesbezüglich muss man eben auch beachten, dass die Konkursbetreibung einem Schuldner gegenüber ungerechtfertigt und unfair sein kann. Es ist ungerechtfertigt, dass ein Schuldner, der nur geringfügige Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftstätigkeit hat, in Konkurs getrieben wird und dadurch auch von anderen Gläubigern, von Privatgläubigern, belangt werden kann.
Mit anderen Worten: Bei der Frage, wer dem Konkurs unterliegt, ist auch auf das Interesse des Schuldners abzustellen, und da ist es nicht gerechtfertigt, dass Sie einen tiefen Schwellenwert ansetzen – einen noch tieferen, als Sie dies bereits getan haben. Sie sollten nicht durch den Schwellenwert von 100 000 Franken den Kreis der eintragungspflichtigen Personen immer noch weiter ausdehnen. Das ist unter allen genannten Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.

Frau Bundesrätin, Sie sagen, man solle die Rechtslage nicht ändern, ohne vorher mögliche Folgen abzuklären. Wie stellen Sie sich dann dazu, dass der 1972 festgesetzte Wert von 100 000 Franken kaufkraftbereinigt heute rund 250 000 Franken beträgt? Ist es nicht so, dass in Wirklichkeit Sie die Rechtsordnung, wie sie jetzt besteht, abändern, indem Sie den Betrag von 100 000 Franken gleich belassen, obwohl es, wirtschaftlich betrachtet, 250 000 Franken sein müssten?

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